Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Dienstes in den Schutzgebieten pensionsberechtigt geworden sind, haben für die Dauer des Pensions- 
bezugs auf eine Tropenzulage Anspruch, falls sie nicht die Dienstunfähigkeit oder Verminderung 
ihrer Erwerbsfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben. 
Der Mindestsatz der Tropenzulage beträgt bei Beamten in einer Gehaltsklasse mit einem 
pensionsfähigen Endgehalte 
bis 3000 4 einschließligggg 300 %, 
. 4000 " 60000o00 
k 5000 " JxJx80 
über 3000o 9p9po00 
Die Tropenzulage wird nur insoweit gewährt, als dem Beamten nicht auf Grund anderer 
Bestimmungen aus Mitteln eines Schutzgebiets oder aus Reichsmitteln eine Tropenzulage, Kriegs- 
zulage oder Pensionserhöhung zusteht. 
Der Anspruch auf die Tropenzulage kann noch bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem 
Ausscheiden geltend gemacht werden. 
Scheidet ein Kolonialbeamter erst nach der Rückkehr in die Heimat aus dem Kolonialdienst 
aus, so beginnt der Lauf der Frist schon mit der Rückkehr in die Heimat. 
§ 26. Die Tropenzulage derjenigen Beamten, welche ohne Unterbrechung länger als drei 
Jahre in den Schutzgebieten verwendet worden sind, steigt mit jedem weiteren vollen, wenn auch 
nicht im Anschluß an die frühere Dienstzeit in den Schutzgebieten geleisteten Dienstjahr um ein 
Sechstel bis zur Erreichung des doppelten Betrags. Eine Doppelrechnung von Dienstzeit findet 
hierbei nicht statt, auch wird nur die in den Schutzgebieten tatsächlich zugebrachte Zeit angerechnet. 
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß in besonderen Fällen ein vorübergehender Aufenthalt 
außerhalb des Schutzgebiets nicht als Unterbrechung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 anzusehen ist. 
§ 27. Die Tropenzulage bleibt bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen 
öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz, auch ist sie der Pfändung nicht unterworfen und bleibt 
bei der Ermittlung, ob und zu welchem Betrag ein Einkommen der Pfändung unterliegt, außer Ansatz. 
Wegen des Anspruchs des Fiskus auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Pensionsgebührnisse 
ist die Pfändung von Pensionsansprüchen ohne Beschränkung zulässig. 
§* 28. Bei Anwendung der die Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der Pensionen 
betreffenden Vorschriften ist die Tropenzulage ebenso wie die sonstige Pension zu behandeln. Im 
Falle des § 58 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes bleibt sie jedoch bei Berechnung der Kürzungs- 
grenze außer Betracht. 
§ 29. Ein Kolonialbeamter oder ehemaliger Kolonialbeamter, der dauernd oder vorüber- 
gehend nicht mehr zum Kolonialdienst, wohl aber zum Dienste in der Heimat fähig ist, darf eine 
Stellung im Reichs= oder heimischen Staatsdienst nicht ablehnen, wenn das mit ihr verbundene 
Gehalt das letzte pensionsfähige Gehalt im Kolonialdienst erreicht. War er aus dem Reichs= oder 
heimischen Staatsdienst in den Kolonialdienst übernommen, so darf er auch den Wiedereintritt in 
eine sein heimisches Dienstalter wahrende Stellung im Reichs= oder heimischen Staatsdienst nicht ab- 
lehnen. Soweit das Gehalt der Stelle im Reichs= oder heimischen Staatsdienst hinter dem letzten 
pensionsfähigen Gehalt im Kolonialdienst zurückbleibt, hat der Beamte Anspruch auf Zahlung des 
Unterschieds zwischen beiden aus Mitteln des Schutzgebiets. Lehnt der Beamte die Stellung ab, so 
fallen alle weiteren Ansprüche aus dem bisherigen Dienstverhältnisse fort. 
Mit der Aufnahme in den Reichs= oder heimischen Staatsdienst erlöschen alle bis dahin 
nicht fällig gewordenen Ansprüche aus dem bisherigen Dienstverhältnisse, soweit nicht in den §§ 30, 
35 ein anderes bestimmt ist. Ein Anspruch auf die Tropenzulage kann unter den im § 31 
angegebenen Voraussetzungen geltend gemacht werden, desgleichen von den Hinterbliebenen ein An- 
spruch auf die Zulagen des § 34 unter den dort angegebenen Voraussetzungen. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Beamte, welchen ein Pensionsanspruch aus § 22 
zusteht, keine Anwendung. 
§ 30. Erdient ein wegen Unfähigkeit für den Kolonialdienst ausgeschiedener und in den 
Reichs= oder heimischen Staatsdienst übernommener Kolonialbeamter in der neuen Stellung eine 
Pension, so hat er, soweit diese Pension hinter den Bezügen zurückbleibt, die er im Falle seiner 
Pensionierung zur Zeit seines Ausscheidens aus dem Kolonialdienst erhalten haben würde, Anspruch 
auf einen entsprechenden Zuschuß aus Mitteln des Schutzgebiets. Die Tropenzulage bleibt bei der 
Berechnung außer Betracht.
	        
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