Metadata : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

IX.  Forststrafgesetz  88  39—41.  379

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8  39.  (Einspruchsrecht  Dritter.)  Der  gesetzliche  Vertreter
eines  Beschuldigten,  desgleichen  der  Ehemann  einer  beschuldigten
Trau  können  binnen  der  für  den  Beschuldigten  laufenden  Frist
selbstständig  Einspruch  erheben.  .  1

Auf  einen  solchen  Einspruch  und  das  Verfahren  finden  die
über  den  Einspruch  des  Beschuldigten  geltenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung.

8  40.  (Zustellungen.)  Die  Zustellungen  werden  vom  Amtserichte
  unmittelbar  veranlaßt;  für  den  Nachweis  derselben

lönnen  im  Verordnungswege  einfachere  Formen  zugelassen  werden.

§  41.  (Gemeinsame  Hauptverhandlung.)  Für  sämmtliche
Fälle  eines  Forstbezirks  (Registers),  bei  welchen  Einspruch  gegen
den  Strafbefehl  erhoben  wurde,  oder  die  nach  §  38  Absatz  2
zur  Hauptverhandlung  ausgesetzt  wurden,  ist  in  der  Regel  eine
gemeinsame  Hauptverhandlung  anzuordnen.

§  39.  Das  Recht  selbständigen  Einspruchs  ist  denjenigen  Personen
beigelegt,  welche  nach  §  340  St.-P.-O.  für  den  Verurtheilten  Rechtsmittel
ergreifen  können.  Die  Frist  zum  Einspruch  ist  die  dem  Beschuldigten
laufende,  auch  wenn  jene  Personen  erst  nachträglich  Kenntniß  von  dem
Strafbefehl  erhalten  haben.  Uebrigens  werden  dieselben  meist  gleichzeitig
diese  Kenntniß  erlangen,  da  auch  gegen  sie  ein  Strafbefehl  auf  Grund  von
8  14  erlassen  wird,  §  38  Abs.  1.

8  40.  Diese  Vorschrift  entspricht  der  Bestimmung  der  §§  36  Abs.  2
und  39  St.-P.-O.,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  die  einfacheren  Formen
für  den  Nachweis  der  Zustellungen  auch  für  das  Hauptverfahren  gestattet,
während  solche  nach  §  39  nur  im  Vorverfahren  und  bei  der  Strafvollstreckung
  zugelassen  sind,  vgl.  §8  26—28,  32—34,  41,  44  der  V-V.  und
8  2  Abs.  2  V-O.  v.  1.  Dez.  84  G.-Bl.  S.  494.

4  41.  1)  Die  Hauptverhandlung  ist  für  alle  Fälle  eines  Forstbezirks
  gemeinsam.  Erstreckt  sich  der  Gerichtsbezirk  über  mehrere  Forstbezirke,
  so  finden  auch  mehrere  Hauptverhandlungen  statt,  die  jedoch  thunlichst
  am  nämlichen  Tage  abgehalten  werden  sollen,  8  30  V.-O.

2)  Die  Hauptverhandlung  ist  anzuordnen  für  diejenigen  Fälle,  in
welchen  Einspruch  gegen  den  Strafbefehl  erhoben  und  noch  nicht  zurückgenommen,
  sowie  für  diejenigen,  in  welchen  ein  Strafbefehl  wegen  Dringlichkeit
  der  Sache  (§  37  Abs.  3),  oder  wegen  obwaltender  Bedenken  (§  38
Abs.  2)  nicht  erlassen  wurde.  —  Beim  unentschuldigten  Ausbleiben  des
Angeklagten  wird  in  Fällen  der  ersten  Art  der  Einspruch  sofort  durch
Urtheil  verworfen.  Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  (St.-P.-O.
8  44  ff.)  kann  gegen  dieses  Urtheil  dann  nicht  begehrt  werden,  wenn  solche