Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 358 20 
§ 19. Zur Landung und Verschiffung von Sprengstoffen und Pulver ist mindestens eine 
Stunde vor Vornahme der Landung oder Verschiffung die Zustimmung des Hafenamtes einzuholen. 
Das Hafenamt bestimmt die etwa erforderlich erscheinenden Sicherheitsmaßnahmen, die auf Kosten 
des Antragstellers getroffen werden. Beschädigungen, welche durch solche Stoffe entstehen, werden 
auf Kosten des Antragstellers beseitigt. 
§ 20. Das Festmachen von Fahrzeugen längs der Brücke an anderen als den hierfür 
vorgesehenen Stellen und Vorrichtungen ist verboten. 
Weigert sich der Führer eines entgegen dieser Bestimmung festgemachten Fahrzeuges, den 
Liegeplatz zu verlassen, so ist das Hafenamt befugt, die Entfernung des Fahrzeuges auf Kosten und 
Gefahr des Eigentümers zu veranlassen. 
Im Falle dringender Gefahr kann das Hafenamt Ausnahmen von der Vorschrift des 
Absatz 1 zulassen. 
§ 21. Die Befestigung von Fahrzeugen längs der Brücken und das Anlegen an ihnen 
hat in der Weise zu geschehen, daß dadurch das Lösch= und Ladegeschäft nicht behindert wird. 
Tonnen. 
§ 22. Die zur Bezeichnung der Fahrwasser oder der Untiefen ausgelegten Tonnen dürfen 
weder entfernt noch verlegt werden. Das Festlegen von Fahrzeugen an diesen Tonnen sowie das 
Auslegen neuer Tonnen ist verboten. 
Der Landungsunternehmer ist berechtigt, im Hafenbezirk nach vorher eingeholter Zustimmung 
des Hafenamtes die für den Landungsbetrieb nötigen Festmachetonnen auszulegen. 
§ 23. Das Fischen ist an den Landungsanlagen untersagt und außerhalb dieser im Bereich 
des Hafenbezirks nur mit Erlaubnis des Hafenamtes gestattet. 
§& 24. Die Schiffsführer oder Eigentümer von Schiffen sowie der Landungsunternehmer 
sind für alle Schäden, die an den fiskalischen Landungsanlagen, den Hebevorrichtungen und den 
Seezeichen durch Verschulden ihres Personals bei den diesem übertragenen Verrichtungen entstehen, 
verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet. 
Strafbestimmungen. 
§* 25. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 3 Absatz 1; 4, 5 Absatz 1; 
6, 7, 10, 12, 14, 15 Absatz 1 und 2; 16 Absatz 1; 17, 18, 19 Absatz 1; 20 Absatz 1; 21 und 
22 Absatz 1 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 , im Unvermögensfalle mit 
Haft bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist. 
Gegen Eingeborene finden diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen die 
Strafrechtspflege gegenüber Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind. 
Inkrafttreten der Hafenordnung. 
§ 26. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Swakopmund, den 17. Januar 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Schuckmann. 
  
Betriebsordnung für die Dersonen-, Tier- und Güterbekörderung im Roberthaten von 
Lüderitzbucht, einschließlich Signalordnung. 
Vom 17. Januar 1910. 
A. Arbeitszeit. 
1. Die Arbeitszeit des Betriebes dauert von 6 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags 
mit Essenpausen von insgesamt zwei Stunden. Es steht der Pächterin frei, die Essenpausen so zu 
legen, wie es ihr am besten erscheint. 
Mit der Abnahme der Personen, Tiere und Güter von längsseits des Schiffes wird so 
rechtzeitig aufgehört, daß auch die letzten Personen, Tiere und Güter bis 6 Uhr nachmittags gelandet 
sein können. 
2. An Sonn= und Festtagen wird, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere, 
nur in dringenden Notfällen gearbeitet. Ob ein solcher vorliegt, entscheidet im Streitfall die 
Hafenbehörde.
	        
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