Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 213 20 
Vordruck II. 
Dfändungs= und Uberweisungsverfügung. 
———N—N—NZEööCOÄ„ K 
Der schuldet dem Fiskus 
(genaue Angabe der geschuldeten Summe und des 
Enrstehungsgrundes der Schuld). Da er trotz Aufforderung diese Schuld bis heute nicht gezahlt hat, 
so wird hiermit die ihm ggen , 
in zustehende Geldforderung im Betrage von........·........... % gepfändet 
und dem Fistus in Höbe seiner oben erwühnten Forderung nebst den durch das Verfahren ent- 
standenen baren Auslagen im Betrage pov. zur Einziehung überwiesen. 
Zu diesem Zweck ergeht hiermit an den Drittschuldner &&; 
das Verbot, an den Schuldden zu zahlen. Zugleich ergeht an 
den letzteren das Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung der- 
selben, zu enthalten. 
Der Drittschuldner hat binnen Wochen, von der Zustellung") dieser Verfügung an 
gerechnet, der unterzeichneten Behörde zu erklären: 
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten 
bereit sei; 
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; 
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger ge- 
pfändet sei. 
(nterschit 
Die vorstehende Verfügung ist zuzustellen: 
1. an den Schuldner; 
2. an den Drittschuldner. — In der die Zustellung an diesen nachweisenden Urkunde 
ist die Aufforderung zur Abgabe der in Ziffer 1 bis 3 der obenstehenden Verfügung 
bezeichneten Erklärung aufzunehmen. 
  
Vordruck III. Aufforderung zur Ausführung einer Handlung unter Androhung der Ausführung 
durch die Behörde oder einen Dritten auf Kosten des Verpflichteten. 
(Amts bezgeichnung.) Datum. ) 
Polizeiverfũgung. 
Sie werden hiermit aufgefordert, binnen einer Frist von .. .....·...·.,........................ ................. ·, 
von Zustellung") dieses Schreibens an gerechnet, 
Falls Sie binnen der genannten Frist dieser Aufforderung nicht vollständig nachkommen 
follen, würde die Handlung von der Behäörde selbst oder im Auftrag der Behörde von einem Dritten 
auf Ihre Kosten, die Sie im voraus zu hinterlegen hätten, ausgeführt werden. 
Gegen diese Polizeiverfügung ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig. Dieselbe ist bei 
der unterzeichneten Behörde innerhalb 2 Wochen, von der Zustellung dieses Schreibens an gerechnet, 
enzubringen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
(Ndresse.) 
(Unterschrift.) 
*) Ugl. Anmerkung “) zu Vordruck I.
	        
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