Postanweisungen. 8 151. Postaufträge. 8 152. 521
IX. Auch telegraphische Postanweisungen sind zulässig: die Aufgabepostanstalt gibt
sie telegraphisch an die Bestimmungspostanstalt weiter, und diese liefert das Telegramm
durch Eilboten an den Empfänger ab; die Auszahlung der angewiesenen Summe erfolgt
gegen Rückgabe des quittierten Telegramms (POrdn. 21).
d) Die Vostanfträge und Wostnachnahmen.
5U152.
I. 1. Der gewöhnliche Postauftrag ist ein Gegenstück
zur Postanweisung: während diese die Post zur Auszahlung einer Geldsumme
an den Adressaten beauftragt, geht er auf die Einziehung einer
Geldsumme vom Adressaten.
2. Postaufträge sind wie Postanweisungen bis zum Betrage von
800 Mark zulässig (POrdn. 18 1).
3. Das Postauftragsgeschäft wird dadurch abgeschlossen, daß der
Auftraggeber den Auftrag schriftlich unter Benutzung eines bestimmten
von der Post zu beziehenden Formulars bei einer beliebigen Postanstalt
einreicht und zugleich eine quittierte Rechnung, einen quittierten Wechsel
oder Scheck oder eine sonstige als Quittung geltende Urkunde über die
einzuziehende Geldsumme einliefert; Auftrag und Urkunde sind in einem
Umschlage zu verschließen, auf dem die Postanstalt, die die Einziehung
der Geldsumme besorgen soll, unter Beifügung des Vermerks „Postauftrag“
anzugeben ist, und bilden mit dem Umschlage zusammen eine
Einheit, den „Postauftragsbrief“; der Auftraggeber erhält über diesen
Brief einen Einlieferungsschein (POrdn. 18 II, III, VII, VIII).
4. Die Einziehung der im Postauftrage genannten Summe von
dem Adressaten geschieht folgendergestalt:
a) Die Postanstalt, bei der der Postauftragsbrief eingeliefert ist,
sendet ihn an die Postanstalt, die die Einziehung besorgen soll. Diese
öffnet ihn und legt ihn an dem im Auftrage genannten Tage dem Adressaten
zur Zahlung vor (POrdn. 18 IX).
b) Leistet der Adressat bei der Vorlegung des Briefs Zahlung, so
schickt die Einziehungspostanstalt das eingezogene Geld durch Postanweisung
unter Abzug des Postanweisungsportos an den Auftraggeber, während
sie die in dem Brief enthaltene Urkunde dem Adressaten Zug um Zug
gegen seine Zahlung herausgibt (POrdn. 18 X, IX, 39 IV, V).
e) Leistet der Adressat bei der Vorlegung keine Zahlung, so wird
der Brief wieder verschlossen und dem Auftraggeber zurückgeschickt; doch
kann der Adressat sich eine Einlösungsfrist erbitten; ist dies geschehn, so
bleibt der Brief eine Woche auf der Post liegen, wird alsdann noch einmal
zur Zahlung vorgelegt und erst zurückgeschickt, wenn auch diese zweite
Vorlegung erfolglos ist (s. POrdn. 18 IX). Der Auftraggeber kann aber
in dem Postauftrage auch ein andres bestimmen: