IX. Forststrafgesetz 88 39—41. 379
— —
8 39. (Einspruchsrecht Dritter.) Der gesetzliche Vertreter
eines Beschuldigten, desgleichen der Ehemann einer beschuldigten
Trau können binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist
selbstständig Einspruch erheben. . 1
Auf einen solchen Einspruch und das Verfahren finden die
über den Einspruch des Beschuldigten geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
8 40. (Zustellungen.) Die Zustellungen werden vom Amtserichte
unmittelbar veranlaßt; für den Nachweis derselben
lönnen im Verordnungswege einfachere Formen zugelassen werden.
§ 41. (Gemeinsame Hauptverhandlung.) Für sämmtliche
Fälle eines Forstbezirks (Registers), bei welchen Einspruch gegen
den Strafbefehl erhoben wurde, oder die nach § 38 Absatz 2
zur Hauptverhandlung ausgesetzt wurden, ist in der Regel eine
gemeinsame Hauptverhandlung anzuordnen.
§ 39. Das Recht selbständigen Einspruchs ist denjenigen Personen
beigelegt, welche nach § 340 St.-P.-O. für den Verurtheilten Rechtsmittel
ergreifen können. Die Frist zum Einspruch ist die dem Beschuldigten
laufende, auch wenn jene Personen erst nachträglich Kenntniß von dem
Strafbefehl erhalten haben. Uebrigens werden dieselben meist gleichzeitig
diese Kenntniß erlangen, da auch gegen sie ein Strafbefehl auf Grund von
8 14 erlassen wird, § 38 Abs. 1.
8 40. Diese Vorschrift entspricht der Bestimmung der §§ 36 Abs. 2
und 39 St.-P.-O., jedoch mit der Maßgabe, daß sie die einfacheren Formen
für den Nachweis der Zustellungen auch für das Hauptverfahren gestattet,
während solche nach § 39 nur im Vorverfahren und bei der Strafvollstreckung
zugelassen sind, vgl. §8 26—28, 32—34, 41, 44 der V-V. und
8 2 Abs. 2 V-O. v. 1. Dez. 84 G.-Bl. S. 494.
4 41. 1) Die Hauptverhandlung ist für alle Fälle eines Forstbezirks
gemeinsam. Erstreckt sich der Gerichtsbezirk über mehrere Forstbezirke,
so finden auch mehrere Hauptverhandlungen statt, die jedoch thunlichst
am nämlichen Tage abgehalten werden sollen, 8 30 V.-O.
2) Die Hauptverhandlung ist anzuordnen für diejenigen Fälle, in
welchen Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben und noch nicht zurückgenommen,
sowie für diejenigen, in welchen ein Strafbefehl wegen Dringlichkeit
der Sache (§ 37 Abs. 3), oder wegen obwaltender Bedenken (§ 38
Abs. 2) nicht erlassen wurde. — Beim unentschuldigten Ausbleiben des
Angeklagten wird in Fällen der ersten Art der Einspruch sofort durch
Urtheil verworfen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (St.-P.-O.
8 44 ff.) kann gegen dieses Urtheil dann nicht begehrt werden, wenn solche