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mit einer 1 cm dicken Zementschicht überzogen
ist. Im ganzen muß aber der Fußboden wenig-
stens 30 cm über dem Straßenniveau gelegen
sein. Ein Wohnzimmer darf nicht weniger als
30 chm Luftraum halten und ist in dieser Größe
höchstens für 2 Personen als Wohngemach statt-
haft; für jeden weiteren Europäer sind immer
mindestens 15 chm mehr in Ansatz zu bringen.
Die Fensteröffnungen sollen mindestens eine Fläche
von 2 qm auf die ersten 30 chm Rauminhalt
des Zimmers haben, für jede weiteren 30 chm
immer mindestens 4 qm mehr. Die geringste für
ein Zimmer zulässige Höhe ist auf 2,80 m fest-
gesetzt. Die für ein Gebäude zulässige Höhe
richtet sich nach der Breite der Straße, der es
anliegt, bzw. nach dem Abstande von einem
gegenüberliegenden Hause; sie darf die betreffen-
den Maße um höchstens 6 m überschreiten. Höfe,
nach denen ein Wohnzimmer mit einem Fenster
oder einer Tür mündet, von denen also der be-
treffende Raum Licht und Luft erhält, dürfen
nicht unter 30 qm Bodenfläche haben. Alle
Nebenräume wie Küche, Badestube, Klosett, Stallung,
Schuppen müssen auf massiv gemauertem Unter-
grunde errichtet werden, der einen vollkommenen
Abfluß von Gebrauchswasser gewährleistet. Fenster
und Türöffnungen dieser Nebenräume dürfen nicht
unter 1 am Fläche auf 10 chm Raum haben.
Stallungen müssen mindestens 5 m entfernt von
jeder menschlichen Wohnung liegen; bis zur Höhe
der Futtertröge oder Krippen müssen ihre Wände
wasserdicht gebaut sein.
Natürlich hat man bei dem Inkraftsetzen dieser
bauhygienischen Verordnungen Nachsicht gegen
die bereits bestehenden Häuser walten lassen
müssen; und wie man sieht, sind die Bestim-
mungen keineswegs rigoros, sondern haben im
Gegenteil als Mindestmaß hygienischer Forde-
rungen zu gelten.
Ein bestimmter für die Kolonie charakteristischer
Baustil hat sich bisher nicht herausgebildet; man
befindet sich hier noch wie bei uns im Stadium
des Tastens und Suchens nach dem Zweckmäßigsten.
Nur ein Charakteristikum zeigen die französischen
Tropenhäuser im Gegensatz zu den unseren: das
Ziegeldach. Man zieht es dem Wellblech vor,
weil es die Wohnungen weit kühler halten und,
vorausgesetzt, daß es sorgfältig gedeckt wurde,
viel weniger Reparaturen erfordern und dauer-
hafter sein soll. Vorläufig verwendet man eine
in Frankreich für die Tropen besonders her-
gestellte Ziegelart, die in der Kolonie herzustellen
noch nicht gelungen ist. Neuerdings erbaut man,
namentlich im Hinterlande, alle Europäerhäuser
mit Vorliebe als massive Steinbauten mit rings-
um laufender Veranda, die vom breiten Ziegel-
dach überschattet ist; die Steine werden an Ort
und Stelle gebrochen. Das ganze Haus läßt
man aber nicht auf ebener Erde ruhen, sondern auf
einem ebenfalls massiven, etwa 2½ m hohen
Unterbau, dessen Innenräume als Aufbewahrungs-
ort für Wirtschaftsvorräte usw. dienen und gleich-
zeitig eine direkte Wärmeleitung vom Fußboden
nach den Wohnräumen verhindern.
VIII. Bekämpfung der Lepra und anderer
ansteckender Krankheiten.
Für alle westafrikanischen französischen Be-
sitzungen gelten in den Grundzügen gemeinsame
Vorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krank-
heiten. Ihre Ausführung im einzelnen ist auch
hierbei den Gouverneuren der verschiedenen Ko-
lonien überlassen. Um im gegebenen Falle mög-
lichst rasch unterrichtet zu sein und handeln zu
können, ist überall ein Meldedienst eingerichtet
worden. Als meldepflichtige Krankheiten gelten:
Typhus, Pocken, Scharlach, Dysentrie, Diphtherie,
Cholera, Pest, Gelbfieber, Kindbettfieber, Blennorr-
höe der Neugeborenen, Röteln, Lepra und eine als
„Suette militaire“ (Hyperhidrosis) bezeichnete
Krankheit. Natürlich ist es jedem Gouverneur
unbenommen, in seinem Lande die Meldepflicht
auch auf andere Krankheiten auszudehnen. Die
Meldungen, zu denen nicht nur jeder Anrzt,
sondern auch jeder farbige Lazarettgehilfe oder,
wo keiner von beiden vorhanden ist, der Häupt-
ling des Dorfes verpflichtet ist, haben gleichzeitig
ans Gouvernement und an den Bezirksleiter zu
erfolgen, und zwar auf einem eigenen, äußerlich
als Kartenbrief ausgestatteten Meldeformular,
das allen Dienststellen zur Verfügung steht und
portofrei befördert wird. Bei Gelbfieber, Cholera
und Pest genügt der bloße Verdacht zur Melde-
pflicht. Nebenher bestehen genaue Vorschriften
über Isolierung, Transport ansteckender Kranker,
Desinfektion und Verordnungen für Quarantäne.
Von den obengenannten Krankheiten spielen, wie
in unseren Schutzgebieten auch, Pocken unter den
akuten und Lepra unter den chronischen die Haupt-
rolle. Als Grundprinzip einer wirksamen Lepra-
bekämpfung wird von den Arzten aller Nationen
die Isolierung der Kranken anerkannt werden
müssen. Eine Verschiedenheit der Ansichten kann
nur bestehen über die Art und das Maß dieser
Isolierung. Die Lepra ist über die ganze Guinée
francaise verbreitet, in einzelnen Teilen sehr
stark, in anderen weniger. In Orten mit Kommunal=
verwaltung hat der Maire, in den übrigen
Distrikten der Bezirksleiter Lepra-Listen zu führen,
in denen bei jedem Kranken der Vermerk auf-
zunehmen ist, ob der Fall ein ansteckender oder
nicht ansteckender sei. Die Franzosen scheiden
also zwischen einem ansteckenden und nicht an-
steckenden Stadium des Aussatzes. Leider war