Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die  Unterhaltung  der  vorbezeichneten  Wege,  Brücken,  Wasserläufe  und  gemeinschaft—
lichen  Anlagen  ist  durch  Vereinbarung  der  Betheiligten  sicher  zu  stellen.

Art.  8.  (8).

Der  Ersatz,  welchen  der  einzelne  betheiligte  Grundeigenthümer  in  Grund  und  Boden
erhält,  tritt  an  die  Stelle  der  dafür  abgetretenen  Grundstücke  und  überkommt  in  jeder
rechtlichen  Beziehung  alle  Eigenschaften  derselben,  soweit  gegenwärtiges  Gesetz  nicht  anders
verfügt.

Sowohl  dingliche  als  persönliche  Ansprüche  der  in  Ansehung  der  betheiligten  Grund—
stücke  berechtigten  dritten  Personen  gehen  vorbehaltlich  der  nachfolgenden  Bestimmungen  von
den  ausgetauschten  auf  die  eingetauschten  Grundstücke  über;  hiebei  steht  den  berechtigten
dritten  Personen  ein  Erinnerungsrecht  zur  Wahrung  ihrer  Interessen,  ein  Widerspruch  jedoch
nur  insoweit  zu,  als  der  eingetauschte  Grundbesitz  nicht  mindestens  den  gleichen  Werth  hat
als  der  ausgetauschte.

Derselbe  Widerspruch  steht  Miteigenthümern  und  Streitbetheiligten  zu,  gegen  deren
Willen  nach  Art.  5  Abs.  2  und  3  die  Flurbereinigung  stattfindet.

Art.  9.  (9).

Bei  den  im  Fideikommißverbande  stehenden  Grundstücken  haben  die  Oberlandesgerichte
die  Genehmigung  der  Veränderung  (§  49  der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde)  in  dem
Falle  nicht  zu  verweigern,  wenn  durch  Vorlage  eines  Zeugnisses  der  Flurbereinigungs-Kommission
  (Art.  18)  die  günstigere  Gestaltung  der  Bewirthschaftungsverhältnisse  nachgewiesen
und  außerdem  dargethan  wird,  daß  der  eingetanschte  oder  veränderte  Grundbesitz  einen
mindestens  gleich  großen  Werth  als  der  dermalige  hat.  In  diesem  Falle  ist  die  Vernehmung
der  Anwärter  nicht  erforderlich.

Art.  10.  (7).

Zu  den  im  Flurbereinigungsverfahren  abzugebenden  Erklärungen  bedarf  der  Vater  oder
die  Mutter  als  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  sowie  ein  Vormund  oder  Pfleger  nicht  der
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  oder  des  Familienraths,  ein  Nachlaßpfleger  nicht
der  Genehmigung  des  Nachlaßgerichts,  der  gesetzliche  Vertreter  einer  Körperschaft,  Stiftung
oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  oder  einer  unter  der  Verwaltung  einer  öffentlichen
Behörde  stehenden  Stiftung  nicht  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde.

Art.  11.  (10).
Sind  die  in  die  Unternehmung  einbezogenen  Grundstücke  desselben  Eigenthümers  verschieden
  belastet,  so  sind  die  an  ihre  Stelle  tretenden  Grundstücke  in  Ermangelung  einer
anderweitigen  Uebereinkunft,  soweit  es  zur  Wahrung  der  auf  sie  übergehenden  Rechte  er-