Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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rusen. Die Reihenfolge in dieser Ordnung ist die- 
selbe wie in der ersten Ordnung. In der dritten 
Ordnung berufen ist der väterliche Großvater und 
nächst ihm nach der Gradcsnähe alle noch nicht er- 
wähnten im Mannesstamme mit dem Erblasser ver- 
wandten Aszendenten oder Kollateralen.:) 
*. Erbfolge im Hausvermögen. 
Stirbt der Kraalsvater, so gehen Eigentum und 
Rechte, die den einzelnen Häusern zustanden, auf 
die Erben dieser Häuser über; Erbe ist der älteste 
Sohn des betreffenden Hauses. Der Kraalserbe 
erbt also auch das Vermögen des Hauses, aus dem 
er hervorgegangen ist. Fehlt einem Hause, das 
nicht das „Indhlunkuln“ ist, der Erbe, und sind 
solchem Hause auch keine anderen affiliiert, so fällt 
die Erbschaft an den Erben des Haupthauses der 
Seite, auf welcher das erblose Haus liegt. Fehlt 
auch hier ein Erbe, so kommen die untergeordneten 
Häuser derselben Seite an die Reihe, und falls 
diese versagen, das Indhlunkulu, dessen Erbe gleich- 
zeitig auch den Häusern der Oadi= und Kohlo-Seite 
gegenüber erbberechtigt ist, falls eine dieser Seiten 
oder beide keinen Erben haben.2) 
Fehlt es in dem ganzen Kraal an einem Erben 
für Hausvermögen, so werden, wie in dem ent- 
sprechenden Falle beim Kraalsvermögen und in der- 
selben Reihenfolge die Erben der zweiten und dritten 
Ordnung berufen. 
Gibt es aber auch in den weiteren Ordnungen 
keinen männlichen Erben, so fallen Kraals= und 
Hausvermögen an den Oberhäuptling.)) Dic weib- 
lichen Mitglieder der Familie oder des Kraals 
kommen dann unter die Vormundschaft des Ober- 
häuptlings, der dies Amt aber einem geceigneten 
Eingeborenen übertragen kann. 
7. Erfolge bei Häuptlingen mit erblicher 
Würde. 
Bei der Neigung der Häuptlinge, die Frau, 
welche ihnen den Erben ihrer Würde geben soll, 
erst in späteren Lebensjahren zu nehmen, kann es 
vorkommen, daß ein Häuptling stirbt, ohne daß er 
einer seiner Frauen den obersten Rang zuerteilt 
hat. Eine Rangverteilung hat dann überhaupt 
nicht stattgesunden, weil der Rang der Nebenfrauen 
der Häuptlinge nicht vor dem der Hauptfrau bestimmt 
1) Su auch The Jatives of South Africu. S. 32 
und Marlean . 117. 
2) Agl. Code, Sec. 104, 122. Fehlt in einem 
Lraal. dessen Nebenhäuser nicht in Ladi= und Kohlo- 
Oänser eingeteilt sind, einem jüngeren Gause der Erbe, 
so wird es ohne Zwischenstufe von dem Erben des 
Indhlunkulu beerbt. Code, Scc. 115. 
3) Code, Scc. 107. Nach Maclean fällt die Erb- 
schaft in solchen Fällen an den Häuptling. S. 117. 
DTer Code scheint dies im staatlichen Interesse geündert 
zu haben. 
zu werden pflegt. 
  
In einem solchen Falle haben 
bei dem Tode des Häuptlings die Altesten des 
Stammes den einzelnen Häusern erst ihren Nang 
zu bestimmen. Ist dies geschehen, so findet die 
Erbsolge in Stellung und Vermögen der Hänupt- 
linge nach denselben Grundsätzen statt wie bei den 
Kraalsvätern des Volkes.ü) 
Streitigkeiten über die Nachfolge in die Häupt- 
lingswürde entscheidet der Gouverneur als Ober- 
häuptling.2) 
. Nachlaßverbindlichkeiten. 
Der Kraalserbe haftet sowohl für die allge- 
meinen Schulden,) die sein Vater in seiner Eigen- 
schaft als Kraalsvater gemacht hat, als auch für die 
Verbindlichkeiten des Stammhauses als dessen be- 
sonderer Erbe. 
Der Erbe von Hausvermögen haftet für die Ver- 
bindlichkeiten, welche von seinem Hause oder in dessen 
Interesse eingegangen sind, aber nicht direkt; zur 
Geltendmachung der Haftung ist vielmehr die Ver- 
mittlung des Kraalsvaters erforderlich. (Codc, 
Sec. 99, 100). 
s. Enterbung. 
Ein Kraalsvater kann Söhne enterben, wenn 
sie sich seiner Autorität nicht sügen wollen oder 
durch ihr Betragen ihre Familie entehren oder sonst 
genügenden Anlaß zu der Maßregel geben. Er 
kann dies aber nur tun, wenn sein Entschluß die 
Billigung des Häuptlings findet. Der Code schränkt 
in Sec. 110 diese Befugnis des Kraalsvaters da- 
durch ein, daß er dem Sohn das Recht gibt, sich 
gegen die Enterbung bei dem Magistrate #als ad- 
ministrator of Native Law) zu beschweren. 
Mit der Enterbung verliert der Sohn seine 
Stellung in der Familie und alle Rechte. sowohl 
bezüglich des Kraals seines Vaters als auch seincs 
Hauscs. (Scc. 141.) Dritten gegenüber hat die 
Enterbung die Wirkung, daß der Kraalsvater von 
jeder Verbindlichkeit für seinen Sohn unter der 
Voraussetzung frei wird, daß die Enterbung dem 
administrator of Native Law gee dee und von 
ihm in ein Register eingetragen wird. 110.) 
Hierdurch scheint dem Enterbungsakte eine gewisse 
ÖOffentlichkeit gegeben zu fein. 
1) Agl. Code, Scc. 123, 121. 
:) Die Gerichte fsind zur Entscheidung niän zu- 
stindig. Der Gonverneur entscheidet endgultig. Vor 
der Entscheidung soll der Fall von drei Sachverständigen 
untersucht werden, die eine genaue NKenntnis der Rechte, 
Gebräuche und Sprache der CEingeborenen haben mussen. 
Agl. net 1 o0f 1901 „Ao amend ihe (hadlec ot Xative 
9 . 
Laus-U 
IDOicrsctIcintdierrisdicHafmngaufdic 
vircsslusrcilitmisbeschränkenzunmtlcn. 
Z.:ks)7,.Xat-111-am·litsliurtpu 
Dgl. Md. 17.
	        
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