Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

204  Erster  Teil.  Viertes  Buch.  $  66.

meinsamen  deutschen  Verteidigungssystems  verwaltet  werden  sollte.
Die  Verwaltung  desselben  sollte  in  Mainz  durch  den  Norddeutschen
Bund,  in  den  übrigen  Festungen  durch  die  betreffenden  Landesregierungen
  erfolgen.  Zur  Überwachung  dieser  Verwaltung  wurden
eine  ständige  süddeutsche  Festungskommission  und  eine  jährlich
im  September  zusammentretende  Inspizierungskommission,  die  aus
Bevollmächtigten  des  Norddeutschen  Bundes  und  der  süddeutschen
Staaten  bestand,  eingesetzt.  Die  Anteile  Österreichs  und  Luxemburgs
  waren  in  Geld  veranschlagt  und  diesen  ausgezahlt  worden.
Endlich  schloß  das  Großberzogtum  Baden  am  25.  Mai  1869  einen
Vertrag  mit  dem  Norddeutschen  Bunde,  betreffend  die  Einführung
gegenseitiger  militärischer  Freizügigkeit®,  wonach  badische
Staatsangehörige  in  dem  Norddeutschen  Bunde  und  dem  Großherzogtum
  Hessen  und  norddeutsche  und  hessische  Staatsangehörige
in  dem  Großherzogtum  Baden  ihrer  aktiven  Militärpflicht  genügen
konnten.  Die  stiddeutschen  Staaten  hatten  außerdem  durch  eine
Vereinbarung  vom  5.  Februar  18677  gewisse  gemeinsame
Grundsätze  über  die  Organisation  ihrer  Kontingente
aufgestellt.

Der  Zollverein®  bestand  im  Jahre  1866  während  des  Krieges
tatsächlich  fort;  in  den  Friedensverträgen  zwischen  Preußen  und
den  süddeutschen  Staaten  war  die  Bestimmung  getroffen,  ihn  einstweilen
  mit  der  Befugnis  einer  sechsmonatlichen  Kündigung  für
jede  Partei  fortdauern  zu  lassen,  demnächst  aber  wegen  Regelung
der  Zollvereinsverhältnisse  in  Verhandlung  zu  treten.  Diese  Verhandlungen
  wurden  im  Juni  1867  in  Berlin  eröffnet.  Sie  führten
zunächst  zu  einer  vorläufigen  Übereinkunft  vom  4.  Juni  und  dann
zu  dem  definitiven  Vertrage  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  vom  8.  Juli  1867°,  der
vom  norddeutschen  Reichstage  und  nach  langen  Kämpfen  !°  auch
von  den  stiddeutschen  Landtagen  genehmigt  wurde.  Nach  seinen
Bestimmungen  erstreckte  sich  die  Kompetenz  des  Zollvereins  auf
die  gemeinschaftliche  Erhebung  der  Eingangs-,  Ausgangs-  und
Durchgangsabgaben  sowie  der  Steuern  von  einheimischem  Salz,
Tabak  und  Rübenzucker.  In  bezug  auf  diese  Gegenstände  bestand
  eine  gemeinsame  Gesetzgebung;  der  Ertrag  der  genannten
Einkünfte  wurde  unter  den  Vereinsstaaten  nach  dem  Verhältnis
der  Bevölkerung  geteilt.  Die  Erhebung  und  Verwaltung  blieb
dagegen  jedem  einzelnen  Vereinsstaat  überlassen;  nur  die  Ein-6

  BGBl.  1869  675  ff.;  Staatsarchiv  a.  a.  O.  Nr.  3887.

T  Staatsarchiv  12  Nr.  2733.

8  v,  Sybel  a.a.  0.  6  220  ff.,  238  f.,  262  ff.,  7  16  ff.;  v.  Delbrück,  Lebenserinnerungen
  2%  394  ff,

9»  BGBl.  1867  81  ff.;  Halın  a.  a.  O.  622  ff.;  Glaser,  Archiv  4  132;
Staatsarchiv  13  Nr.  2859  u.  2860.  Abgedruckt  auch  in  Bindings  Größerer
Ausgabe  der  RV,  (Staatsgrundgesetze  1)  116ff.  und  bei  Triepel,  Quellensammlung
  zum  deutschen  Reichsstaatsrecht  23  fl.

0  Vgl.  v.  Sybel  a.  a.  O.  6  262  ff.