Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

228.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Aversal-Vergutungen  der  Gebäude-Brand-Versicherungs-Anstalt  an  die

Gemeindepflegen  für  die  in  ihrem  Namen  zu  bestreitenden  Verwaltungskosten.

Nach  Ablauf  der  durch  die  Ministerial-Verfügungen  vom  4.  December  1854  (Reg.Blatt
S.  120)  und  vom  14.  März  1857  (Reg.  Blatt  S.  6)  anberaumten  Frist  wird  hinsichtlich
der  ferneren  Leistung  der  jährlichen  Aversal-Vergütungen  für  vie  Richtigstellung  der  Brand--versicherungskataster
  und  für  die  Umlage  der  Brandsteuer  Nachstehendes  verfügt:

1)

2

—

3

—

4

Die  durch  vie  letzterwähnte  Verfügung  auf  einen  Kreuzer  von  jedem  in  das  Kataster
eingetragenen  Gebäude  erhöhte  Gebühr  wird  auch  fernerhin  in  diesem  Betrage
geleistet.

Die  Gebühr  für  die  Umlage  der  Brandversscherungsbeiträge  und  die  Fertigung  der
Einzugsregister  ver  Ortseinbringer  wird  von  dem  seitherigen  Betrag  eines  halben
Kreuzers  von  jedem  Gebäude  auf  einen  Kreuzer  erhöht.

Der  Gebührenberechnung  ist  vom  1.  Jannar  1865  an  auf  die  Dauer  von  zebn
Jahren  die  bei  der  Kataster-Revision  vom  1.  Januar  1865  zu  erhebende  Gebäudezahl
  zu  Grund  zu  legen.

Wenn  aber  im  Laufe  der  zehnjährigen  Frist  die  Zahl  der  in  das  Kataster  eingetragenen
  Gebäude  in  einzelnen  Gemeinden  beträchtlich  vermebrt  werden  sollte,
so  kann  für  diese  Gemeinden  durch  den  Verwaltungsrath  der  Brand-Versicherungs-Anstalt
  die  unverweilte  Aufrechnung  der  vermehrten  Zahl  angeordnet  werden.

Die  auf  die  fraglichen  Gebühren  sich  beziehenden  Bestimmungen  der  Ministerial-Verfügung
  vom  9.  Oktober  1828  (Reg.  Blatt  S.  791)  bleiben  im  Uebrigen  unverändert.


Stuttgart  den  17.  December  1864.
Geßler.

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