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Dienstes in den Schutzgebieten pensionsberechtigt geworden sind, haben für die Dauer des Pensions-
bezugs auf eine Tropenzulage Anspruch, falls sie nicht die Dienstunfähigkeit oder Verminderung
ihrer Erwerbsfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben.
Der Mindestsatz der Tropenzulage beträgt bei Beamten in einer Gehaltsklasse mit einem
pensionsfähigen Endgehalte
bis 3000 4 einschließligggg 300 %,
. 4000 " 60000o00
k 5000 " JxJx80
über 3000o 9p9po00
Die Tropenzulage wird nur insoweit gewährt, als dem Beamten nicht auf Grund anderer
Bestimmungen aus Mitteln eines Schutzgebiets oder aus Reichsmitteln eine Tropenzulage, Kriegs-
zulage oder Pensionserhöhung zusteht.
Der Anspruch auf die Tropenzulage kann noch bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem
Ausscheiden geltend gemacht werden.
Scheidet ein Kolonialbeamter erst nach der Rückkehr in die Heimat aus dem Kolonialdienst
aus, so beginnt der Lauf der Frist schon mit der Rückkehr in die Heimat.
§ 26. Die Tropenzulage derjenigen Beamten, welche ohne Unterbrechung länger als drei
Jahre in den Schutzgebieten verwendet worden sind, steigt mit jedem weiteren vollen, wenn auch
nicht im Anschluß an die frühere Dienstzeit in den Schutzgebieten geleisteten Dienstjahr um ein
Sechstel bis zur Erreichung des doppelten Betrags. Eine Doppelrechnung von Dienstzeit findet
hierbei nicht statt, auch wird nur die in den Schutzgebieten tatsächlich zugebrachte Zeit angerechnet.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß in besonderen Fällen ein vorübergehender Aufenthalt
außerhalb des Schutzgebiets nicht als Unterbrechung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 anzusehen ist.
§ 27. Die Tropenzulage bleibt bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen
öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz, auch ist sie der Pfändung nicht unterworfen und bleibt
bei der Ermittlung, ob und zu welchem Betrag ein Einkommen der Pfändung unterliegt, außer Ansatz.
Wegen des Anspruchs des Fiskus auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Pensionsgebührnisse
ist die Pfändung von Pensionsansprüchen ohne Beschränkung zulässig.
§* 28. Bei Anwendung der die Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der Pensionen
betreffenden Vorschriften ist die Tropenzulage ebenso wie die sonstige Pension zu behandeln. Im
Falle des § 58 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes bleibt sie jedoch bei Berechnung der Kürzungs-
grenze außer Betracht.
§ 29. Ein Kolonialbeamter oder ehemaliger Kolonialbeamter, der dauernd oder vorüber-
gehend nicht mehr zum Kolonialdienst, wohl aber zum Dienste in der Heimat fähig ist, darf eine
Stellung im Reichs= oder heimischen Staatsdienst nicht ablehnen, wenn das mit ihr verbundene
Gehalt das letzte pensionsfähige Gehalt im Kolonialdienst erreicht. War er aus dem Reichs= oder
heimischen Staatsdienst in den Kolonialdienst übernommen, so darf er auch den Wiedereintritt in
eine sein heimisches Dienstalter wahrende Stellung im Reichs= oder heimischen Staatsdienst nicht ab-
lehnen. Soweit das Gehalt der Stelle im Reichs= oder heimischen Staatsdienst hinter dem letzten
pensionsfähigen Gehalt im Kolonialdienst zurückbleibt, hat der Beamte Anspruch auf Zahlung des
Unterschieds zwischen beiden aus Mitteln des Schutzgebiets. Lehnt der Beamte die Stellung ab, so
fallen alle weiteren Ansprüche aus dem bisherigen Dienstverhältnisse fort.
Mit der Aufnahme in den Reichs= oder heimischen Staatsdienst erlöschen alle bis dahin
nicht fällig gewordenen Ansprüche aus dem bisherigen Dienstverhältnisse, soweit nicht in den §§ 30,
35 ein anderes bestimmt ist. Ein Anspruch auf die Tropenzulage kann unter den im § 31
angegebenen Voraussetzungen geltend gemacht werden, desgleichen von den Hinterbliebenen ein An-
spruch auf die Zulagen des § 34 unter den dort angegebenen Voraussetzungen.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Beamte, welchen ein Pensionsanspruch aus § 22
zusteht, keine Anwendung.
§ 30. Erdient ein wegen Unfähigkeit für den Kolonialdienst ausgeschiedener und in den
Reichs= oder heimischen Staatsdienst übernommener Kolonialbeamter in der neuen Stellung eine
Pension, so hat er, soweit diese Pension hinter den Bezügen zurückbleibt, die er im Falle seiner
Pensionierung zur Zeit seines Ausscheidens aus dem Kolonialdienst erhalten haben würde, Anspruch
auf einen entsprechenden Zuschuß aus Mitteln des Schutzgebiets. Die Tropenzulage bleibt bei der
Berechnung außer Betracht.