359 20
Als Feiertage in diesem Sinne gelten: der Neujahrstag, Kaisersgeburtstag, Charfreitag,
die beiden Ostertage, Himmelfahrt, die beiden Pfingsttage, Bußtag und der erste und der zweite
Weihnachtstag.
3. Für Arbeiten außerhalb der Arbeitszeit oder an Sonn= und Festtagen, welche auf
Antrag der Leitung eines Schiffes oder deren Vertreter am Lande von der Pächterin ausgeführt
werden, sind dieser von dem Antragsteller die daraus entstehenden Extrakosten (Uberstundenlöhne,
JZoll, Uberstundenkosten der etwa nötig werdenden Beleuchtung usw.) zu ersetzen.
Die Pächterin ist, abgesehen von der Beförderung der Post und Passagiere, sowie von
dringendem Notfall, nicht verpflichtet, einem solchen Antrag zu entsprechen. Ob ein dringender
Notfall vorliegt, entscheidet im Streitfall die Hafenbehörde.
4. Die Pächterin ist berechtigt, den Betrieb auch während der Arbeitszeit einzustellen, wenn
insolge Dunkelwerdens, Nebels oder durch den Zustand der See die Durchführung des Betriebes
erheblich beeinträchtigt wird oder Gefahr für Menschenleben oder Eigentum durch die Fortführung
des Betriebes droht. Die Einstellung und Wiedereröffnung des Betriebes bei solchen Ereignissen
wird die Pächterin nach eigenem, bestem, sachverständigem Ermessen bestimmen, ohne irgendwelche
Verantwortung dafür zu übernehmen, daß dies rechtzeitig geschieht.
B. Auftragerteilung.
1. Die Pächterin wird für jeden, welcher ihre Mitwirkung in Anspruch nimmt, die
Beförderung von Personen, Tieren und Gütern von, nach und zwischen Schiffen ausführen, welche
im Roberthafen von Lüderitzbucht verankert sind.
2. Die Pächterin ist nur verpflichtet, solche Aufträge auszuführen, die ihr schriftlich in der
vorgeschriebenen Form erteilt werden. In dem Antrage hat der Auftraggeber den Namen des
betreffenden Schiffes, die Art der gewünschten Leistung (Landung, Verschiffung oder Umladung)
sowie die Anzahl der Personen und der Gepäckstücke, der Tiere und Güter, unter Bezeichnung der
Menge, Gattung und Art, anzugeben und sich unter ausdrücklicher Anerkennung der Betriebsordnung
zu verpflichten, die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten. Dieser Auftrag kann von dem betreffenden
Schiffsführer oder von seinem Vertreter am Lande, oder auch von dem Empfänger ausgehen. Geht
dieser Auftrag von dem Empfänger aus, so ist dem Auftrag der oder die Frachtscheine über die
betreffenden Tiere oder Güter beizufügen. Ferner ist dem Auftrage das Schiffsmanifest über die
gesamten in Lüderitzbucht durch die Pächterin zu landenden oder umzuladenden Tiere und Güter
beizufügen. Das Manifest muß Angaben enthalten über Marken und Nummer, Anzahl, Art, Inhalt,
Empfänger, Maß und Bruttogewicht der einzelnen Stücke. Sendungen an „Order“ sind als solche
zu bezeichnen. Im Zollmanifest sind aber noch für „Order-Güter“ die Empfänger anzugeben.
3. Werden die Fahrzeuge der Pächterin in Anspruch genommen, ohne daß der vorge-
schriebene schriftliche Auftrag erteilt ist, so gilt der Benutzer der Fahrzeuge als Auftraggeber und
die Verpflichtungen, welche ein solcher Auftrag nach sich zieht, als von ihm der Pächterin gegenüber
eingetragen, unbeschadet der gesetzlichen Rechte letzterer, sich an den ihr übergebenen Gepäckstücken,
Tieren oder Gütern schadlos zu halten.
C. Personenverkehr und Gepäckbeförderung.
1. Die Beförderung von Personen zwischen Schiffen im Roberthafen oder zwischen Schiff
und dem Lande geschieht auf Gefahr der Beförderten. Sie erfolgt gegen Lösung einer Fahrkarte.
Diese berechtigt nicht zu der Forderung auf Gestellung einer besonderen Beförderungsgelegenheit;
die Fahrgäste haben vielmehr zu warten, bis sich eine geeignete Überfahrtsgelegenheit nach oder von
den in Frage kommenden Schiffen bietet.
2. Handgepäck in bescheidenem Umfange (nicht mehr als zwei Stücke für jede Person) wird
nach Möglichkeit zugleich mit den Passagieren in denselben Fahrzeugen befördert. Das übrige, den
Passagieren gehörige Gepäck kann mit besonderen Fahrzeugen gelandet bzw. verschifft werden. Bei
der Beförderung des sogenannten Raumgepäcks von Land an das Schiff sind die vorschriftsmäßigen,
bei der Pächterin erhältlichen Formulare für die Auftragerteilung und Schiffszettel ordnungsmäßig
ausgefüllt der Pächterin zusammen mit dem Gepäck einzureichen. Für das vom Schiff an Land zu
befördernde Raumgepäck find seitens des Kapitäns auf Verlangen der Pächterin Gepäckscheine
auszustellen.
3. Die Beförderung des Hand= und Kabinengepäcks, welches die Fahrgäste mit sich führen,
erfolgt kostenlos. Für die Beförderung des Raumgepäcks werden die tarifmäßigen Hafenabgaben
und die Beförderungsgebühren erhoben.