Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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vom 25. September d. Is. ab die Sonderberechtigung zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnunz 
von Kohlen bis auf weiteres widerruflich erteilt, soweit dem nicht wohlerworbene Rechte Drine- 
entgegenstehen. 
Berlin, den 21. August 1909. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Dernburg. 
  
Verordnung des Gouverneurs von Saomoa, betr. die Beschränkung des Verfügungs- 
rechts der Samoaner über ihre Ländereien. 
Vom 20. Juni 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 6 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen 
Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. 1902, S. 123) wird mit Genehmigunz 
des Reichskanzlers verordnet, was folgt: 
§ 1. In der Absicht, den Samoanern ihren Grund und Boden zur Bearbeitung durch 
sich und ihre Nachkommen zu erhalten, wird der Übergang samoanischen Landes an Nichteingeborene, 
sei es durch Verkauf, Verpfändung, Verpachtung oder auf andere Weise, verboten, mit folgenden 
Ausnahmen: 
a) Ländereien innerhalb der Grenzen des Pflanzungsbezirks, wie er in der Verordnune 
vom 25. Mai 1905 beschrieben ist, dürfen nach vorschriftsmäßiger Vermessung gegen angemesßiene 
Gegenleistung verkauft oder verpachtet werden, sofern der Gouverneur schriftlich seine Genehmigung 
erteilt und der Vertrag gerichtlich verlautbart wird. 
b) Ländereien außerhalb der Grenzen des Pflanzungsbezirks dürfen nach sorgfältiger Feu- 
stellung der Grenzen für eine angemessene Gegenleistung von dem Gouvernement zu freiem Eigenmm 
oder pachtweise erworben werden. Das Gouvernement hat aber Sorge zu tragen, daß die ländlichen 
Grundstücke und die Fruchtpflanzungen der Samoaner nicht ungebührlich vermindert werden. 
§& 2. Diese Verordnung hebt § 1 Abs. 1 der Gouvernements-Verordnung, betreffend die 
Rechtsverhältnisse, vom 1. März 1900 (Kol. Bl. 1900, S. 312) auf und tritt mit dem Tage ihrer 
Verkündung in Kraft. 
Vailima, den 20. Juni 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
  
In Deutsch-Südwestafrika ist am 1. April d. Is. der Distrikt Warmbad vom Bezirk 
Keetmanshoop losgelöst und zum selbständigen Distrikt erhoben worden. Seine Begrenzung 
wurde, wie folgt, festgelegt: 
Am großen Fischfluß beginnend, läuft die Nordgrenze des Distrikts mit der Südgrenze 
der Hillschen Farm Holoog-Gründorn und weiter in östlicher Richtung bis zur deucch- 
englischen Grenze derart, daß die Farmen Ariams, Stinkdorn, Oas, Lovedale, Hudab und 
Gapütz zum Distrikt Warmbad gehören. Im Osten und Süden wird der Distrikt durch die 
Landesgrenze, im Westen durch den Fischfluß abgegrenzt. 
Weiterhin ist am 8. Januar d. Is. das Distriktsamt Hasuur errichtet worden, welches 
dem Bezirksamt Keetmanshoop unterstellt ist. Seine Grenzen sind folgende: 
Anschließend im Norden an den Bezirk Gibeon, im Osten an die Landesgrenze und 
im Süden an den Distrikt Warmbad, läuft die Westgrenze des Distrikts mit den Grenzen der 
Farmen Haugas, Backrevier, Kora-Orap, Een-Os, Hartebeestpan, Hartebeestfontein, Swartwüs 
und Averas dergestalt, daß diese Farmen zum Distrikt Hasuur gehören. Der weitere Verlau 
der Westgrenze des Distrikts ist so, daß der Platz Koes und das 20 km südöstlich gelegene 
Roipan dem Distrikt OLasfuur, die Farmen VBestwall und Gocharns aber dem engeren Bezei 
Keetmanshoop verbleiben.
	        
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