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Den Kontraktarbeitern ist der Betrag und der Grund des erfolgten Abzuges zu eräffnen.
Es steht ihnen das Recht zu, gegen erfolgte Abzüge die Entscheidung des Kommissars anzurufen.
Dieser entscheidet bis zu dem Betrage von 20 .* endgültig. Bei höheren Beträgen kann auf Ent-
scheidung des Bezirksrichters angetragen werden.
§& 14. Stirbt ein Kontraktarbeiter, so ist dem Kommissar alsbald Anzeige zu erstatten. Das
Lohnbuch ist abzuschließen und mit dem gesamten Nachlasse dem Kommissar zur Regelung des
Nachlasses auszufolgen.
Rechte und Pflichten der Kontraktarbeiter.
§ 15. Der Arbeiter ist verpflichtet, die festgesetzte Arbeitszeit pünktlich einzuhalten, und
darf sich nicht ohne Erlaubnis des Arbeitsherrn von der Arbeit entfernen. Er hat die ihm über-
tragenen Arbeiten fleißig und gewissenhaft auszuführen und den Anordnungen seiner Vorgesetzten
unweigerlich Folge zu leisten.
§ 16. Die Arbeitszeit dauert von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang mit einer andert-
halbstündigen Pause.
Die Arbeit ruht an den von der Regierung bekannt zu machenden deutschen und chinesischen
Feiertagen. UÜberdies haben die Arbeitgeber ihren Arbeitern an zwei Sonntagen im Monat ganz
frei zu geben.
Zu Arbeiten außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeit sowie an freien Tagen ist der
Arbeiter nur verpflichtet, sofern die vorzunehmenden Arbeiten ihrer Natur nach einen Aufschub nicht
ohne Schädigung zulassen.
Für ÜUberstunden ist dem Arbeiter entsprechende Ruhepause oder Ersatz in barem Gelde zu
gewähren. Die zur Fortführung eines geordneten Haushalts oder Wirtschaftsbetriebes unerläßlichen
täglichen Verrichtungen müssen jedoch unentgeltlich geleistet werden.
Dem Arbeitgeber steht es frei, die Kontraktarbeiter mit ihrer Einwilligung auch zu anderen
wie den im Absatz 1 bezeichneten Stunden zu beschäftigen.
An den im Absatz 2 bezeichneten freien Tagen ist dem Arbeiter auf sein Verlangen Ausgang
zu gewähren, jedoch nicht länger als bis 9 Uhr abends. Arbeiter, die nach dieser Zeit außerhalb
ihres Arbeitsplatzes angetroffen werden, sind von der Polizei festzunehmen, falls sie nicht mit einem
besonderen Erlaubnisschein ihres Arbeitsherrn versehen sind, auf dem der Zweck des längeren Aus-
bleibens vermerkt ist.
§ 17. Der Arbeiter darf seinen Arbeitsplatz nur mit Genehmigung seines Arbeitgebers
verlassen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeiter, dem er das Verlassen des Arbeitsplatzes erlaubt, zum
Ausweis eine Kontrollnummer auszufolgen.
§ 18. Etwaige Beschwerden hat der Arbeiter dem Kommissar bei seinen Besuchen vor-
zubringen. In Fällen schwerer Verfehlungen des Arbeitgebers, insbesondere bei körperlicher Mitz-
handlung, steht dem Arbeiter das Recht zu, den Kommissar in seinen Geschäftsräumen aufzusuchen.
Findet der Kommissar, daß ein Anlaß zu einer sofortigen Beschwerde nicht gegeben war,
so kann er anordnen, daß dem Arbeiter für die versäumte Zeit ein entsprechender Abzug gemacht wird.
Alkohol= und Opiumgenuß.
§ 19. Der Genuß von Opium und von alkoholhaltigen Getränken ist den chinosischen
Arbeitern verboten.
Die §§ 1 bis 4 der Gouvernementsverordnung vom 2. März 1903, betreffend den Vorkehr
mit alkoholhaltigen Getränken (Gounv. Bl. Bd. III Nr. 20 S. 64), finden Anwendung.
Strafbestimmungen.
§ 20. Ein Kontraktarbeiter, der den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandolt,
und insbesondere:
sich dem Müßiggange hingibt,
ohne Grund von der Arbeit wegläuft oder andere hierzu anstiftet,
sich verborgen hält oder andere Arbeiter, die sich verborgen halten, unterstützt,
die Pflanzung ohne Erlaubnis verläßt oder über die gestattete Zeit hinaus ausbleibt,
sich der Widersetzlichkeit, Beleidigung oder Bedrohung des Arbeitgebers oder seiner
Vorgesetzen schuldig macht,
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