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Wahlgeschäfte.
§ 7. Vorbereitung und Leitung der Wahl stehen, solange der Gemeinderat sich nicht
konstituiert hat, dem Bezirksamtmann oder Distriktschef des betreffenden Verwaltungsbezirkes zu.
Das zuständige Amt hat für diese Wahl alle Pflichten und Rechte, die sonst dem Gemeinderat
zustehen. (Vgl. §§ 26 bis 32, § 85 der Verordnung.)
§ 8. Nach geschehener Annahmeerklärung der auf sie gefallenen Wahl sind die Gemeinderats-
mitglieder ungesäumt zu verpflichten (§ 35) und zur alsbaldigen Wahl eines Gemeindevorstehers
anzuhalten (§ 37 bis § 44). ·
§ 9. Nach stattgefundener Verpflichtung des Gemeindevorstehers gilt der Gemeinderat
als konstituiert.
Ausübung der Aufsicht.
§ 10. Die Aufssicht über die Verwaltung der Gemeinde wird bis auf weiteres den zu-
ständigen Bezirks= und Distriktsämtern dergestalt übertragen, daß sie zu allen Maßnahmen befugt
und verpflichtet sind, welche die Gemeindeordnung der „Aufsichtsbehörde“ zuweist. Die Ausübung
der dem „Gouverneur“ anheimgegebenen Rechte verbleibt bei diesem.
Übergang fiskalischer Einrichtungen.
§* 11. Soweit auf den der Gemeindeverwaltung unterstellten Gebieten Verwaltungsmaß-
nahmen bereits getroffen oder Einrichtungen und Anlagen staatlicher Natur bereits vorhanden sind,
wird der UÜbergang für jede Gemeinde besonders geregelt werden, nachdem der Gemeinderat Ge-
legenheit zur Außerung hierüber gehabt hat.
Rechtshilfe.
§* 12. Zwischen den staatlichen Behörden und den Gemeinderäten sowie zwischen den
Gemeinderäten unter sich besteht innerhalb ihrer zuständigen Geschäftsführung die Verpflichtung
gegenseitiger Rechtshilfe.
§ 13. Die zuständigen örtlichen Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Gemeinderat halb-
jährlich einmal eine Aufstellung der Ab= und Zugänge in der Einwohnerschaft zu übersenden.
§ 14. Die Gerichte sind verpflichtet, den Gemeinderäten Mitteilung zu machen, sobald
hinsichtlich eines Einwohners ein Fall des §F 17 a bis c der Reichskanzler-Verordnung vom
28. Januar 1909 eintritt.
Windhuk, den 15. Mai 1909.
Der Kaiserliche Gonverneur.
v. Schuckmann.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ergänzung der Ver-
ordnung vom 15. Dezember 1905, betr. die Einwanderung in das deutsch südwest-
afrikanische Schutzgebiet.
Vom 12. Juni 1909.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509), betreffend die
seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, wird hiermit für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet
verordnet, was folgt:
§ 1. Der § 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1905, betreffend die Einwanderung
in das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet (Kol. Bl. 1906, S. 421), erhält folgenden Zusatz:
7. nicht imstande ist, in einer europäischen Sprache seinen Namen zu schreiben.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Windhuk, den 12. Juni 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Schuckmann.