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Töpfe aus Holz oder Stein) mit in die Ehe und
folgt dem Manne nach dessen Wohnsitz. Die
Aussteuer wird Eigentum des Mannes. Die
Frauen der Buschleute tragen jedoch nicht den
Namen ihrer Männer, sondern behalten ihren
Geburtsnamen bei. Die Eltern geben jedem
neugeborenen Kinde einen Namen. Vielmännerei
und Vielweiberei wird beobachtet, in letzterem
Falle werden Frauen aufgekauft. Der Kaufpreis
besteht in Jagdbeute, Hausgerät, Tabakpfeifen
aus Stein (Röhren) und seine Höhe wird durch
die Schönheit und das Alter der Frau bestimmt.
Das Weib ist bei den Buschleuten rechtlos.
Ein Mann kann sich von seinem Weibe scheiden,
wenn dieses untreu oder unfruchtbar ist. Das
verlassene Weib geht zu ihren Eltern zurück.
Das Alter ehrt der Buschmann. Greise und
Greisinnen, die nicht mehr selbst ihren Unterhalt
sich beschaffen kömnen, werden von den Verwandten
oder Werftangehörigen ernährt.
Bei den Männern findet man vielfach Täto-
wierungen, die allerdings auf recht unappetitliche
Weise hergestellt werden: sie werden durch Ein-
ritzen mit scharfen Gegenständen in die Haut an
der Stirn oder an den Oberarmen angebracht;
in die Ritzwunden wird Schweiß und Schmutz
vom Körper des Tätowierten geschmiert. Die
Tätowierungen nimmt der Vater, Bruder oder
auch die Frau des zu Tätowierenden vor, sie
finden nur im Mannesalter statt. Als Grund
für solche Tätowierungen wurde angegeben, daß
es eine Buße dafür sein soll, daß ein Buschmann
bei der Jagd keine Erfolge erzielt, oder daß er
keine Feldkost findet; durch das Tätowieren soll
der Mangel an Jagdtalent usw. beseitigt werden.
Der Buschmann ist Nomade. Wo Wasser,
Wild oder Feldkost ist, da läßt er sich nieder.
Lockt ihn ein günstigeres Jagdgebiet, dann verläßt
er seine alte Wohnstätte, wandert weiter, baut
sich einen neuen Windschutz oder legt sich unter
einen gut schützenden Busch oder bezieht irgend
eine natürliche Höhle. Von Grundeigentum kann
man daher beim Buschmann kaum sprechen. Wo
aber mehrere Buschleute zusammen wohnen, weist
der Werftälteste ihnen Grund und Boden an.
Durch Bebauung mit Windschutz und Kochstellen wird
der angewiesene Platz Eigentum des Buschmanns,
und zwarimmer Eigentum des Familienoberhauptes.
Im übrigen herrschen kommunistische Verhältnisse.
Wenn auch kein Recht auf Teilnahme des einen
am Überfluß des andern besteht, so ist dies doch
Sitte. Der Zugewanderte hat Anspruch auf Gast-
freundschaft und Unterstützung; beides wird ihm
in reichem Maße zuteil.
Ein allgemeines Tauschmittel (Geld) ist nicht
im Gebrauch. Die Tauschmittel bestehen in Ver-
pflegungsgegenständen, Tabak, Fellen, Geweihen.
Ein Gemsbockgeweih läßt sich der Buschmann vom
Europäer mit drei Platten Tabak im Werte von
einer Reichsmark bezahlen. Der Austausch erfolgt
Zug um Zug. Leiht ein Buschmann seine Hetz-
hunde, dann erhält der Hundebesitzer Geweih und
Fell des erbeuteten Wildes.
Von einer gewissen Rechtspflege kann man bei
den Buschleuten wohl sprechen. Während früher
auch bei Ehebruch Blutrache üblich war, existiert
sie jetzt nur noch bei Mord; eine geminderte, nicht
bis zum Tode reichende Blutrache gibt es aller-
dings auch heute noch bei Ehebruch: der schuldige
Teil wird mit Stockhieben halbtot geschlagen. Die
Blutrache wird von den Werftangehörigen aus-
geübt und ist nur gegen den Mörder gerichtet.
Bei den Buschleuten herrscht genossenschaftliches
Strafrecht; es wird durch den Werftältesten aus-
geübt. Die Todesstrafe wird mit dem Kirri,
einer Keule, oder durch Steinigen, Freiheitsstrafen
werden durch Festbinden an Bäume vollzogen.
Der Werftälteste hat auch das Recht der Begna-
digung. Der Versuch einer Missetat oder die
Beihilfe und Anstiftung zu einer solchen wird
wie die Missetat selbst bestraft. Notwehr bleibt
straflos. Auch auf Hochverrat steht wie auf Mord
Todesstrafe. Selbstmorde kommen bei den Busch-
leuten nicht vor. Diebstahl, Hehlerei, Raub,
Körperverletzung und Sittlichkeitsverbrechen werden
mit Prügelschlägen bestraft.
Bei Vergehen geringerer Art wird von den
Buschleuten sehr häufig Selbsthilfe ausgeübt. Nur
bei Aburteilung über schwere Verbrechen wird
eine ordentliche Gerichtsverhandlung geführt. Das
Gericht besteht aus einem Richter, dem Werft-
ältesten, bei Aburteilung über Mord, Totschlag,
Hoch= und Landesverrat zieht der Werftälteste
einen zweiten Richter hinzu Der Richter kann
Zeugen vorladen oder vorführen lassen; die Zeu-
genaussage wird zur Bekräftigung wiederholt und
lebhaft beteuert. Der Werftälteste kann von selbst
gegen Verbrecher einschreiten. Nur bei kleinen
Vergehen gilt der Satz: wo kein Kläger, da ist
kein Richter. Um auf die Spur eines Verbrechers
zu kommen, wird Spur geschritten. Der Busch-
mann ist wohl der beste Spurleser unter den
Eingeborenen, seinem Auge entgeht nichts. In
diesem Spurlesen werden schon die Buschmann-
kinder unterrichtet an der Hand von Zeichnungen,
die täuschend ähnlich Menschen= und Tierspuren
darstellen. Die Buschleute malen diese Zeich-
nungen mit Farbe aus bunter Tonerde auf Fels-
wände oder meißeln die Spuren in Stein ein.
Geständnisse werden vielfach durch Prügelschläge
oder Festbinden an Bäume erzwungen. Das Urteil
wird vom Richter in Gegenwart aller Werft-
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