Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Der Arbeitgeber ist von Besichtigungen so rechtzeitig zu benachrichtigen, daß er oder ein 
Vertreter bei ihnen zugegen sein kann. 
Beiden Beamten hat der Arbeitgeber auf Verlangen jederzeit schriftlich oder mündlich über 
alle in Betracht kommenden Verhältnisse Auskunft zu erteilen und einschlägige Schriftstücke, ins- 
besondere die im § 19 genannten, in seinem Geschäftszimmer vorzulegen. 
§* 26. Der Arbeiterkommissar hat jederzeit etwaige Beschwerden der Arbeiter entgegenzu- 
nehmen, zu untersuchen und sich wegen deren Abstellung mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu 
setzen. Wird eine Verständigung nicht erzielt, so ist die Angelegenheit dem Gouverneur vorzulegen. 
§ 27. Der Arbeiterkommissar hat die Befugnis, auf schriftlichen oder mündlichen Antrag 
des Arbeitgebers im Disziplinarwege gegen Arbeiter auf körperliche Züchtigung gemäß § 17 der 
Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt 
gegenüber den Eingeborenen in den Schutzgebieten von Ostafrika, Kamerun und Togo vom 22. April 
1896 (Kol. Bl. 1896, S. 241) zu erkennen. 
§ 28. Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 
1000. Zuwiderhandlungen gegen §§ 5, 7 bis 10, 12 Abs. 1, 17 bis 22 dieser Verordnung mit 
Geldstrafe bis zu 150.¾ bestraft, sofern der Täter ein Nichteingeborener ist. 
Eingeborenen gegenüber finden diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, 
die Strafrechtspflege gegenüber den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig erklärt find. 
§ 29. Diese Verordnung tritt am 1. August 1909 in Kraft. Gleichzeitig werden die 
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Regelung der Arbeiterverhältnisse, vom 
14. Februar 1902 sowie die Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Abänderung der 
letztgenannten Verordnung, vom 13. Oktober 1906 (Kol. Bl. S. 796) aufgehoben. 
Buea, den 24. Mai 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: 
Hansen. 
  
Verordnung des GCouverneurs von KRamerun, betr. das Cöschen und Laden von 
Seeschiffen an Sonn- und Feiertagen. 
Vom 24. Mai 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 
& 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes 
verordnet: 
§* 1. Das Löschen und Laden im Seeschiffsverkehr ist an Sonn= und Feiertagen verboten. 
Ausgenommen sind: 
1. der Passagier= und Postverkehr, 
2. das Löschen und Laden von Arzneimitteln, lebenden Pflanzen, lebendem Vieh, frischem 
Fleisch und sonstiger frischer Nahrung und Eis, 
3. das Löschen und Laden in Seenot mit besonderer Genehmigung des Gouverneurs, 
4. das Löschen und Laden von längsseits der Dampfer gebrachten Leichtern durch das 
Schiffspersonal. 
Als Feiertage im Sinne dieser Verordnung gelten der erste Weihnachtstag, der Karfreitag, 
der Himmelfahrtstag, der Neujahrstag und der Geburtstag Seiner Majestät des Deutschen Kaisers. 
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe 
bis 1000 . bestraft. 
§* 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1909 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt 
wird die Verordnung für den Hafen von Kamerun, betreffend das Löschen und Laden an Sonn- 
und Feiertagen, vom 8. März 1892 außer Kraft gesetzt. 
Buea, den 24. Mai 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: 
Hansen.
	        
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