Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Leitung.

Vertretung.

Fortsetzung.

Beaufsichtigung.


Anmeldung.

Höhe
der  Darlehne.

Fortsetzung.

—  132  —

Zweiter  Abschnitt.
Leitung,  Vertretung  und  Beaufsichtigung.

&#  SDie  Geschäfte  der  Anstalt  werden  besorgt  durch
I.  den  Vorstand,
II.  die  Hauptversammlung,
III.  einen  Syndikus,
IV.  einen  oder  mehrere  Bevollmächtigte  mit  den  erforderlichen  Kanzleibeamten.

&#9#.S  Der  Vorsitzende  im  Vorstande  beziehentlich  dessen  Stellvertreter  vertreten  die
Anstalt  gerichtlich  und  außergerichtlich.  Ihre  Beglaubigung  erfolgt  durch  den  Nachweis
der  nach  der  Vorschrift  in  §  62  Absatz  4  vorgenommenen  Bekanntmachung  der  Wahl.

*10.  Die  von  der  Anstalt  auszustellenden  Urkunden  werden  von  dem  Vorsitzenden
im  Vorstande  oder  dessen  Stellvertreter,  sowie  einem  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und
mit  dem  Anstaltssiegel  versehen.  Satzungsgemäß  vollzogene  Urkunden  gelten  als  öffentliche
  Urkunden.  Der  Vorsitzende  im  Vorstande,  dessen  Stellvertreter  und  die  Bevollmächtigten
  sind  deshalb  von  dem  Königlichen  Amtsgerichte  zu  Leipzig  zu  verpflichten.

11.  Zur  Ueberwachung  der  Anstalt  wird  von  der  Staatsregierung  ein  Königlicher
  Kommissar  bestellt.  Derselbe  ist  berechtigt,  an  allen  Sitzungen  des  Vorstandes
sowie  an  der  Hauptversammlung  theilzunehmen  und  die  Bücher,  Schriften  und  Kassen
der  Anstalt  jederzeit  einzusehen.  Ohne  seine  Zustimmung  darf  keine  Hypothek  der  Anstalt
von  letzterer  zur  Löschung  gebracht  und  kein  Pfandbrief  ausgegeben  werden.

Er  hat  darauf  zu  sehen,  daß  mit  den  Geldern  der  Anstalt  satzungs=  und  geschäftsordnungsgemäß
  verfahren  wird.

Er  ist  berechtigt,  Zeugnisse  über  die  in  den  Satzungen  und  der  Geschäftsordnung
enthaltenen  Bestimmungen  zu  ertheilen.

Dritter  Abschnitt.
Beleihung  und  Bedingungen  derselben.

&12.  Die  Anmeldung  zur  Aufnahme  eines  Darlehns  hat  schriftlich  unter  Beachtung
der  Bestimmungen  der  Geschäftsordnung  zu  erfolgen.

13.  Die  Anstalt  gewährt  auf  die  beleihbaren  Grundstücke  (§§  3  und  4)  Darlehne
bis  zur  Hälfte  des  nach  den  Satzungen  (88§  26  und  27)  ermittelten  Hypothekenwerthes.

#  14.  Die  Anstalt  giebt  bei  der  erstmaligen  Verpfändung  kein  Darlehn  unter
3000  .