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Ebenso sind die Beamten der Polizei, falls dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung unbedingt notwendig erscheint, auch in anderen als den in der Strafprozeßordnung
vorgesehenen Fällen befugt, in eine Wohnung einzudringen, z. B. wenn deren Beschaffenheit gefahr-
drohend ist oder es sich darum handelt, ein Verbrechen zu verhüten.
Verordnung des GCouverneurs von TLogo, betr. den Erwerb von Rechten an
herrenlosem Lande.
Vom 2. Februar 1910.
Auf Grund des § 5 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken
in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) und der §§ 1, 2,
der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechts-
pflege in den afrikanischen= und Südsee-Schutzgebieten, vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397)
wird mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) verordnet, was folgt:
§& 1. Alles Land, an welchem nicht natürliche oder juristische Personen, Familien oder
Familienverbände, Ortschafts= oder Stammes-Gemeinschaften ein Eigentumsrecht nachweisen können,
ist herrenlos.
§ 2. An herrenlosem Lande hat der Fiskus des Schutzgebiets das ausschließliche Recht
der Aneignung.
Die Aneignung erfolgt durch Besitzergreifung.
Die Begehung und Kennzeichnung der Grenzen genügt zur Besitzergreifung.
Das in Besitz genommene Land ist Eigentum des Fiskus.
§ 3. Die Feststellung der Herrenlosigkeit eines Grundstücks erfolgt durch den zuständigen
Bezirksleiter. Eine Ubertragung der Feststellung auf unterstellte Beamte ist nicht zulässig.
Der Entscheidung über die Herrenlosigkeit hat eine örtliche Besichtigung voranzugehen.
Die beteiligten Eingeborenen und ein durch den Gouverneur zur Wahrnehmung ihrer Rechte
bestellter Nichteingeborener sind aufzufordern und nach Möglichkeit zu veranlassen, bei der Besichtigung
zugegen zu sein. Sie sind mit etwaigen Anträgen zu hören.
Nichteingeborene, von denen bekannt ist, daß sie Ansprüche hinsichtlich des Grundstücks er-
heben, sind, soweit tunlich, gleichfalls zur Anwesenheit bei der Besichtigung aufzufordern und mit
etwaigen Anträgen zu hören.
Soweit die Grenzen des besichtigten Grundstücks nicht einem Wasserlauf, einem scharf erkenn-
baren Höhenkamm, einer ausgebauten Straße, einer Eisenbahn oder einer anderen in der Natur
dauernd erkennbaren Linie folgen, sind ihre Knickpunkte durch sichere und dauernde Grenzmarken
kenntlich zu machen.
§ 4. Bei der Feststellung der Herrenlosigkeit eines Grundstücks ist auch über die am Grund
und Boden geltend gemachten Rechte Dritter Entscheidung zu treffen.
Als Nachweis für das Bestehen eines Rechts der Eingeborenen, das Grundstück in be-
stimmter Weise zu bennutzen, genügt es, wenn das Recht in den letzten zehn Jahren vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung dauernd ausgeübt worden ist.
Bei der Entscheidung über die Herrenlosigkeit sind die Bedürfnisse der Ackerbau treibenden
Eingeborenen auch mit Rücksicht auf die voraussichtliche Bevölkerungszunahme in Betracht zu ziehen.
Die für diese Bedürfunisse benötigten Bodenflächen sind entweder von der Feststellung auszunehmen
oder, nachdem sie Eigentum des Fiskus geworden sind, den Eingeborenen zur Nutzung oder zum
Eigentum zu überweisen oder ihnen für spätere Nutzung vorzubehalten.
§ 5. Die in Gemäßheit der §8 3, 4 getroffene Entscheidung ergeht in schriftlicher Form.
Sie hat das Ergebnis der Untersuchungen darzustellen und die Lage und die Grenzen des Grund-
stücks so genau anzugeben, daß es in der Natur ohne weiteres aufgefunden werden kann. Der
Entscheidung ist eine Skizze beizufügen, in welcher die natürlichen und künstlichen Grenzen und die
Grenzmarken eingetragen sind.
Fostgestellte Rechte Dritter, insbesondere diejenigen der Eingeborenen zur Benutzung des
Grund und Bodens in bestimmter Hinsicht, sind unter genauer Angabe ihres Inhalts und Umfangs
und unter Namhaftmachung der Berechtigten mit dem Oinweise anzuführen, daß weitere Rechte
nicht bestehen.
Wird die Feststellung geltend gemachter Rechte abgelehnt, so ist das ebenfalls zu vermerken.