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Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, detr. die Kusfuhr von
Kngoraziegen, Straußen und Strauzeneiern nach Britisch-Südafrika.
Vom 8. Mai 1910.
Gemäß § 3 der Kaiserlichen Verordnungen vom 15. Februar 1909, betreffend die Ausfuhr
von Angoraziegen aus dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika und betreffend die Ausfuhr von
Straußen und Straußeneiern aus dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika (Reichs-Gesetzbl. S. 403
und 404) findet die Bestimmung des § 1 der erwähnten Verordnungen auf die Ausfuhr von Angora-
ziegen, Straußen und Straußeneiern nach allen britischen Besitzungen Südafrikas keine Anwendung.
Von den britischen Regierungen Südafrikas ist bereits im Wege der Gegenseitigkeit die
Ausfuhr von Angoraziegen, Straußen und Straußeneiern nach Südwestafrika nunmehr zollfrei gestattet.
Windhuk, den 8. Mai 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. April 1910 in Verfolg der am 27. Juni
1907 beschlossenen Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges (vgl. Bekanntmachung
vom gleichen Tage, Reichs-Gesetzbl. S. 401) die Bestimmung getroffen, daß die bei den Reichs= und
Landeskassen noch eingehenden Eintalerstücke deutschen Gepräges durch Zerschlagen oder Einschneiden
für den Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben sind. Ferner
hat der Bundesrat sich damit einverstanden erklärt, daß die Kassen der Reichsbank mit diesen Talern
in gleicher Weise verfahren.
Dersonalien.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Staatssekretär des Reichs-
Kolonialamts, Wirklichen Geheimen Rat Dernburg unter Verleihung der Brillanten zum Roten
Adler-Orden 1. Klasse die nachgesuchte Dienstentlassung zu erteilen und den Unterstaatssekretär im
Reichs-Kolonialamt Dr. von Lindequist unter Verleihung des Charakters als Wirklicher Geheimer Rat
mit dem Prädikat Exzellenz zum Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts zu ernennen und mit der
Stellvertretung des Reichskanzlers im Geschäftskreise des Reichs-Kolonialamts nach Maßgabe des
Gesetzes vom 17. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) zu beauftragen.
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Dem Wirklichen Geheimen Rat Dernburg, Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts, ist
anläßlich des Ausscheidens aus seinem Amte das nachstehende Allerhöchste Handschreiben
zugegangen:
# Da Sie zu Meinem Bedauern auf dem Wunsche bestanden haben, aus Ihrem Amnte als Staatssekretär
des Reichs-Kolonialamts entlassen zu werden, habe Ich Mich entschlossen, Ihnen durch Order vom heutigen
Tage den erbetenen Abschied in Gnaden zu bewilligen. Ich spreche Ihnen hierbei Meine vollste Anerkennung
für die hervorragenden Verdienste aus, die Sie sich in vierjähriger, an Erfolgen reicher Arbeit um die ECnt-
wicklung der deutschen Schutzgebiete erworben haben. Als Zeichen dieser Meiner Anerkennung habe Ich Ihnen
die Brillanten zum Roten Adler-Orden erster Rlasse verliehen und die Generalordenskommission beauftragt,
Ihnen die Dekoration zugehen zu lassen. *r*
Ihr wohlgeneigter Kaiser und König
Neues Palais, den 9. Juni 1910. Wilhelm, I. R.
An den WMirklichen Geheimen Rat Dernburg, Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Vortragenden Rat im
Reichs-Kolonialamt, bisherigen Geheimen Regierungsrat Dr. Meyer-Gerhard, zum Geheimen
Ober-Regierungsrat zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Apotheken-
besitzer Ludwig Bernegau in Berlin-Halensee in Anerkennung seiner Verdienste um die wirtschaft-
liche Hebung der westafrikanischen Schutzgebiete den Roten Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen.
Der bisherige Regierungsbaumeister Georg Ruthe ist zum Baninspektor im Reichs-
Kolonialamt ernannt worden. 2