170 Bayer. LOt. Ih. IV Kup. X 3. 4.
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Bayern
rechte des Uheines.
1.
Bürgschaften der Bauern nach bayerischem Landrechte.
Bgl. Bd. XXIII S. 247; Bd XXVIII E. 392; Bb. XXIX S 31.
Bei Klagen gegen Bauern wegen Bürgschafts-
leistung wird der Einwand, daß nach bayer. LR.
Th. IV Kap. 10 F. 4 die obrigkeitliche Verbriefung
beqiehungsweise Protokollirung zur Giltigkeit der
Bürgschaft erfordert werde, gewöhnlich damit zu be-
seitigen gesucht, daß diese Gesetzesbestimmung nach
der dermaligen Bildungsstufe des bäuerlichen Stan-
des und nach dem Grundsatze: ubi cessat ratio,
ibi cessat dispositio legis — nicht mehr als giltig
betrachtet werden könne.
Gegen diese Ansicht hat sich der oberste Ge-
richtshof neuerlich aus folgenden Erwägungen aus-
gesprochen:
Der Grundsatz, daß mit dem Hinwegfallen des
Grundes eines Gesetzes dieses selbst unwirkfam werde,
setzt immer voraus, daß Grund und Endzweck des
Gesetzes ganz und gar und zweifellos wegge-
fallen seien, und daß deshalb als gewiß sich anneh-
men lasse, daß die fernere Anwendung des Gesetzes
dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr gemäß wäre.
Gerade diese Voraussetzung ist aber hinsichtlich
der hier in Frage stehenden gesetzlichen Bestimmung
nicht gegeben. Deun wenn auch angenommen werden
kann, daß die Bildung und Geschäftsgewandtheit des
Landvolkes heut zu Tage nicht mehr durchgängig
auf einer so niederen Stufe steht, wie dies zur Zeit
der Erlassung des Gesetzes der Fall war, so bleibt
doch immerhin feststehend, daß der Bildungsgrad