Deutsches Kolonialblatt
Amtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee
Hherausgegeben im Reichs-Kolonialamt.
21. Jahrgang Berlin, den 15. ODärz 1910. Nnummer 6.
Diele Zeitschrift er# in der Regel am 1. und 15. jfedes Monats. Derselben werden als Bethefte beigefügt die mindestens
eimmal viertelfährlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den deutschen Schutzgebieten“, heraustegeben von Dr. Freiberr
v. Danckelman. Der viertelfährliche Abonnementspreis für das Kolontalblau mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die
Lost und die Buchhandlungen M. 3.—, direkt unter Streifband durch die Vertagsbuchhandlung: a) M. 4.— für Deuchallond einschl.
der deutschen Schuß ebiete und Osterreich= Ungarns, b) M. 5,— für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen
find an die Königliche Hofbuchhandlung von Erust Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SWs, Kochstraße 68—71, zu richten.
Inhalt: Amtlicher Teil: Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Togo zur Kaiserlichen Verordnung,
detr. Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom
14. Juli 1905. Vom 1. Februar 1910 S. 209. — Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Erwerb von
Nechten an herrenlosem Lande. Vom 2. Februar 1910 S. 218. — Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr.
Gebubren der Rechtsanwälte. Vom 22. Dezember 1909 S. 219. — Auszug aus dem Statut der Gesellschaft Süd-
Namerun in Hamburg S. 219. — Personalien S. 220. «
Nichtamtlicher Teil: Deutsch-Ostafrika: Die Zentralbahn S. 224. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen
bei den Binnengrenz= Zollstellen von Deutsch-Ostafrika in den Monaten März bis Oktober 1909 S. 224. — Des-
gleichen bei den Küstenzollstellen im Monat Dezember 1909 S. 228.
Deutsch-Südwestafrika: Die Nord-Südbahn S. 227. — Im Kaokofeld (mit einer Kartenskizze) S. 227. —
In den Dunen der Namib (mit einer Kartenskizze) S. 230.
Deutsch-Neuguinea: S. M. S. „Cormoran“" im Kaiserin Augusta-Fluß S. 236.
Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen: Aus dem „Tropenpflanzer“ S. 238.
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Companhia de Mocambique S. 238. — Die Ein-
neborenenpolitik der Moçambique-Gesellschaft S. 239. — Die Baumwollernte Agyptens im Jahre 1909 S. 247. —
Kakao-Ausfuhr der Dominikanischen Republik im Jahre 1909 S. 247.— Fundstätten verschiedener Mineralien in
Natal und Zululand S. 247. — Handel der Kapkolonie 1909 S. 248.
Vermischtes: Frühjahrskursus des Instituts für Schiffs= und Tropenkrankheiten in Hamburg S. 250. — Katzen
als Vorbeugemittel gegen Pest S. 251. — Literatur-Verzeichnis S. 252. — Verkehrs-Nachrichten S. 254.
— Schiffösbewegungen S. 258. — Marktbericht S. 259. — Kurse deutscher Kolonialwerte S. 260.
Anzeigen: Verlängerungstermin einer Ausschreibung S. 15.
Amtlicher Teislnsrrnedden
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Rusführungsbestimmungen des GCouverneurs von Togo zur Kaiserlichen Verordnung,
betr. Jwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten
AKfrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905.
Vom 1. Februar 1910.
Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung,
betrefend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und
der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. Seite 717) folgendes bestimmt:
§ 1. (Zu § 1 der Kaiserlichen Verordnung.)
1. Zur Zwangsvollstreckung wegen festgestellter Geldforderungen und Ansprüche aus Heraus-
gabe von Sachen werden, soweit nicht durch bestehende Vorschriften oder die gegenwärtigen Be-
stimmungen (vgl. § 8 Nr. 2) ein anderes angeordnet ist, die Bezirksamtmänner und Bezirksleiter
und bei ihrer Verhinderung ihre vom Gouverneur ausdrücklich als solche bestellten Vertreter für
ihren Amtsbezirk ermächtigt.
Dem Gouverneur bleibt vorbehalten, im Einzelfalle eine andere Person zu beauftragen oder
die Funktionen der Vollstreckungsbehörde selbst zu übernehmen.