Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 357 20 
Lotsen= und Zuschlaggebühren. 
§ 9. Für das Ein= und Auslotsen einschließlich des Anbordbringens und des Abholens 
des Lotsen ist eine Lotsengebühr von hundert Mark an den Lotsen zu entrichten. 
Fällt das Auslotsen nach § 5 Absatz 3 fort, so beträgt die an den Lotsen zu entrichtende 
Gebühr fünfzig Mark. 
Bei einer Inanspruchnahme des Lotsen außerhalb der Dienstzeit und zwischen 12 Uhr und 
2 Uhr mittags find für jede Über= und Vollstunde zehn Mark Zuschlagsgebühren zu entrichten. 
Angefangene Stunden, die 15 Minuten überschreiten, gelten für voll. 
Ist der Lotse mit Rücksicht auf die Sicherheit des Schiffes in Tätigkeit getreten, so entfällt 
die Zuschlaggebühr von zehn Mark. 
Befreit von den Lotsen= und Zuschlaggebühren sind Dienstfahrzeuge des Gouvernements. 
§ 10. Die den Roberthafen anlaufenden Schiffe haben an dem ihnen vom Lotsen zu- 
gewiesenen Platze vor Anker zu gehen. 
Außer im Falle der Not und höherer Gewalt darf der angewiesene Platz nur mit der Zu- 
stimmung des Hafenamtes verändert werden. 
Einsicht der Schiffspapiere usw. 
§ 11. Die Führer der im Hafenbezirke liegenden Schiffe haben dem Hafenamt jederzeit 
Meßbriefe, Musterrollen, Schiffszertifikate, Zollmanifeste und Passagierliste auf Wunsch zur Einsicht 
vorzulegen und auf Erfordern wahrheitsgetreue Angaben über Namen, Nationalität, Ladung, Herkunfts- 
und Bestimmungshafen des Schiffes sowie Zweck der Reise zu machen. 
Lichterführung, Nebelsignale usw. 
§ 12. Die Vorschriften der Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. 1906, 
S. 120) finden auch für den Hafenbezirk Lüderitzbucht Anwendung, soweit nicht ausdrücklich ein 
anderes bestimmt ist. 
§* 13. Schlepper, Barkassen, Leichter und Boote, die am Strande liegen oder längs der 
Brücken oder an den in der Nähe derselben befindlichen Tonnen festgemacht sind, sind von der Ver- 
Pflichtung, Ankerlaternen zu führen und Nebelsignale zu geben, befreit. 
Geschleppte Leichter oder Boote brauchen weder Seitenlichter zu führen noch Nebel- 
fignale zu geben. 
§ 14. Die im Hafen liegenden Schiffe müssen mit einer Sturmleiter oder Fallreeptreppe 
versehen sein, mittels welcher das Schiff jederzeit bestiegen werden kann. 
Verunreinigung des Hafenwassers. 
§* 15. Weder vom Lande noch von den Brücken oder den Fahrzeugen dürfen Leichen, 
Kadaver, Steine, Erde, Sand, Asche, Unrat und ähnliche Gegenstände in das Hafenwasser ge- 
worfen werden. 
Gegenstände, die der Schiffahrt gefährlich werden können. 
§& 16. Wer im Hafengebiete Anker, Ketten, Taue oder andere Gegenstände verliert, die 
der Schiffahrt hinderlich sind oder werden können, hat dies unverzüglich dem Hafenamte zu melden. 
Der Schiffsführer oder Schiffseigentümer, welcher einen der angeführten Gegenstände ver- 
loren hat, ist verpflichtet, ihn auf eigene Kosten aus dem Hafenwasser zu entfernen. Kommt er 
einer diesbezüglichen Aufforderung des Hafenamtes nicht binnen angemessener, vom Hafenamt zu be- 
stimmender Frist nach, oder erklärt er, ihr nicht nachkommen zu wollen, so kann das Hafenamt die 
Entfernung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen. 
Löschen und Laden. 
& 17. Die Personen-, Tier= und Güterbeförderung zwischen Schiff und Land und um- 
gekehrt ist nur unter Benutzung des Südufers des Robertstrandes, und zwar der dort von der Zoll- 
behörde bestimmten Stellen, gestattet. 
Das Hafenamt ist nach Anhörung des Zollamtes befugt, die Personen-, Tier= und Güter- 
beförderung zwischen Schiff und Land und umgekehrt auch an anderen Stellen zuzulassen, wenn die 
Joanfpruchnahme weiterer Landungs= und Einschiffungsstellen im allgemeinen Verkehrsinteresse 
geboten ist. 
§ 18. Gegenstände, die infolge ihrer Schwere oder Größe die Landungsanlage gefährden 
können, dürfen an den fiskalischen Brückenanlagen nicht gelöscht oder geladen werden.
	        
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