Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Versammlungen  des  Ausschusses  sind  zu  berufen,  so  oft  es  die  zu  erledigenden
  Geschäfte  erbeischen,  und  wenn  dae  Directerium  oder  drei  Ausschußmitglieder
  Beratbungsgegenstände  vorlegen.

F.  39.
Abstimmung  und  Beschlüsse  des  Ausschusses.

Zu  den  nach  Stimmenmehrbeit,  evemuell  mit  Entscheidungestimme  des
Vorsitzenden  erjelgenden  Be  eschlüssen  des  Auoschuises,  ist  die  Abstimmung  von
mindestene  fünf  Mitgliedern  desselben  erforderlich.

Ueber  die  Suopension  und  Remetion  ven  Mitgliedern  des  Directeriums
(X.  33b),  ingleichen  über  Aneschließung  von  Ausschußmitgliedern  (F.  36),  sowie
über  die  Aufnahme  von  Darlehnen,  jerner  über  Gegenstände,  die  an  sich  zur
Compctenz  der  Generazersammuunng  geberen  (§.  27),  kann  jedech  nur  der  volle
Auoschuß  beichließen.

Bei  Wahlen  entscheidet,  dafern  nach  zweimaliger  Abstimmung  absolute
Stimmenmehrbeit  nicht  zu  erlangen  war,  die  relative  Stimmenmehrheit.

8.  40.
Protokollführung  im  Ausschuß.

Alie  Beschlüsse  des  Auoschusse#  (X.  39)  müssen  niedergeschrieben,  diese
Niederschriften  von  dem  Versitzenden  (F.  38)  und  zwei  Mitgliedern  vollzogen,
dem  Directerinm  abichriitlich  mitgetheilt  und  ven  dem  Vorsitzenden  dee  Ausschussee
  aufbewahrt  werden

Im  nothwendigen  Falle  kann  der  Auoschuß  einen  Notar  binzuzieben,  der
aus  der  Gesellschaftekasse  zu  remuneriren  is.

Sämmtliche  Acten  dee  Ausschussen  müssen  in  den  Generalversammlungen
zur  (einsicht  der  Actionäre  bereit  liegen.

F.  41.
Verantwortlichkeit  des  Ausschusses.

Die  Ausschußmitglieder  sind  der  Gesellschaft  für  ihr  Lhun  und  vassen
nach  den  allgemeinen  Rechtonormen  verantwortlich.
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