Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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fünf Bohrlöchern, welche auf Tiefen von 60 bis 
274 m getrieben worden waren, zwar mehrfach 
Kohlenwasserstoffgase, Petroleum, schwere Erdöle 
und Ozokerit angetroffen worden seien, jedoch 
nirgends in solchen Mengen und Qualitäten, daß 
auf eine halbwegs rentable Ergiebigkeit geschlossen 
werden könnte. 
Der „Egyptian Oil Trust Ltd.“, ein vor zwei 
Jahren mit 50 000 LK Anlagekapital von der 
ägyptischen Nationalbank gegründetes Syndikat, 
betreibt in Gebel Gemsah seit Januar 1908 
unter Leitung des Chefingenieurs D. A. Suther- 
land Bohrarbeiten. Von den drei neuen bisher 
in Angriff genommenen Bohrlöchern hat angeb- 
lich eines in der Tiefe von 430 m scheinbar 
ergiebige Petroleumquellen erreicht, welche ein 
Quantum von etwa 300 Barrels täglich in 
einem Strahle von 60 Fuß Höhe zutage fördern 
sollen. Geringere Mengen Rohöl wurden bereits 
in der Bohrtiefe von 100 bis 150 m unter Gips- 
und Kreideschichten angetroffen. 
Da, wie behauptet wird, die geologische 
Schichtung und die sonstigen Erscheinungen, als 
Gasreichtum, Wasserandrang usw., der beiden 
noch in Arbeit befindlichen Bohrlöcher mit den 
Verhältnissen des ersten und fertigen Bohrloches 
bisher übereinstimmen, darf angenommen werden, 
daß das Syndikat der Egyptian Oil Trust Ltd. 
tatsächlich über ein ausgedehntes, ölführendes 
Grundstück verfügt. 
Die örtliche Lage dieses Terrains ist insofern 
sehr günstig, als die westlich vom Aschrafi- 
Leuchtturme gelegenen Bohrlöcher kaum 100 m 
von der Südküste entfernt sind, und das dortige 
Ufer selbst für große Schiffe hinreichende Wasser- 
tiefen aufweist. Anderseits erscheint auch die 
Anlage einer Rohrleitung nach Suez ausführbar, 
wodurch das flüssige Heiz= und Beleuchtungs- 
material diesem Hafenplatze leicht zugeführt werden 
könnte. 
Von dem zutage getretenen Rohöl sollen be- 
hufs Vornahme von Analysen zehn Barrels nach 
London versandt worden sein, worauf das Bohr- 
loch zur Vermeidung zwecklosen und gefährlichen 
Ausströmens von Rohöl bis auf weiteres ver- 
schlossen wurde. 
Der Gouverneur der ägyptischen National= 
bank hat die Anlage besucht und nach dem Er- 
gebnisse des wiedergeöffneten ersten Bohrloches 
seine Ansicht dahin ausgesprochen, daß die Er- 
giebigkeit desselben sogar mit wenigstens 3 Bar- 
rels in der Minute geschätzt werden könne. 
Ohne auf Prüfung der auseinandergehenden 
Ansichten über die Rentabilität des Unternehmens 
einzugehen, erscheint doch sicher, daß die jüngsten 
Bohrungen des Oil Trust Ltd. einen Erfolg auf- 
weisen, welcher den früheren, zuletzt von dem 
  
verstorbenen Gouverneur der Nationalbank, Sir 
Elwin Palmer, gebildeten „Egyptian Petroleum 
Syndikat“ voraussichtlich darum versagt geblieben 
war, weil es die damals bei Gebel Zeit be- 
gonnenen Bohrungen an einer unrichtigen Stelle 
oder nicht bis zu der jetzt erreichten Tiefe fort- 
gesetzt hatte. 
Sollten die letzten, überaus günstigen Nach- 
richten über die angeblich vorzügliche Qualität 
des Rohöles und die große Ergiebigkeit der Quellen 
sich im Gegensatze zu den früheren praktischen 
Erfahrungen und theoretischen Schlußfolgerungen 
auch nur teilweise bewahrheiten, so würde dieser 
jüngste Petroleumfund eine besonders für Agypten 
sehr große nationalökonomische Bedeutung er- 
langen. 
Die Möglichkeit, nicht nur den bisher ganz 
auf den Import angewiesenen Bedarf an Petroleum 
zu decken, sondern auch einen Ersatz für die hier 
gleichfalls fehlende Kohle zu finden, würde an- 
gesichts des Mangels von Wasserkräften gewiß 
nicht verfehlen, auch einen industriefördernden 
Einfluß in Agypten auszuüben. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Port Said.) 
Einkuhr von Straußenelern nach K#en. 
Die frühere Bekanntmachung des General- 
gouvernements im Rate,“) wonach die Einfuhr 
gewisser Artikel nach Aden verboten ist, ist mit 
bezug auf die Einfuhr von Straußeneiern außer 
Kraft gesetzt worden. 
(The Board of Trade Journal.) 
einkuhr von kremdländischen Tleren in die 
Oranjeflubß-RKolonie. 
Ein „Exotic. Animals Act, 1909“ (Nr. 7 
vom Jahre 1909) betiteltes Gesetz“") ermächtigt 
den Gouverneur, die Einfuhr von gewissen Tieren 
entweder gänzlich zu verbieten oder von Verord- 
nungen abhängig zu machen, die von ihm als 
angezeigt erachtet werden. Tiere, die entgegen 
den Bestimmungen des Gesetzes eingeführt werden, 
sollen vernichtet oder es soll auf Anweisung des 
Direktors für Landwirtschaft in anderer Weise 
über sie verfügt werden. Für die Zwecke dieses 
Gesetzes soll das Wort „Tier“ alle Tiere, ein- 
schließlich der Vögel, Reptile und Insekten sowie 
ihrer Eier, umfassen, soweit sie nicht in dem Vieh- 
seuchengesetz — Animal Diseases Ordinance, 
1903 — angegeben sind. 
(The Board of Trade Journal.) 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1907, S. 781. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 653.
	        
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