Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Bekanntmachung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Hbwehr des 
Ostkhüftenfiebers. 
Vom 12. Oktober 1910. 
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Gouverneurs, betreffend die Abwehr des Ost- 
küstenfiebers vom 12. Oktober 1910 wird hiermit bestimmt, was folgt: 
1 
Für Rindertransporte, die für das Schutzgebiet bestimmt sind, aus der Kapprovinz stammen 
und sich bereits auf dem Wege nach dem Schutzgebiet befinden, kann auf Antrag, der von dem 
Transportunternehmer umgehend einzureichen ist, die Einfuhr in das Schutzgebiet unter Beobachtung 
der besonders angeordneten Schutzmaßregeln mit Genehmigung des Gouverneurs gestattet werden. 
Der Antrag hat zu enthalten: 
1. Die Angabe der Stückzahl und des Herkunftsortes der Rinder, 
2. die Dauer ihres Aufenthaltes am Herkunftsorte, 
3. den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Transportes, 
4. die Angabe des von dem Transport zurückgelegten und in Aussicht genommenen 
Transportweges. 
5. Angabe des Einfuhrortes. 
Transporten, die nicht bereits an der Südgrenze stehen, kann die Einfuhr nur über Hasuur 
gestattet werden. 
II. 
Im Grenzverkehr ist Zugochsen vor Frachtwagen das Überschreiten der Grenze bis auf 
weiteres gestattet. Der Grenzverkehr umfaßt die nördlichen Teile der Distrikte Klein-Namaqualand 
und die westlichen Teile von Betschuanaland, Kenhard und Gordonia, sowie den südlichen Teil des 
Schutzgebiets bis Ukamas und Kalkfontein und den östlichen Teil bis Hasuur und Ukamas. Der 
Frachtfahrer hat ein behördliches Zeugnis mitzuführen, wonach die Zugochsen, die nach Farbe, Alter, 
Abzeichen und Merken näher zu bezeichnen sind, innerhalb der letzten sechs Monate sich dauernd in 
den obigen Bezirken befunden haben. 
Dieses Zeugnis ist auf Verlangen dem beamteten Tierarzt, Tierarztgehilsen und den Polizei- 
beamten vorzuzeigen. 
Windhuk, den 12. Oktober 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Brückner. 
#inderungen der Satzungen der Safata-Samoa-Gesellschaft, 
welche in den Hauptversammlungen vom 24. Mai 1907, 22. Juni 1907 und 15. Februar 1910 
beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. 
Die Satzungen der Safata-Samoa-Gesellschaft (Reichs-Anzeiger 1904 Nr. 116) find 
durch Beschlüsse der am 24. Mai 1907, 22. Juni 1907 und 15. Februar 1910 stattgehabten 
Hauptversammlungen mit Genehmigung der Aussichtsbehörde folgendermaßen geändert worden: 
Es lauten jetzt: 
§ 5. Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in Stammanteile und Vorzugsanteile 
über 100 und 500 /%. Der Betrag der Stammanteile darf 450 000 “, derjenige der Vorzugs- 
anteile darf 900 000 . nicht übersteigen. Die Summe von 900 000 . stellt auch den Höchst- 
betrag des Grundkapitals dar. 
§ 8. Die Eigentümer der Anteile bilden die Gesellschaft. 
§ 11. Die Gesellschafter können ihre Einlage nicht zurückfordern; sie haben, solange die 
Gesellschaft besteht, nur auf den Reingewinn, soweit dieser nicht von der Verteilung ausgeschlossen 
ist, Anspruch. Dieser Anspruch steht den Inhabern der Stammanteile unbeschadet der Vergünstigungen 
zu, welche die Inhaber von Vorzugsanteilen genießen. 
In § 12 sind die Worte „.und 40“ gestrichen. 
In § 14 sind im ersten Satz die Worte „oder Genußscheines“ und im zweiten Satz die 
Worte „oder Genußscheine“ gestrichen.
	        
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