Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Kußenhandel der portuglesischen Kolonie QOozam- 
bique 1908. 
Die Einfuhr Mozambiques wies im Jahre 
1908 einen Wert von 524 3528949 Rs. (rund 
2,1 Millionen Mark) auf gegen 735 3848154 Rs. 
(rund 3,0 Millionen Mark) im Jahre 1907, 
während die Ausfuhr in den genannten Jahren 
sich auf 379 748226 Rs. (rund 1,48 Millionen 
Mark') bzw. 358 2478049 Rs. rund 1,49 Mil- 
lionen Mark') stellte. 
Die wichtigsten Einfuhrartikel zeigten im 
Jahre 1908 folgende Werte in Milreis-#s (die 
Mengen sind in Klammern beigesügt): Gefärbte 
und gedruckte Baumwollenwaren 151 000 (220t), 
ungefärbte Baumwollenwaren 89 200 (148 t#), 
andere Gewebe 41 000 (340 t), Lebensmittel, 
außer Reis und Zucker 69 500 (477 ), Reis 
9 600 (180 t), Zucker 10 800 (135 t) Wein 
28 000 (2190 hl), Tabak 19 100 (22#), Petro- 
leum 6700 (137 ), Papierwaren 5500 (13 t), 
Metallwaren, außer Spaten 24 700 (114 t), 
Eisenspaten 5500 (70 500 Stück), Glasperlen 
6900 (234#). 
Der Wert der wichtigsten Ausfuhrartikel 
stellte sich in dem genannten Jahre, wie folgt, 
Wertangabe in Milreis-3 (die Mengen sind in 
Klammern beigefügt): Erdnüsse 128 500 (2800 t), 
Gummi elasticum 33 000 (74 t), Mais 42 000 
(2800 t), ferner 1000 t Mais nach Delagoabay, 
Mtama und Mischewere 30 500 (1550 t), Bohnen 
und Hülsenfrüchte 27 500 (1220 t, Mangrove- 
rinde 97 300 (11 300 t) Salz 8550 (2425 t). 
Der Anteil Deutschlands an der Einfuhr 
Mozambiques betrug im Jahre 1908 rund 10 
v. H., an der Ausfuhr dagegen etwa 40 v. H. 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats in 
Mozambigque.) 
KRbhommen, betr. die Hbandelsbeziehungen -zwischen 
Transvaal und (Dozamblaue. 
Das zwischen den Regierungen der Kolonie 
Mozambique und des Transvaal am 1. April d. Js. 
in Pretoria gezeichnete Abkommen kann als eine 
Zusammenfassung des modus vivendi mit dem 
Abkommen über die Verzollung von Kaffern- 
artikeln in Ressano Garcia“") sowie mit dem Ab- 
kommen über den Sortierhandel von Lourenco 
Marquez nach dem Transvaal bezeichnet werden, 
wogu als wichtige Zusätze Bestimmungen über die 
Schaffung einer gemeinschaftlichen Behörde für 
Hafen und Eisenbahn hinzutreten. 
*) Der anscheinende Widerspruch bei der Um- 
rechnung in deutsche Währung erklärt sich aus dem 
verschiedenen Rurswert der spanischen Münze in den 
beiden Jahren. 
**) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 350. 
  
Um den Handelsverkehr zwischen den beiden 
Kolonien zu ermuntern, ist bestimmt worden, daß 
die Boden= und Industrieerzeugnisse der Provinz 
Mozambique in Transvaal und umgekehrt die 
Boden= und Industrieerzeugnisse Transvaals in 
der Provinz Mozambique keinerlei Ein-, Aus- 
oder Durchfuhrabgaben unterliegen. Industrie- 
erzeugnisse werden dabei nur in dem Falle zoll- 
frei zugelassen, wenn die Grundstoffe oder die 
hauptsächlichsten Bestandteile Bodenerzeugnisse 
Transvaals bzw. Mozambiques sind. Eine Aus- 
nahme bilden nur destillierte oder gegorene Ge- 
tränke, die in jeder der beiden Kolonien den 
höchsten Einfuhrzöllen unterliegen, welche für die 
aus überseeischen Gebieten eingeführten Getränke 
gelten. Im übrigen entrichten die Boden= und 
Industrieerzeugnisse der einen Kolonie bei der 
Einfuhr in die andere die niedrigsten Munizipal-= 
und sonstigen Abgaben, welche von den inner- 
halb oder außerhalb der beiden vertragschließenden 
Teile erzeugten ähnlichen Waren erhoben werden. 
Waren beliebigen Ursprungs und beliebiger 
Nationalität, welche über Lourengo Marquez mit 
der Bestimmung für Transvaal eingeführt werden, 
sind von allen Lasten mit Ausnahme der Hafen= und 
Niederlagegebühren und der Industriestener befreit. 
Aus öffentlichen oder privaten Niederlagen 
des Bezirks Lourenco Marquez entnommene 
Waren haben weder in Transvaal noch in Lou- 
renco Marquez höhere Ausfuhrzölle zu enriichten, 
als für ähnliche Waren bei der Ausfuhr über die 
Häfen der Kapkolonie oder Natals gelten. 
Nach Transvaal über den Hafen von Lou- 
renco Marquez eingeführte Waren sollen keine 
anderen oder höheren Zölle entrichten, als für 
ähnliche über die Häfen der Kapkolonie oder 
Natals nach Transvaal eingeführte Waren gelten. 
Aus den öffentlichen Niederlagen von Lou- 
reneo Marquez wiederausgeführte Waren sind 
von allen Ausfuhr= und Wiederausfuhrgebühren 
frei-und entrichten nur die Lager= und Hafen- 
gebühren, wenn der portugiesischen Zollbehörde 
überzeugend nachgewiesen wird, daß sie wirklich 
für Transvaal bestellt waren. 
Das Abkommen ist für einen Zeitraum von 
zehn Jahren abgeschlossen und wird durch den 
etwaigen Eintritt des Transvaal in eine britisch- 
südafrikanische Union nicht berührt. 
  
Jollfreie und zollbegünftigte Einfuhr aus Tunis 
nach Frankreich. 
Laut einer auf Grund des Gesetzes vom 
19. Juli 1890 von der französischen Regierung 
unterm 4. Juni 1909 erlassenen Verordnung 
können in der Zeit vom 1. Juni 1909 bis zum 
31. Mai 1910 aus Tunis zollfrei nach Frankreich
	        
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