Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Als Feiertage in diesem Sinne gelten: der Neujahrstag, Kaisersgeburtstag, Charfreitag, 
die beiden Ostertage, Himmelfahrt, die beiden Pfingsttage, Bußtag und der erste und der zweite 
Weihnachtstag. 
3. Für Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit oder an Sonn= und Festtagen, welche auf 
Antrag der Leitung eines Schiffes oder deren Vertreter am Lande von der Pächterin ausgeführt 
werden, sind dieser von dem Antragsteller die daraus entstehenden Extrakosten (Uberstundenlöhne, 
JZoll, Uberstundenkosten der etwa nötig werdenden Beleuchtung usw.) zu ersetzen. 
Die Pächterin ist, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere, sowie von 
dringendem Notfall, nicht verpflichtet, einem solchen Antrag zu entsprechen. Ob ein dringender 
Notfall vorliegt, entscheidet im Streitfall die Hafenbehörde. 
4. Die Pächterin ist berechtigt, den Betrieb auch während der Arbeitszeit einzustellen, wenn 
insolge Dunkelwerdens, Nebels oder durch den Zustand der See die Durchführung des Betriebes 
erheblich beeinträchtigt wird oder Gefahr für Menschenleben oder Eigentum durch die Fortführung 
des Betriebes droht. Die Einstellung und Wiedereröffnung des Betriebes bei solchen Ereignissen 
wird die Pächterin nach eigenem, bestem, sachverständigem Ermessen bestimmen, ohne irgendwelche 
Verantwortung dafür zu übernehmen, daß dies rechtzeitig geschieht. 
B. Auftragerteilung. 
1. Die Pächterin wird für jeden, welcher ihre Mitwirkung in Anspruch nimmt, die 
Beförderung von Personen, Tieren und Gütern von, nach und zwischen Schiffen ausführen, welche 
im Roberthafen von Lüderitzbucht verankert sind. 
2. Die Pächterin ist nur verpflichtet, solche Aufträge auszuführen, die ihr schriftlich in der 
vorgeschriebenen Form erteilt werden. In dem Antrage hat der Auftraggeber den Namen des 
betreffenden Schiffes, die Art der gewünschten Leistung (Landung, Verschiffung oder Umladung) 
sowie die Anzahl der Personen und der Gepäckstücke, der Tiere und Güter, unter Bezeichnung der 
Menge, Gattung und Art, anzugeben und sich unter ausdrücklicher Anerkennung der Betriebsordnung 
zu verpflichten, die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten. Dieser Auftrag kann von dem betreffenden 
Schiffsführer oder von seinem Vertreter am Lande, oder auch von dem Empfänger ausgehen. Geht 
dieser Auftrag von dem Empfänger aus, so ist dem Auftrag der oder die Frachtscheine über die 
betreffenden Tiere oder Güter beizufügen. Ferner ist dem Auftrage das Schiffsmanifest über die 
gesamten in Lüderitzbucht durch die Pächterin zu landenden oder umzuladenden Tiere und Güter 
beizufügen. Das Manifest muß Angaben enthalten über Marken und Nummer, Anzahl, Art, Inhalt, 
Empfänger, Maß und Bruttogewicht der einzelnen Stücke. Sendungen an „Order“ sind als solche 
zu bezeichnen. Im Zollmanifest sind aber noch für „Order-Güter“ die Empfänger anzugeben. 
3. Werden die Fahrzeuge der Pächterin in Anspruch genommen, ohne daß der vorge- 
schriebene schriftliche Auftrag erteilt ist, so gilt der Benutzer der Fahrzeuge als Auftraggeber und 
die Verpflichtungen, welche ein solcher Auftrag nach sich zieht, als von ihm der Pächterin gegenüber 
eingetragen, unbeschadet der gesetzlichen Rechte letzterer, sich an den ihr übergebenen Gepäckstücken, 
Tieren oder Gütern schadlos zu halten. 
C. Personenverkehr und Gepäckbeförderung. 
1. Die Beförderung von Personen zwischen Schiffen im Roberthafen oder zwischen Schiff 
und dem Lande geschieht auf Gefahr der Beförderten. Sie erfolgt gegen Lösung einer Fahrkarte. 
Diese berechtigt nicht zu der Forderung auf Gestellung einer besonderen Beförderungsgelegenheit; 
die Fahrgäste haben vielmehr zu warten, bis sich eine geeignete Überfahrtsgelegenheit nach oder von 
den in Frage kommenden Schiffen bietet. 
2. Handgepäck in bescheidenem Umfange (nicht mehr als zwei Stücke für jede Person) wird 
nach Möglichkeit zugleich mit den Passagieren in denselben Fahrzeugen befördert. Das übrige, den 
Passagieren gehörige Gepäck kann mit besonderen Fahrzeugen gelandet bzw. verschifft werden. Bei 
der Beförderung des sogenannten Raumgepäcks von Land an das Schiff sind die vorschriftsmäßigen, 
bei der Pächterin erhältlichen Formulare für die Auftragerteilung und Schiffszettel ordnungsmäßig 
ausgefüllt der Pächterin zusammen mit dem Gepäck einzureichen. Für das vom Schiff an Land zu 
befördernde Raumgepäck find seitens des Kapitäns auf Verlangen der Pächterin Gepäckscheine 
auszustellen. 
3. Die Beförderung des Hand= und Kabinengepäcks, welches die Fahrgäste mit sich führen, 
erfolgt kostenlos. Für die Beförderung des Raumgepäcks werden die tarifmäßigen Hafenabgaben 
und die Beförderungsgebühren erhoben.
	        
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