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Einkuhr von Kartoffeln nach Transvaal.
Laut Bekanntmachung der Regierung vom
9. Juni d. Is. (Nr. 646/1909) müssen vom
1. September d. Is. ab zur Einfuhr nach dem
Transvaal bestimmte Kartoffelsendungen von
einer Erklärung des Versenders darüber, in welchem
Lande und Distrikt die Kartoffeln gewachsen sind,
und ferner von einer Bescheinigung der land-
wirtschaftlichen Zentralbehörde des Ursprungs-
landes begleitet sein, die feststellt, daß die durch
den Pilz Chrysophyletis endobiotica Schil. ver-
ursachte Warzen= oder Pilzkrankheit der Kartoffeln
in dem Distrikt, von dem die Kartoffeln kommen,
nicht besteht)
Sendungen, die nicht von diesen Bescheini-
gungen begleitet sind, unterliegen der Beschlag-
nahme und Vernichtung durch das Departement
#f Agriculture.
Einkuhr von Schießpulver, Feuerwasten und
PDetroleum nach Südnigeria.
Eine in der Southern Nigeria Government
Gazette-vom 23. Juni d. IJs. veröffentlichte
Bekanntmachung (Nr. 520) vom 18. Juni 1909
bestimmt, daß auf Grund der Bestimmungen des
§ 45 der Zollordnung vom Jahre 1908 der
Einfuhrzoll für Schießpulver, Steinschloßgewehre
und Petroleum bei der ersten Einfuhr dieser Waren
in Südnigeria erhoben werden soll.
(The Board of Trale Journal.)
Handel mit Feuerwaftfen usw. in der Goldküste.
Nach einer in der „Gold Coast Government
Gazette= vom 10. Juni d. Js. veröffentlichten
Bekanntmachung vom 7. Juni 1909 ist der Handel
mit Feuerwaffen, Schießpulver und Blei in
Stangen und Platten in demjenigen Teile der
Goldküste, welcher westlich des Voltaflusses liegt,
nur unter bestimmten Bedingungen gestattet.
U. a. ist vorgesehen, daß Feuerwaffen, Schieß-
pulver und Blei in Stangen und Platten nur
gegen einen von dem Käufer vorzulegenden Er-
laubnisschein verkauft werden dürfen, der von
dem Gouverneur oder einem dazu ermächtigten
Beamten ausgestellt ist.
Die Bekanntmachungen vom 15. Februar und
12. Juli 1906 sind aufgehoben worden.
(The Board of Tinde Journal.)
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 654.
Kapholonie.
Bestimmungen über die Vieheinfuhr.
Eine Bekanntmachung (Nr. 273 vom Jahre
1909) hebt die frühere Bekanntmachung Nr. 580
vom Jahre 1908“) auf und bestimmt, daß die
Einfuhr gewisser Vieharten in die Kapkolonie nur
auf Grund schriftlicher Erlaubnis des Landwirt-
schaftsministers gestattet ist. Die neue Bekannt-
machung verfolgt den Zweck, die Beschränkung,
der die Einfuhr von Kamelen, Antilopen, Oirschen.
ausländischen Straußen und Schwänen unterliegt,
zu beseitigen. Es wird indes darin zum Aus-
druck gebracht, daß dadurch Kamele, Antilopen,
Hirsche und Strauße der Wirksamkeit der Vieh-
seuchengesetze vom Jahre 1903 und 1906 nicht
entzogen werden sollen.
Anweisungen für die Untersuchung von
Düngemitteln usw.
Eine im Anschluß an die Bekanntmachung
Nr. 149 vom Jahre 1909““) erlassene neue Be-
kanntmachung Nr. 272 vom Jahre 1909 gibt
Anweisungen für die Untersuchung von Futter-
mitteln, Düngemitteln und Sämereien sowie für
die bakteriologische Prüfung der Futtermittel in
der Kapkolonie.
lhe Board of Tinde Journal.
Sudan.
Einfuhrzoll und Abgabe für Elfenbein
aus Uganda und Belgisch-Kongo.
Durch eine in der Sudan-Gazette vom
1. Juli d. Is. enthaltene Proklamation des
Generalgonverneurs des Sudan vom 10. Juni d. Js.
wird die Proklamation vom 2. März d. Js., be-
treffend die Erhebung eines Zolles für Elfenbein
aus Uganda oder Belgisch-Kongo,““) dahin ab-
geändert, daß für Elfenbein, wofür in Uganda
oder Belgisch-Kongo erweislich Ausfuhrzoll gezadlt
worden ist, im Falle einer Durchfuhr durch den
Sudan nach einem außerhalb Agyptens oder des
Sudan gelegenen Bestimmungsorte bei dem Aus-
gang aus dem Sndan ein Nachlaß oder eine
Rückvergütung in Höhe des gezahlten Ausfuhrzolls
gewährt werden soll. Für das aus Uganda oder
Belgisch-KRongo ohne Entrichtung des Ausfuhrzolls
ausgeführte Elfenbein findet eine Rückvergütung
indessen nicht statt.
(The Board of Trade Journal.)
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 317.
*“") Agl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 759.
**) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909. S. 655.