Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

G 571 20 
Die Kolonialgesellschaft hat sich dem Kolonialamt gegenüber zur Uberlassung eines Auspruchs 
auf Abgaben bereit erklärt, nachdem der Herr Staatssekretär die Erklärung abgegeben hat, daß er in 
Aussicht genommen habe, den gegenwärtig bestehenden Diamantausfuhrzoll von 10 “ pro Karat 
in einen Zoll, der etwa einem Drittel des Wertes entspricht, umzuändern, sobald die Verhältnisse dieses 
gestatten werden. 
Der Herr Staatssekretär hat ferner in Aussicht gestellt, daß, falls die Gestehungskosten bei 
der Diamantgewinnung eine wesentliche Steigerung erfahren sollten, diesem Umstande durch eine 
entsprechende Gestaltung des Ausfuhrzolles Rechnung getragen werden soll. 
Der Herr Staatssekretär hat für den Schutzgebietsfiskus die Verpflichtung übernommen, die 
im § 3 des Abkommens festgesetzte Art der Berechnung auch auf diejenigen Abgaben zur Anwendung 
zu bringen, welche der Fiskus gemäß § 6 dieses Abkommens in Verbindung mit § 2 des Rezesses 
vom 17. Februar/2. April 1908 für die im Gebiete der Kolonialgesellschaft von ihm belegten 
Diamantbergbaufelder an die Gesellschaft abzuführen hat. 
Berlin, den 28. Januar 1909. 
Der Staatssekretär Deutsche Kolonialgesellschaft 
des Reichs-Kolonialamts. für Südwestafrika. 
Dernburg. F. Bugge. (Unterschrift.) 
Vertrag, betr. Schürfen und Bergbau im Cüderitzbuchter Diamantengebiet. 
Vom 26. März 1909. 
Zwischen 
1. dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts, handelud auch für die vom Gouvernement 
belegten Schürffelder, 
der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, 
der Deutschen Diamanten-Gesellschaft m. b. H., 
den Herren: 
a) Rechtsanwalt Dr. Reinshagen, 
b) Henning, 
c) G. F. Schmidt, 
d) Weiß, 
ad a bis d als Bevollmächtigte der Diamant-Schürf= und Minen-Gesellschaft Colmanskop m. b. H., 
der Colmanskop Diamond Mines Ltd., der Gesellschaften Anichab, Victoria, Germania, Grillenthal, 
Nautilus, Phönix, Kubub, Elisabethbucht, Swakopmund, Meteor, Windhuk, Pomona, Hamonia, 
Karlsthal, Angras juntas, Keetmanshoop, Weiß, de Meillon & Co., der Herren Ziller und 
Metje, laut unter dem 13. März 1909 telegraphisch mitgeteilter Vollmacht, sowie Südwest, 
Quitzow Diamantengesellschaft Blank, Namaqua-Schürfgesellschaft, Südstern, Danziger, Kappelhof, 
Worms, laut unter dem 25. März 1909 telegraphisch mitgeteilter Vollmacht, 
e) G. F. Schmidt, außerdem handelnd in eigenem Namen, 
ist vereinbart worden, was folgt: 
§ 1. Im Bereiche des durch die Verfügung des Reichs-Kolonialamts vom 22. September 
1908 der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika zur ausschließlichen Aufsuchung und Ge- 
winnung von Mineralien vorbehaltenen Gebietes wird denjenigen Vertragschließenden, die in dem 
genannten Gebiete vor dem 1. April 1909 auf Grund innerhalb rechtsgültiger Schürffelder fest- 
gestellter Diamantenfunde die Erteilung von Bergbaufeldern in ordnungsmäßiger Weise beantragt 
haben, unbeschadet der sonst geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Größe der Diamantbergbau- 
felder, zugestanden, daß sich jedes Bergbaufeld der fraglichen Art über die gesamte, 314 ha umfassende 
Schürfkreisfläche der früheren Schürfbestimmungen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika 
erstrecken soll. Dieses Zugeständnis bezieht sich jedoch nur auf solche Schürfrechte, für die die Schürf- 
scheine vor dem 22. September 1908 ausgestellt worden sind. 
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