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Bekanntmachung des GCouverneurs von Ramerun, betr. den Handel mit geistigen
Getränken und deren Ausschank im Schutzgebiet Kamerun.
Vom 13. Oktober 1910.
Gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung betreffend den Handel mit geistigen Getränken und
deren Ausschank im Schutzgebiet Kamerun vom 30. September 1910 werden folgende Plätze und
Ortschaften für den Handel und Ausschank von Spirituosen an Eingeborene freigegeben.
I. Im Kribibezirk: Kribi (einschließlich Neubremen), Plantation, Longji, Groß-Batanga,
Lolodorf, Dehane, Bipindi, Komakak, Ambam, Ndoa und Hermannshof.
II. Im Campobezirk: Campo.
III. Im Jaundebezirk: Jaunde, Kolesi, Nimiafa, Nkololong, Amugekore, Mbegge und
Nkulemakak.
IV. Im Ebolowabezirk: Ebolowa, Ngulemakong, Nwam, Makalat und Paulshof.
V. Im Dualabezirk: Duala-Stadt, Nyanga, Bonepupa, Ndonga, Kake, Mujuka, Lum,
Jabiang, Miang, Manduka, Bomono-Strand und Bonakule, Zusammenfluß Wuri
und Dibombe.
VI. Im Bezirk Edea: Edea, Sanaga-Nordfälle.
VII. Im Bezirk Jabassi: Jabassi und Ndokobele.
VIII. Im Bezirk Johann-Albrechtshöhe: Kumba, Bange und Mundame.
IX. Im Bezirk Rio del Rey: Rio del Rey, Bomossa, Boa, Ndian, Lobe und Moco.
. Im Bezirk Ossidinge: Mamfe, Nssanakang, Tinto und Abokum.
XI. Im Bezirk Victoria: Victoria und Bimbia.
XII. Im Bezirk Buea: Buea und Tiko.
Buea, den 13. Oktober 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V. Hansen.
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Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Kbwehr des
Osthüftenfiebers.
Vom 12. Oktober 1910.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und § 5 der
Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das
Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Sop-
tember 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit für das südwestafrikanische Schutzgebiet verordnet,
was folgt:
§ 1. Die Einfuhr von Rindvieh aller Gattungen, dessen Häuten, Hörnern und Klauen,
sowie von Grashen aus der südafrikanischen Union, Britisch Betschuanaland-Protektorat, Rhodesia
und Angola ist verboten.
Der Gouverneur ist berechtigt, Ausnahmen hinsichtlich der Einfuhr aus bestimmten Teilen
der Südafrikanischen Union unter Beobachtung der besonders anzuordnenden Schutzmaßregeln
zuzulassen.
§ 2. Wer diesem Verbote zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 1/“, Haft oder
Gesängnis bis zu drei Monaten allein oder in Verbindung mit einander, bestraft.
Die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Sachen unterliegen der Einziehung.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird
die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend das Verbot der Einfuhr
von Großvieh usw. aus Rhodesia, Britisch Betschnanaland-Protektorat und Angola außer
Kraft gesetzt.
Windhnk, den 12. Oktober 1910.
Der Kaiserliche Gonverneur.
In Vertretung:
Brückner.