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er eine Gebühr von 10 .¼7 zu zahlen, welche bei
Antragstellung auf Lizenz zu erlegen ist. Die er-
legte Summe wird dem Antragsteller bei Ver-
weigerung der Lizenz zurückerstattet. Befolgt der
Antragsteller die obigen Voraussetzungen nicht,
so gilt der Antrag als ungültig. Die Lizenzen
sind während eines Monats in Kraft, nach Ablauf
desselben sind sie wirkungslos, auch wenn der Be-
siter keinen Gebrauch von ihnen gemacht hat.
Dieienigen, welche gegen diese Bestimmungen
verstoßen, oder Eingeborene auf irgend eine Art
veranlassen, das Territorium zu verlassen oder
außerhalb seiner Grenzen zu arbeiten, werden fest-
genommen und von dem betreffenden Bezirkschef
mit einer Geldstrafe von 410 bis 1320 71 bestraft.
Zahlt der Zuwiderhandelnde diese Geldstrafe nicht,
so wird er der richterlichen Behörde übergeben
und mit einer Strafe von 59 Tagen Gefängnis
und 110 .7 in bar belegt.
Die allgemeinen Vorschriften über die Ver-
pflichtungen zur Arbeit sprechen in ihrem nega-
tiven Teil gleichfalls aus, daß ein Eingeborener,
welcher die gesetzliche Verpflichtung zur Arbeit
nicht anerkennt und sich derselben zu entziehen
sucht, zur Zwangsarbeit herangezogen wer-
den kann. Es handelt sich hier um Bestimmun-
gen, die nicht nur im Gebiete der Mozambique-
Gesellschaft, sondern auch in den gesamten portu-
giesisch-afrikanischen Kolonien angewandt sind.
Die Notwendigkeit für den Arbeitgeber, sich
event. Zwangsarbeiter zu beschaffen, ist sogar
für die westafrikanischen Kolonien mit ihrer ge-
ringen Anzahl von Arbeitskräften noch dringen-
der gewesen, als dies in Ostafrika der Fall ist.
Im allgemeinen kann man sagen, daß das Ver-
hältnis des Zwangsarbeiters zum Arbeitgeber
dasselbe wie das des freien Arbeiters ist. Natür-
lich fallen beim Abschluß des Vertrages, soweit
man hier von einem solchen reden kann, gewisse
Bedingungen und Bestimmungen fort. Mit der
Zwangsarbeit im engen Zusammenhang steht die
Besserungsarbeit, die als eine Strafe
gilt. Bevor wir auf die einzelnen Bestimmungen
cingehen, sei bemerkt, daß im allgemeinen eine
Lontrolle der Arbeitsleising der Eingeborenen
ausgeübt wird, dieselbe erfolgt gelegentlich der
Jählungen für die Steuer seitens der Distrikt-
chefs. Hierbei werden sowohl diejenigen Einge-
borenen, welche ihren Arbeitspflichten nachkom-
men, wie auch diejenigen, welche sich derselben
entziehen, namentlich in die Stenerheberolle ein-
getragen. «
Die Verwaltungsbehörde soll zu diesem Zwecke,
so weit angängig, die eingeborenen
Machthaber (Häuptlinge usw.) benutzen, um
diefsenigen Eingeborenen, welche ihrer Arbeitsver-
pflichtung nicht nachkommen, nicht allein festzu-
stellen, sondern sie auch zur Erfüllung derselben
aufzufordern und eventuell hierzu zu zwingen.
Es kann dabei diesen eingeborenen Machthabern
für jeden nachgewiesenen Säumigen eine Prämie
ausgesetzt werden. «
Desgleichen können für die einzelnen verschie—
denen Gegenden des Territoriums zur Durch-
führung des aufgestellten Prinzips bei der Her—
anziehung zur zwangsweisen Arbeitsleistung den
Verhältnissen angepaßte Maßregeln zur Vermei—
dung von Unruhen und Gewalttätigkeiten ange—
ordnet werden; so weit sich der Arbeitszwang aber
nicht friedlich durchführen läßt, kann davon ab-
gesehen werden.
Für die zwangsweise Heranziehung der Ar-
beiter zur Arbeit gelten nun im einzelnen
folgende Bestimmungen: Eingeborene, welche
ihrer Arbeitsverpflichtung nicht freiwillig nach-
kommen, werden von der Verwaltungsbehörde zur
Arbeit bei der Mozambique-Gesellschaft oder bei
Privaten herangezogen, wann immer die Behörde
Arbeit für sie beschaffen kann, eventuell sind sie
durch Gewalt zur Erfüllung ihrer Arbeitsver-
pflichtung zu zwingen. Vor Aufforderung oder
Anwendung von Zwang hat jedoch die Behörde
sorgfältig zu prüfen, ob der Eingeborene nach den
obigen Voraussetzungen von der Arbeitsver-
pflichtung befreit, oder ihr bereits ordnungsmäßig
nachgekommen ist.
Die Mittel, welche der Verwaltungsbe-
hörde zur Verfügung stehen, um ihrer Aufforde-
rung im Falle der Nichtbeachtung mehr Nachdruck
zu verleihen, sind nun die folgenden:
a) den Zuwiderhandelnden vor sich zu zitieren,
falls nötig, unter Zwang, dem Eingeborenen
die verlangte Verpflichtung auseinander zu
setzen und ihm die Nichterfüllung vorzuhalten;
b) den Eingeborenen unter allen erforderlichen
Vorsichtsmaßregeln, die ein Entweichen ver-
hindern, an den Ort zu führen, wo ihm die
Arbeit ermöglicht ist;
J) ihn den Angestellten der Mozambique-Gesell-
schaft und sonstigen Arbeitgebern, welche Ar-
beit zu vergeben haben, vorzuführen oder
vorführen zu lassen.
Die Anwendung irgendwelcher anderer Mittel
ist untersagt.
Erst wenn diese Mittel des Zwangsverfahrens
versagen, tritt die Strafe der Zwangsarbeit
ein. Die Bestimmungen verfügen hier folgendes:
Eingeborene, welche der Aufforderung zur Arbeit
nicht nachkommen oder obigem Zwangsverfahren
Widerstand entgegensetzen, oder solche Eingeborene,
welche von dem Platze, an dem ihnen Arbeit zu-
gewiesen ist, oder auf dem Wege dorthin entfliehen
oder, nachdem sie ihrem Dienstherrn zugeführt
sind, die Arbeit verweigern, werden den Territo-