W 296 20
1696 (1486) L, alkoholische Getränke 2087
(2363) L, Nahrungsmittel (einschl. Bier und Wein)
18 456 (19 415) E, Eisenwaren 11469 (10 893) L,
Textilwaren 71006 (70 464) L, Freigüter 27 854
(57 856) L, Verschiedenes 3143 (7034) L, Geld
2205 (—) L; zusammen 140 916 (169 541) K.
Es wurden ausgeführt 1908/09(und 1907/08);
Kaffee 19 477 (16 253) L, Elfenbein 2549
(1315) L, Flußpferdzähne 35 (35), Kautschuk
3083 (3301) L, Olsaat 989 (332) L, Bienen-
wachs 3876 (2307)X1, Strophantus 1161 (3674) T,
Pfeffer 780 (540) L, Tabak 11253 (9239) E,
Baumwolle 28 355 (13999) L, Erdnüsse 633
(1119) X, Verschiedenes 6300 (2227) LT, Geld
10 853 (14233) L; zusammen 122644 (68 604) L.
Von der Einfuhr kamen Waren im Werte
von 107 713 L (im Vorjahre 128 994 1T) aus
dem Vereinigten Königreich, Waren im Werte
von 10 696 L (12203 L) aus britischen Be-
sitzungen und Waren im Werte von 22 477 L
(28 344 L) aus fremden Ländern, davon 8687 L
(11 559 #EK) aus Deutschland.
Waren im Werte von 97 460 L (im Vorjahre
38 974 OC) gingen nach dem Vereinigten König-
reich, 1330 L (21.275 0) nach britischen Be-
sinungen und 23 854 L (im Vorjahre 8355 )
nach fremden Ländern, davon 5193 KL nach
Deutschland gegen 5211 L im Vorjahre.
(Voloninl Reports Nr. 619.)
Tunis.
Inkrafttreten der Zuschlagsabgabe bei der
Ausfuhr von Olivenöl.
Durch eine Verordnung der tunesischen Re-
gierung vom 22. Februar d. Js. ist der Zeitpunkt
für das Inkrafttreten der Verordnung vom 31. De-
zember 1909, betreffend Erhebung einer Zu-
schlagsabgabe von allem aus Tunis ausgeführten
Olivenöl") bis zum 1. Juni 1910 hinaus-
geschoben worden. (Journal officiel Tunisien.)
Uord-Migeria.
Vorbot der Einfuhr von Zündhölzern mit
weißem Phosphor.
Durch eine die Bekanntmachung vom Jahre
1904 abändernde Verordnung (Nr. 19/1909)
wird bestimmt, daß vom 31. Dezember 1909 ab
die Einfuhr von Zündhölzern, die weißen (gelben)
Phosphor enthalten, verboten ist.
Verbot der Eiufuhr und des Verkaufs von
Spirituosen und Wein durch Eingeborene.
Eine die „Northern Nigeria Liquor Pro-
hillition Proclamation“ abändernde Bekannt-
“) Vgl. „D. Lol. Bl.“ 1910, S. 106.
machung (Nr. 17/1909) bestimmt, daß vom
31. Dezember 1909 ab die Einfuhr und der
Verkauf von alkoholhaltigen Getränken und Wein
durch Eingeborene aus dem tropischen Afrika, die
außerhalb des Schutzgebiets geboren sind, ver-
boten ist.
Als tropisches Afrika wird derjenige Teil des
Festlandes angesehen, der zwischen dem 20. Grade
nördlicher und dem 22. Grade südlicher Breite
liegt. (The Board of Trade Journal.)
Frankreich.
Zollbegünstigte Einfuhr von Erzeugnissen
der Zahnküste.
Laut Verordnung der französischen Regierung
vom 16. Februar 1910 dürfen während des
Jahres 1910 60 000 kg Kaffee von der Zahn-
küste unter den in den Verordnungen vom
30. Juni 1892 und 25. Angust 1900 angegebenen
Bedingungen nach Frankreich eingeführt werden.
Zollbegünstigte Einfuhr von Erzengnissen
des französischen Kongogebiets.
Eine Verordnung der französischen Regierung
vom 16. Februar 1910 setzt für Kaffee und Kakao
in Bohnen die Mengen, die aus dem französischen
Kongogebiete (konventionelles Kongobecken) während
des Jahres 1910 unter der in der Verordnung
vom 22. April 1899 angegebenen Vergünsti-
gung'") in Frankreich eingeführt werden können,
auf 50 000 kg bzw. 25 000 kg fest.
Zollbegünstigte Einfuhr von Kakao in
Bohnen und Schalen aus Dahomoy.
Gemäß Verordnung der französischen Regierung
vom 16. Februar 1910 ist für Kakao in Bohnen
und Schalen dahomeyischen Ursprungs die Menge,
die während des Jahres 1910 unter der in der
Verordnung vom 17. August 1907 angegebenen
Vergünstigung“") nach Frankreich eingeführt wer-
den darf, auf 10 000 kg festgesetzt.
(Journal officiel de la Républiiine Françuise.)
Zollbegünstigte Einfuhr von Vanille aus
den französischen Besitzungen in der Südsee.
Durch Verordnung der französischen Regierung
vom 21. August 1909 ist die Menge Vanille,
die aus den französischen Besitzungen in der
Südsee in der Zeit vom 1. Juli 1909 bis
30. Juni 1910 unter den durch die Verordnung
*) Die Vergünstigung besteht in einem gollnachlasse
von 12 Franken für 1 (z Naffee und 9 Franken füur
1 ilz KNatao. .
*") Die Vergünstigung besteht darin, daß nur die
Hälfte der Zolles des Mutterlandtarifs erhoben wird.