Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Die Bergbehörde hat die Zwangsvollstreckung durch Ersuchen des Bezirksrichters auszuführen. 
2. Wegen anderer als öffentlich rechtlicher Forderungen und Ansprüche, insbesondere zur 
Beitreibung von Forderungen des Fiskus als Privatunternehmers, findet das Verwaltungszwangs- 
verfahren (in Ermangelung der Möglichkeit einer „Feststellung“ der bezüglichen Forderungen im 
Sinne des § 1 der Kaiserlichen Verordnung) nicht statt. - 
3. Für die Gerichte bleibt hinsichtlich der Beitreibung der Geldstrafen und aller Kosten, 
einschließlich der Kosten der Strafvollstreckung, die Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die 
Regelung des gerichtlichen Kostenwesens in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 23. No— 
vember 1901 (Kolonialblatt Seite 853) maßgebend. 
§ 2. (Zu § 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 
1. Anwendung finden insbesondere auch die Vorschriften des § 5 der Verfügung des 
Reichskanzlers, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der 
Südsec, vom 25. Dezember 1900 (Kolonialblatt 1901 Seite 1). 
2. Als Anhalt für die Zwangsvollstreckungsverfügungen können die in Anlage I enthaltenen 
Vordrucke Nr. I und II dienen. 
§ 3. (Zu § 8 der Kaiserlichen Verordnung.) 
1. Zu Anordnungen polizeilicher Art (Polizeiverfügungen) und zur Anwendung von Zwang 
behufs deren Durchführung (§8§ 9 bis 22 der Kaiserlichen Verordnung) sind innerhalb ihres Ver- 
waltungsbezirks die Bezirksamtmänner und Bezirksleiter und bei ihrer Verhinderung ihre vom 
Gouverneur ausdrücklich als solche bestellten Vertreter mit der Einschränkung ermächtigt, daß erstere 
Geldstrafen bis zu 50 J7, letztere bis zu 15¾ androhen und festsetzen dürfen. 
Soweit die Hafen= und Schiffahrts-, Eisenbahn-, Jagd= und Forstpolizei durch Bekannt- 
machung des Gouverneurs im Amtlichen Anzeiger unter Ausschließung der allgemeinen örtlichen 
Verwaltungsbehörde besonderen Organen übertragen wird, sind die letzteren innerhalb ihrer Zu- 
ständigkeit zu Anordnungen polizeilicher Art ermächtigt. Sie haben jedoch wegen zwangsweiser 
Durchführung ihrer Anordnungen (Androhung, Festsetzung, Ausführung der in den §8§ 9 bis 12 
der Kaiserlichen Verordnung bezeichneten Zwangsmittel und Gebrauch unmittelbaren Zwanges nach 
§ 15 ebenda) die nach Absatz 1 zuständige Dienststelle zu ersuchen. 
Die Bergbehörde ist ermächtigt, innerhalb ihrer Zuständigkeit selbst Zwang zur Durchführung 
ihrer bergpolizeilichen Anordnungen anzuwenden und in jedem einzelnen Falle Strafen bis zu 
150 ¾ anzudrohen und festzusetzen. Das gleiche gilt von denjenigen Behörden, denen die berg- 
polizeiliche Aufsicht gemäß § 86 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee- 
Schutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. 
Seite 363) übertragen wird. 
2. Unter Anordnungen polizeilicher Art fallen diejenigen, bei denen die Voraussetzungen 
des § 10 des Preußischen Allgemeinen Landrechts Teil II, Titel 17 zutreffen. Dieser Paragraph lautet: 
„Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und 
zur Abwendung der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu 
treffen, ist das Amt der Polizei."“ 
Vgl. hierzu die Anlage II. 
Anordnungen polizeilicher Art sollen zur Vermeidung von Mißverständnissen stets als 
„Polizeiverfügung“ ausdrücklich bezeichnet werden. (Vgl. § 6 dieser Bestimmungen.) 
3. Zu obrigkeitlichen Anordnungen nichtpolizeilicher Art und zur Anwendung von Zwang 
behufs deren Durchführung sind die vom Gouverneur namentlich bezeichneten Personen ermächtigt, 
mit der Einschränkung, daß sie in jedem einzelnen Falle Geldstrafen bis zu 50 androhen und 
festsetzen dürfen. 
§ 4. (Zu §§ 9 bis 13 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Als Anhalt für die schriftliche Androhung und Verfügung der Ausführung einer Handlung 
durch die Behörde oder durch einen Dritten auf Kosten des Verpflichteten und für die schriftliche 
Androhung und Festsetzung einer Geldstrafe können die Vordrucke III bis VII in Anlage I dienen. 
§ 5. (Zu § 14 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Unberührt bleibt die Befugnis der nach § 3 dieser Bestimmungen zu Anordnungen polizei- 
licher Art ermächtigten Organe, vorschriftswidrige Zustände (drohenden Einsturz von Baulichkeiten,
	        
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