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Die Namen der Familienangehörigen, welche mit
dem Petenten eximiert werden, sind in das Patent
aufzunehmen.)
S. Rechtsverhältnisse zwischen eximierten und
nichteximierten Eingeborenen.
Eine Tochter eximierter Eltern, die gleichfalls
vom Eingeborenen-Reccht befreit ist, verwirkt dies Pri-
vileg, wenn sie einen nichteximierten Eingeborenen
heiratet, behält aber alle Rechte an der Hinter-
lassenschaft ihrer Eltern, die ihr nach Kolonialrecht
zustehen, wenn sie die Ehe nach christlichem Ritus
abgeschlossen hatte. Ist sie aber eine Ehe nach
Eingeborenen-Recht eingegangen, so verliert sie auch
alle Rechte, die sie an der Ointerlassenschaft ihrer
Eltern erworben haben mag.:2) War die Ehe der
eximierten Eltern bereits nach christlichem Ritus
geschlossen, so sind Ehen, welche Kinder aus vor-
gedachter Ehe nach Eingeborenen-Recht abschließen,
nichtig. 2)
Stirbt ein eximierter Eingeborener ohne letzt-
willige Verfügung, so wird er nach Kolonialrecht
beerbt, ohne Rücksicht darauf, ob die Personen,
welche danach zu Erben berufen sind, von der
Herrschaft des Eingeborenen-Rechts befreit sind oder
nicht. Selbst ein in Polygamie lebender Ein-
geborener ist unter diesen Verhältnissen von der
Erbschaft nicht ausgeschlossen, obgleich im übrigen
Law 28 of 1865 für solche Eingeborene nicht zur
Anwendung kommt.") Stirbt ein nichteximierter Ein-
geborener ohne Hinterlassung eines letzten Willens,
so wird er nach dem Erbrecht des Code of Native
Law auch dann beerbt, wenn seine Erben vom Ein-
geborenen-Recht befreit sind.3)
Es ist also stets das Recht des Erblassers nicht
das der Erben, welches die Erbfolge bestimmt.
Dritter Abschnitt.
Strafrecht.
Die Gesetzgebung Natals unterstellt die Ein-
geborenen bezüglich der gewöhnlichen Verbrechen und
Vergehen dem Strafrecht der Kolonie,) hat aber
außerdem noch Strafbestimmungen geschaffen, die nur
für Eingeborene gelten und, soweit sie nicht in
1| Sec. 21, 22 cit: Schließen erimierte Eingeborene,
nachdem ihre Ehe durch den Tod eines Chegatten gelöst
oder durch Richterspruch geschieden ist, eine Ehe nach
Eingeborenen-Recht ab, so werden sie mit Geldstrufe
bis zu50 Pfund oder mit Frciheitsstrafe bis zu 2 Jahren
bestraft. Scc. 24 Cit.
2) Sec. 25. 26 Lau 28 of 1865.
3) Agl. Sec. 16 Law 46 of 1887 mit net No. 1# of
1903. Sec. 5.
4) Scc. 27, 28 Law 28 of 1865 und
No. of 1895.
5) Sec. 13 act No. 7 of 8.
6) Vgl. Lucas IV, Teil II S. 49.
Sec. 14 act
engerem Zusammenhange mit anderen Gesetzen stehen.)
in dem Code of Native Law Aufnahme gefunden
haben.
Diese Strafbestimmungen des Code lassen sich
unter folgenden Gesichtspunkten zusammenfassen.
1. Strafbestimmungen zur Verbesserung der
Sittlichkeit.
Der Code stellt in Sec. 277 eine Reihe von Hand-
lungen unter Strafe, weil sie nach dem Rechtsgefühl
der Eingeborenen eine Bestrafung erheischen oder
ihren sozialen Verhältnissen schädlich sind, die aber
nach Kolonialrecht überhaupt nicht oder nicht in
demselben Umfange strafbar sind ) Zu der ersten
Kategorie gehören der Ehebruch#) bei Männern wie
bei Frauen und der außereheliche Geschlechtsverkehr
mit einer Witwe oder geschiedenen Frau. Hierbei
schließt die Einwilligung der Frau die Strafbarkeit
nicht aus, die Fran macht sich vielmehr selbst straf-
bar. Eine Ausnahme bildet jedoch der Geschlechts-
verkehr mit einer Witwe, der aus der Ukungena-
Vereinigung entsteht und deshalb von einem
verheirateten Manne ausgeübt nicht als ehebrecherisch
und auch sonst nicht als ungesetzmäßig gilt.
Zu Handlungen der zweiten Kategorie zählen
die Verführung und die Entführung eines Mädchens,
ohne Rücksicht darauf, ob sie mit oder ohne seine
Einwilligung geschehen, und ohne Altersgrenze.
Auch der Versuch einer solchen Handlung ist strafbar.
Der Code stellt ferner in diesem Abschnitt Hand-
lungen unter Strafe, die als Vorbereitung der vor-
genannten Delikte bezeichnet werden könnten, näm-
lich die Entziehung einer weiblichen Person aus der
Obhut ihres Vaters, Vormundes oder Gatten und
die Beherbergung einer Frau, einer Tochter oder
eines weiblichen Mündels eines Dritten, die fort-
gesetzt wird, nachdem die Herausgabe der betreffenden
Person verlangt worden ist.
Dagegen wird in richtiger Beurteilung der
Gewohnheiten der Eingeborenen vom Code hervor-
gehoben, daß ein freiwilliger und „bona üflde“
erfolgter Besuch eines Mädchens im Kraal ihres
Liebhabers, der auf kurze Zeit im Hinblick auf
spätere Verlobung erfolgt, ein Delikt nicht be-
gründen soll.
Demselben Gebiete gehört die Bestrafung solcher
Personen an, die bei den Eingeborenenfesten in be-
sonders lasziver Form tanzen, und die Ermäch-
— —— —— —
1) Diese Strafbestimmungen sind weniger eigent-
lich krimineller Natur, sie haben mehr den Zweck als
Ordnungsstrafen die Befolgung der Gesetze zu fördern,
zu denen sie gehören.
2) AUgl. Appendir A., S. 8 des Reports.
3) Chebruch ist nach dem Kolonialrecht kein Delikt.
Agl. Morice, S. 364.
4) Nach Rolonialrecht ist nur die Entführung eines
Mädchens unter 21 Jahren strafbar, die ohne Zu-
stimmung seiner Eltern oder seines Vormundes zu dem
Zweck erfolgt, dad Mädchen zu heiraten oder geschlecht-
lich zu gebrauchen. Vgl. Morice, S. 366.