228.
b) Verfügung, betreffend die Aversal-Vergutungen der Gebäude-Brand-Versicherungs-Anstalt an die
Gemeindepflegen für die in ihrem Namen zu bestreitenden Verwaltungskosten.
Nach Ablauf der durch die Ministerial-Verfügungen vom 4. December 1854 (Reg.Blatt
S. 120) und vom 14. März 1857 (Reg. Blatt S. 6) anberaumten Frist wird hinsichtlich
der ferneren Leistung der jährlichen Aversal-Vergütungen für vie Richtigstellung der Brand--versicherungskataster
und für die Umlage der Brandsteuer Nachstehendes verfügt:
1)
2
—
3
—
4
Die durch vie letzterwähnte Verfügung auf einen Kreuzer von jedem in das Kataster
eingetragenen Gebäude erhöhte Gebühr wird auch fernerhin in diesem Betrage
geleistet.
Die Gebühr für die Umlage der Brandversscherungsbeiträge und die Fertigung der
Einzugsregister ver Ortseinbringer wird von dem seitherigen Betrag eines halben
Kreuzers von jedem Gebäude auf einen Kreuzer erhöht.
Der Gebührenberechnung ist vom 1. Jannar 1865 an auf die Dauer von zebn
Jahren die bei der Kataster-Revision vom 1. Januar 1865 zu erhebende Gebäudezahl
zu Grund zu legen.
Wenn aber im Laufe der zehnjährigen Frist die Zahl der in das Kataster eingetragenen
Gebäude in einzelnen Gemeinden beträchtlich vermebrt werden sollte,
so kann für diese Gemeinden durch den Verwaltungsrath der Brand-Versicherungs-Anstalt
die unverweilte Aufrechnung der vermehrten Zahl angeordnet werden.
Die auf die fraglichen Gebühren sich beziehenden Bestimmungen der Ministerial-Verfügung
vom 9. Oktober 1828 (Reg. Blatt S. 791) bleiben im Uebrigen unverändert.
Stuttgart den 17. December 1864.
Geßler.
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