W 417 2d0
siichtamtlicher Teil
ELL
Die Verträge mit der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika
und der Deutschen Diamantengesellschaft m. b. H.
Zu den an anderer Stelle der vorliegenden
Nummer abgedruckten Verträgen zwischen dem
Reichs-Kolonialamt und der Deutschen Kolonial=
gesellschaft für Südwestafrika bzw. der Deutschen
Diamantengesellschaft m. b. H. ist folgendes zu
bemerken:
Im September 1908 ist zugunsten der Deut-
schen Kolonialgesellschaft, welche ihre Rechte auf
Diamantengewinnung an die Deutsche Diamanten-
gesellschaft übertragen hat, der zwischen dem 22°7
südlicher Breite und dem Oranjefluß gelegene
Wüstengürtel in einer Tiefe von 100 Kilometern
der Schürffreiheit entzogen oder, wie der inzwischen
eingebürgerte Ausdruck lautet, „gesperrt“ worden.
lber die Notwendigkeit dieser Maßnahme,
welche im übrigen allseitig anerkannt wird, hat
sich der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamtes
in der letzten Reichstagssession so ausführlich aus-
gesprochen, daß darauf nicht mehr zurückzukommen
ist. Nachdem das Gutachten des Reichsjustizamtes
erklärt hat, daß zugunsten anderer Personen (also
auch nicht zugunsten des Fiskus) diese Sperre
nicht habe verhängt werden können, lag die
Aufgabe der Verwaltung darin, für die der
Kolonialgesellschaft durch den Ausschluß der kon-
kurrierenden Tätigkeit Dritter zugefallenen erheb-
lichen Vorteile auf dem Vertragswege möglichst
große Gegenwerte zu erhalten.
Infolgedessen sieht das in zwei separaten
Verträgen geordnete neue Vertragsverhältnis fol-
gende Regelung vor:
1. Die Deutsche Kolonialgesellschaft überträgt
mit einigen Ausnahmen, die insgesamt einen
Flächeninhalt von 313 000 ha darstellen,
ihr gesamtes Landgebiet in Deutsch-Südwest-
Afrika an den Fiskus zu Eigentum. Der
Umfang des überwiesenen Gebietes beträgt
nach den Angaben der Gesellschaft etwa
11 Millionen ha. Hierdurch scheidet die
Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwest-
afrika aus der Reihe der Landgesellschaften
aus, wodurch ein Ziel erreicht ist, das vor
Bekanntwerden der Diamantenfunde sowohl
in der Offentlichkeit als auch in der Kom-
mission zur Prüfung der südwestafrikanischen
Gesellschaften im Vordergrund der Wünsche
stand.
2. Der deutschnationale Charakter der Diamanten-
ausbeutung im Sperrgebiet wird, soweit die
Diamantengesellschaft (also ein sehr erheb-
licher Interessenkreis) in Betracht kommt, in
weiterem Umfange als bisher gewährleistet.
Der Anspruch der Deutschen Kolonialgesell-
schaft für Südwestafrika aus § 8 des Berg-
rezesses auf Verleihung von Sonderrechten,
der in der Praxis zu unliebsamen Er-
scheinungen und schwierigen Verhältnissen
führen könnte, wird beseitigt.
Der kostspieligen und wegen des unwirtlichen
Geländes nicht leichten Ausbeutung des Ge-
bietes zwischen dem 26. Grad südlicher Breite
und dem Kuisib wird dadurch Rechnung ge-
tragen, daß dort an Stelle der bisher be-
stehenden 10 prozentigen Förderungsabgabe
nur eine solche von 4 v. H. zur Erhebung
gelangt, die zur Hälfte dem Fiskus zufällt
und die weitere Folge hat, daß der Ge-
sellschaft nunmehr nur die in der Bergver-
ordnung vorgesehene 2prozentige Förderungs-
abgabe zufällt.
. Neben dem Ausfuhrzoll und den sonstigen
Auflagen erhält der Fiskus eine neue Be-
teiligung an dem Reingewinn und einer
etwaigen