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§* 9. Nichteingeborene, welche es unternehmen, ohne die in dieser Verordnung vor-
geschriebene Genehmigung Rechtsgeschäfte mit Eingeborenen abzuschließen, werden mit einer Geldstrafe
bis zu 1000 „I oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§* 10. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1910 in Kraft. Am gleichen Tage
treten außer Kraft:
1. die Verordnung des Kaiserlichen Kommissars der Marshall-Inseln vom 25. Januar 1887,
betreffend das Kreditgeben an Eingeborene und die Anmeldung alter Schulden derselben (Kol. Gesetzgeb.
BDd. 1, S. 925);
2. die Verordnung desselben Kommissars vom 14. August 1887, betreffend das Kreditgeben
an Eingeborene (Kol. Gesetzgeb. Bd. 1, S. 626);
3. die Verordnung desselben Kommissars vom 16. Oktober 1889, betreffend Verträge mit
Eingeborenen über höhere Wertobjekte (Kol. Gesetzgeb. Bd. 1, S. 627);
4. die Verordnung des Vizegouverneurs von Ponape vom 10. April 1900, betreffend das
Kreditgeben an Eingeborene und den Abschluß von Verträgen mit Eingeborenen über höhere Wert-
gegenstände (Kol. Bl. 1901, S. 66, Kol. Gesetzgeb. Bd. 5, S. 58);
5. die Verordnung des Bezirksamtmanns von Saipan vom 25. Oktober 1900, betreffend
das Kreditgeben an Eingeborene und den Abschluß von Verträgen mit Eingeborenen über höhere
Wertgegenstände (Kol. Gesetzgeb. Bd. 6, S. 261);
6. die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea vom 18. Juni 1904, betreffend
das Verbot des Kreditgebens an Eingeborene (Kol. Bl. S. 581, Kol. Gesetzgeb. Bd. 8, S. 138).
Herbertshöhe, den 14. Mai 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-euguinea, betr. Jusatz Ju der Verordnung
betreffend das kreditgeben an Eingeborene und den Kbschluß von Verträgen mit
Eingeborenen vom 14. (Mai 1909.
Vom 20. Dezember 1909.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und die konsularischen
Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee
dom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea ver-
ordnet, was folgt:
s 1. 3 8 der Verordnung, betreffend das Kreditgeben an Eingeborene und den Abschluß
von Verträgen mit Eingeborenen vom 14. Mai 1909, erhält nach Absatz 2 folgenden Zusatz: Wer
im Bismarck-Archipel und den Salomo-Inseln einen im Schutzgebiet heimischen Eingeborenen als
Unterhändler verwendet, hat dies der Verwaltungsbehörde anzuzeigen und für das Kalenderjahr für
ken Unterhändler eine Gebühr von 40 . zu erlegen. Die Vorschrift des Absatz 1 wird hierdurch
nicht berührt.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1910 in Kraft.
Herbertshöhe, den 20. Dezember 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.