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zu beantragen und dabei zu bemerken, wohin die Geldstrafe oder die eingezogene Sache abgeliefert
werden soll.
§* 9. (Zu § 29 der Kaiserlichen Verordnung.)
Als Anhalt für Abfassung einer Zustellungsurkunde kann der Vordruck XI in Anlage I dienen.
§ 10. (Zu § 23 der Kaiserlichen Verordnung.)
Die Befugnis zum Erlasse von Strafbescheiden wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle steht den Bezirksamtmännern für
ihren Bezirk zu.
8 11.
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatte in
Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. § 4 der Verordnung vom 15. Februar 1897, betreffend die für das Zumessen und
Zuwägen von Palmkernen und Palmöl im öffentlichen Verkehr zugelassenen Maße, Gewichte und
Wagen (Kolonialblatt Seite 225).
2. § 14 der Verordnung vom 1. August 1899, betreffend die Neuregelung der Abgabe
von Handelsgewerbe (Kolonialblatt Seite 622).
Lome, den 1. Februar 1910.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
Knlage I.
Vordruck I. Verfügung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (mit Abänderungen auch
für Zwangsvollstreckung zur Herausgabe von Sachen zu verwenden).
Annscegeichma *
Vollstrechungsverfügung.
(Name und Beruf) in .. schuldet dem
Fiskus . ;. #.! = (genaue Angabe der
geschudetn Summe und Entstehungsgrund der Schuld).
Schuldner trotz Aufforderung diese Schuld bis heute nicht bezahlt hat, so wird gegen
ihn hiernn die Zwangsvollstreckung verfügt und mit deren Vollziehung durch Pfändung von körper-
lichen Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, gemäß §§ 808 ff. der C. P. C.
......·...·...........................,............................... (DienftstcllungUndNamc
des Beamten) beauftragt. Derselbe darf mit der Pfändung erst Tage,') nachdem die
Anordnung dem Verpflichteten bekannt'“) gemacht ist, beginnen. über jede Vollstreckungsverhandlung
hat er eine schriftliche Nachricht mit kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge und der Name
der Personen, mit welchen verhandelt wurde, zu den Akten zu bringen.
............................ U Inmth
2. Die Verfügung Ziffer 1 ist
a) dem Verpflichteten bekannt“") zu machen;
b) den beauftragten Beamten in beglaubigter Abschrift zuzustellen.
*) Zwischen der Bekanntmachung und dem Beginne der Vollstreckung soll eine mindestens dreitägige
Frist liegen, es sei denn, daß Gefahr im Verzug obwaltet (§ 1 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom
14. Juli 1905).
“) Die in diesem Vordruck behandelte Verfügung kann durch Mitteilung zu Protokoll oder durch Zu-
frollung bekannt gemacht werden. Die Zustellungen sollen mittels eingeschriebenen Brieses (Telegramms oder
durch llbergabe der lUrschrift oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes stattfinden
(vgl. § 29 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Juni 1905 und Vordruck Xl).