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rusen. Die Reihenfolge in dieser Ordnung ist die-
selbe wie in der ersten Ordnung. In der dritten
Ordnung berufen ist der väterliche Großvater und
nächst ihm nach der Gradcsnähe alle noch nicht er-
wähnten im Mannesstamme mit dem Erblasser ver-
wandten Aszendenten oder Kollateralen.:)
*. Erbfolge im Hausvermögen.
Stirbt der Kraalsvater, so gehen Eigentum und
Rechte, die den einzelnen Häusern zustanden, auf
die Erben dieser Häuser über; Erbe ist der älteste
Sohn des betreffenden Hauses. Der Kraalserbe
erbt also auch das Vermögen des Hauses, aus dem
er hervorgegangen ist. Fehlt einem Hause, das
nicht das „Indhlunkuln“ ist, der Erbe, und sind
solchem Hause auch keine anderen affiliiert, so fällt
die Erbschaft an den Erben des Haupthauses der
Seite, auf welcher das erblose Haus liegt. Fehlt
auch hier ein Erbe, so kommen die untergeordneten
Häuser derselben Seite an die Reihe, und falls
diese versagen, das Indhlunkulu, dessen Erbe gleich-
zeitig auch den Häusern der Oadi= und Kohlo-Seite
gegenüber erbberechtigt ist, falls eine dieser Seiten
oder beide keinen Erben haben.2)
Fehlt es in dem ganzen Kraal an einem Erben
für Hausvermögen, so werden, wie in dem ent-
sprechenden Falle beim Kraalsvermögen und in der-
selben Reihenfolge die Erben der zweiten und dritten
Ordnung berufen.
Gibt es aber auch in den weiteren Ordnungen
keinen männlichen Erben, so fallen Kraals= und
Hausvermögen an den Oberhäuptling.)) Dic weib-
lichen Mitglieder der Familie oder des Kraals
kommen dann unter die Vormundschaft des Ober-
häuptlings, der dies Amt aber einem geceigneten
Eingeborenen übertragen kann.
7. Erfolge bei Häuptlingen mit erblicher
Würde.
Bei der Neigung der Häuptlinge, die Frau,
welche ihnen den Erben ihrer Würde geben soll,
erst in späteren Lebensjahren zu nehmen, kann es
vorkommen, daß ein Häuptling stirbt, ohne daß er
einer seiner Frauen den obersten Rang zuerteilt
hat. Eine Rangverteilung hat dann überhaupt
nicht stattgesunden, weil der Rang der Nebenfrauen
der Häuptlinge nicht vor dem der Hauptfrau bestimmt
1) Su auch The Jatives of South Africu. S. 32
und Marlean . 117.
2) Agl. Code, Sec. 104, 122. Fehlt in einem
Lraal. dessen Nebenhäuser nicht in Ladi= und Kohlo-
Oänser eingeteilt sind, einem jüngeren Gause der Erbe,
so wird es ohne Zwischenstufe von dem Erben des
Indhlunkulu beerbt. Code, Scc. 115.
3) Code, Scc. 107. Nach Maclean fällt die Erb-
schaft in solchen Fällen an den Häuptling. S. 117.
DTer Code scheint dies im staatlichen Interesse geündert
zu haben.
zu werden pflegt.
In einem solchen Falle haben
bei dem Tode des Häuptlings die Altesten des
Stammes den einzelnen Häusern erst ihren Nang
zu bestimmen. Ist dies geschehen, so findet die
Erbsolge in Stellung und Vermögen der Hänupt-
linge nach denselben Grundsätzen statt wie bei den
Kraalsvätern des Volkes.ü)
Streitigkeiten über die Nachfolge in die Häupt-
lingswürde entscheidet der Gouverneur als Ober-
häuptling.2)
. Nachlaßverbindlichkeiten.
Der Kraalserbe haftet sowohl für die allge-
meinen Schulden,) die sein Vater in seiner Eigen-
schaft als Kraalsvater gemacht hat, als auch für die
Verbindlichkeiten des Stammhauses als dessen be-
sonderer Erbe.
Der Erbe von Hausvermögen haftet für die Ver-
bindlichkeiten, welche von seinem Hause oder in dessen
Interesse eingegangen sind, aber nicht direkt; zur
Geltendmachung der Haftung ist vielmehr die Ver-
mittlung des Kraalsvaters erforderlich. (Codc,
Sec. 99, 100).
s. Enterbung.
Ein Kraalsvater kann Söhne enterben, wenn
sie sich seiner Autorität nicht sügen wollen oder
durch ihr Betragen ihre Familie entehren oder sonst
genügenden Anlaß zu der Maßregel geben. Er
kann dies aber nur tun, wenn sein Entschluß die
Billigung des Häuptlings findet. Der Code schränkt
in Sec. 110 diese Befugnis des Kraalsvaters da-
durch ein, daß er dem Sohn das Recht gibt, sich
gegen die Enterbung bei dem Magistrate #als ad-
ministrator of Native Law) zu beschweren.
Mit der Enterbung verliert der Sohn seine
Stellung in der Familie und alle Rechte. sowohl
bezüglich des Kraals seines Vaters als auch seincs
Hauscs. (Scc. 141.) Dritten gegenüber hat die
Enterbung die Wirkung, daß der Kraalsvater von
jeder Verbindlichkeit für seinen Sohn unter der
Voraussetzung frei wird, daß die Enterbung dem
administrator of Native Law gee dee und von
ihm in ein Register eingetragen wird. 110.)
Hierdurch scheint dem Enterbungsakte eine gewisse
ÖOffentlichkeit gegeben zu fein.
1) Agl. Code, Scc. 123, 121.
:) Die Gerichte fsind zur Entscheidung niän zu-
stindig. Der Gonverneur entscheidet endgultig. Vor
der Entscheidung soll der Fall von drei Sachverständigen
untersucht werden, die eine genaue NKenntnis der Rechte,
Gebräuche und Sprache der CEingeborenen haben mussen.
Agl. net 1 o0f 1901 „Ao amend ihe (hadlec ot Xative
9 .
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Dgl. Md. 17.