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Die Einfuhr von geistigen Getränken zum Gebrauch und Verbrauch von Europäern in die
im Absatz 1 genannten Gebietsteile bedarf der schriftlichen Aumeldung bei der lokalen Verwaltungs-
behörde des Wohnortes des Einführenden oder desjenigen Bezirks, von dem aus die Einfuhr in das
im Absatz 1 genannte Sperrgebiet erfolgt. Die Anmeldung hat Art und Maß der einzuführenden
geistigen Getränke zu enthalten und muß spätestens binnen zwei Wochen nach erfolgter Ein-
führung erfolgen.
§ 2. In den übrigen, im § 1 nicht bezeichneten Teilen des Schutzgebiets ist der Handel
mit geistigen Getränken nicht inländischen Ursprungs und deren gewerbsmäßiger Ausschank an Ein-
geborene nur in denjenigen Plätzen und Ortschaften zulässig, in denen der Vertrieb geistiger Ge-
tränke an Eingeborene ausdrücklich erlaubt ist.
Die Bestimmung der nach Absatz 1 freigegebenen Plätze und Ortschaften erfolgt im Wege
der Bekanntmachung durch den Gonverneur auf Vorschlag der örtlich zuständigen Lokalverwaltungs-
behörde nach Anhörung der Handelskammern, der im Schutzgebiet bestehenden Pflanzer-Vereinigung
und des Gouvernementsrats.
Alle nicht namentlich, gemäß Absatz 2, bekanntgegebenen Plätze und Ortschaften sind für
den Handel mit geistigen Getränken nicht inländischen Ursprungs und deren gewerbsmäßigen Aus-
schank an Eingeborene gesperrt.
§ 3. Der Kleinhandel mit geistigen Getränken und deren gewerbsmäßiger Ausschank ist
nur auf Grund einer schriftlichen Erlaubnis derjenigen Lokalverwaltungsbehörde (Bezirksamt, Station!
gestattet, in deren Bezirk die Verkanfs= oder Schankstelle liegt.
Der Antrag auf Erteilung der Erlanbnis ist bei der örtlich zuständigen Lokalverwaltungs-
behörde anzubringen.
§ 4. Der Erlaubnisschein kann lauten:
1. auf den Ausschank und Kleinhandel von geistigen Getränken jeder Art in einer Ge-
schäftsstelle (volle Konzession).
2. auf den Ausschank und Kleinhandel von Wein (Naturwein) und Bier und feineren
Likören in einer Geschäftsstolle (beschränkte Konzession).
Unter Kleinhandel ist die gewerbsmäßige Abgabe von 9 Litern oder weniger auf einmal
an dieselbe Person zu verstehen.
§ 5. Für die Erteilung des Erlanbnisscheines ist eine Gebühr zu entrichten.
Diese Gebühr beträgt für das Rechnungsjahr im Falle:
1. des § 4 Nr. 1 (volle Konzession) für eine Geschäftsstelle 400 /(4;
2. des § 4 Nr. 2 (beschränkte Konzession) für eine Geschäftsstelle 200 ./x.
Werden an einem der nach § 2 freigegebenen Plätze oder Ortschaften einer Person Erlaub.
nisscheine für mehr als drei Geschäftsstellen erteilt, so erhöht sich die Gebühr für jeden folgenden
Erlaubnisschein gegenüber der für den vorhergehenden zu zahlenden um 50 „.
§ 6. Die Erlanbnis kann versagt werden:
1. wenn der Gesuchsteller innerhalb der letzten zwei Jahre wegen Zuwiderhandlung
gegen die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 11 bestraft ist;
2. wenn der Gesuchsteller nicht die Gewähr dafür bietet, daß Sitte und Anstand in den
für den Ausschank bestimmten Räumen herrschen werden.
§ 7. Dem Leiter einer Geschäftsstelle, für die ein Erlaubnisschein nach § 4 erteilt ist, kann
die Ausübung des Ausschankes und Kleinhandels auf Zeit oder dauernd untersagt werden, wenn
dieser wegen wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung bestraft
ist oder wenn in seiner Geschäftsstelle die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährdet wird.
§ 8. Gegen die Versagung (§ 6) oder Untersagung (§ 7) durch die zuständige Lokalver-
waltungsbehörde kann bei dieser Beschwerde an das Gouvernement eingelegt werden.
§ 9. Der Kleinhandel und gewerbsmäßige Ausschank darf nur innerhalb der Geschäfts-
stelle erfolgen.
Bei besonderen Gelegenheiten kann der Ausschank auch außerhalb der Geschäftsstelle durch
die Lokalverwaltungsbehörde vorübergehend gestattet werden.
Für die Erteilung der im Absatz 2 vorgesehenen Erlanbnis ist eine Gebühr von 10/“ an
die Bezirkskasse zu entrichten.
§ 10. Die jährlichen Gebühren sind bei Aushändigung des auf ein Rechnungsjahr lau-
fenden Erlanbnisscheines zu entrichten. Ihre zwangsweise Einziehung erfolgt im Verwaltungswege.
Nach Ablauf des Rechnungsjahres erlischt die Konzession. Ihre Erteilung muß deshalb für jedes
Rechuungsjahr von neuem beantragt werden. Für Erlanbnisscheine, die in der ersten Hälfte des