Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 605 e. 
Die Namen der Familienangehörigen, welche mit 
dem Petenten eximiert werden, sind in das Patent 
aufzunehmen.) 
S. Rechtsverhältnisse zwischen eximierten und 
nichteximierten Eingeborenen. 
Eine Tochter eximierter Eltern, die gleichfalls 
vom Eingeborenen-Reccht befreit ist, verwirkt dies Pri- 
vileg, wenn sie einen nichteximierten Eingeborenen 
heiratet, behält aber alle Rechte an der Hinter- 
lassenschaft ihrer Eltern, die ihr nach Kolonialrecht 
zustehen, wenn sie die Ehe nach christlichem Ritus 
abgeschlossen hatte. Ist sie aber eine Ehe nach 
Eingeborenen-Recht eingegangen, so verliert sie auch 
alle Rechte, die sie an der Ointerlassenschaft ihrer 
Eltern erworben haben mag.:2) War die Ehe der 
eximierten Eltern bereits nach christlichem Ritus 
geschlossen, so sind Ehen, welche Kinder aus vor- 
gedachter Ehe nach Eingeborenen-Recht abschließen, 
nichtig. 2) 
Stirbt ein eximierter Eingeborener ohne letzt- 
willige Verfügung, so wird er nach Kolonialrecht 
beerbt, ohne Rücksicht darauf, ob die Personen, 
welche danach zu Erben berufen sind, von der 
Herrschaft des Eingeborenen-Rechts befreit sind oder 
nicht. Selbst ein in Polygamie lebender Ein- 
geborener ist unter diesen Verhältnissen von der 
Erbschaft nicht ausgeschlossen, obgleich im übrigen 
Law 28 of 1865 für solche Eingeborene nicht zur 
Anwendung kommt.") Stirbt ein nichteximierter Ein- 
geborener ohne Hinterlassung eines letzten Willens, 
so wird er nach dem Erbrecht des Code of Native 
Law auch dann beerbt, wenn seine Erben vom Ein- 
geborenen-Recht befreit sind.3) 
Es ist also stets das Recht des Erblassers nicht 
das der Erben, welches die Erbfolge bestimmt. 
Dritter Abschnitt. 
Strafrecht. 
Die Gesetzgebung Natals unterstellt die Ein- 
geborenen bezüglich der gewöhnlichen Verbrechen und 
Vergehen dem Strafrecht der Kolonie,) hat aber 
außerdem noch Strafbestimmungen geschaffen, die nur 
für Eingeborene gelten und, soweit sie nicht in 
1| Sec. 21, 22 cit: Schließen erimierte Eingeborene, 
nachdem ihre Ehe durch den Tod eines Chegatten gelöst 
oder durch Richterspruch geschieden ist, eine Ehe nach 
Eingeborenen-Recht ab, so werden sie mit Geldstrufe 
bis zu50 Pfund oder mit Frciheitsstrafe bis zu 2 Jahren 
bestraft. Scc. 24 Cit. 
2) Sec. 25. 26 Lau 28 of 1865. 
3) Agl. Sec. 16 Law 46 of 1887 mit net No. 1# of 
1903. Sec. 5. 
4) Scc. 27, 28 Law 28 of 1865 und 
No. of 1895. 
5) Sec. 13 act No. 7 of 8. 
6) Vgl. Lucas IV, Teil II S. 49. 
  
Sec. 14 act 
  
engerem Zusammenhange mit anderen Gesetzen stehen.) 
in dem Code of Native Law Aufnahme gefunden 
haben. 
Diese Strafbestimmungen des Code lassen sich 
unter folgenden Gesichtspunkten zusammenfassen. 
1. Strafbestimmungen zur Verbesserung der 
Sittlichkeit. 
Der Code stellt in Sec. 277 eine Reihe von Hand- 
lungen unter Strafe, weil sie nach dem Rechtsgefühl 
der Eingeborenen eine Bestrafung erheischen oder 
ihren sozialen Verhältnissen schädlich sind, die aber 
nach Kolonialrecht überhaupt nicht oder nicht in 
demselben Umfange strafbar sind ) Zu der ersten 
Kategorie gehören der Ehebruch#) bei Männern wie 
bei Frauen und der außereheliche Geschlechtsverkehr 
mit einer Witwe oder geschiedenen Frau. Hierbei 
schließt die Einwilligung der Frau die Strafbarkeit 
nicht aus, die Fran macht sich vielmehr selbst straf- 
bar. Eine Ausnahme bildet jedoch der Geschlechts- 
verkehr mit einer Witwe, der aus der Ukungena- 
Vereinigung entsteht und deshalb von einem 
verheirateten Manne ausgeübt nicht als ehebrecherisch 
und auch sonst nicht als ungesetzmäßig gilt. 
Zu Handlungen der zweiten Kategorie zählen 
die Verführung und die Entführung eines Mädchens, 
ohne Rücksicht darauf, ob sie mit oder ohne seine 
Einwilligung geschehen, und ohne Altersgrenze. 
Auch der Versuch einer solchen Handlung ist strafbar. 
Der Code stellt ferner in diesem Abschnitt Hand- 
lungen unter Strafe, die als Vorbereitung der vor- 
genannten Delikte bezeichnet werden könnten, näm- 
lich die Entziehung einer weiblichen Person aus der 
Obhut ihres Vaters, Vormundes oder Gatten und 
die Beherbergung einer Frau, einer Tochter oder 
eines weiblichen Mündels eines Dritten, die fort- 
gesetzt wird, nachdem die Herausgabe der betreffenden 
Person verlangt worden ist. 
Dagegen wird in richtiger Beurteilung der 
Gewohnheiten der Eingeborenen vom Code hervor- 
gehoben, daß ein freiwilliger und „bona üflde“ 
erfolgter Besuch eines Mädchens im Kraal ihres 
Liebhabers, der auf kurze Zeit im Hinblick auf 
spätere Verlobung erfolgt, ein Delikt nicht be- 
gründen soll. 
Demselben Gebiete gehört die Bestrafung solcher 
Personen an, die bei den Eingeborenenfesten in be- 
sonders lasziver Form tanzen, und die Ermäch- 
  
— —— —— — 
1) Diese Strafbestimmungen sind weniger eigent- 
lich krimineller Natur, sie haben mehr den Zweck als 
Ordnungsstrafen die Befolgung der Gesetze zu fördern, 
zu denen sie gehören. 
2) AUgl. Appendir A., S. 8 des Reports. 
3) Chebruch ist nach dem Kolonialrecht kein Delikt. 
Agl. Morice, S. 364. 
4) Nach Rolonialrecht ist nur die Entführung eines 
Mädchens unter 21 Jahren strafbar, die ohne Zu- 
stimmung seiner Eltern oder seines Vormundes zu dem 
Zweck erfolgt, dad Mädchen zu heiraten oder geschlecht- 
lich zu gebrauchen. Vgl. Morice, S. 366.
	        
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