Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden verstorben, so haben die Witwe und die hinter- 
bliebenen Kinder aus einer vorher geschlossenen Ehe Anspruch auf Witwen= und Waisengeld und auf 
die Vergünstigungen des § 34. Der § 25 Abs. 5 findet Anwendung. 
*§ 37. Jedem Verwandten der aufsteigenden Linie eines verstorbenen Kolonialbeamten, 
auf dessen Tod die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 zutreffen, kann für die Dauer der Bedürftig- 
keit ein Elterngeld gewährt werden, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes oder bis zu seiner 
letzten Krankheit den Lebensunterhalt des Verwandten ganz oder überwiegend bestritten hat. 
Das Elterngeld beträgt jährlich, wenn der Verstorbene einer Gehaltsklasse angehörte mit 
einem pensionsfähigen Endgehalte 
bis 3000.% einschließlich, DHHiocchstens 250 " 
- 4000 = ...... - 350 = 
über e00 - 450 -- 
§ 38. Auf die Zulagen zum Witwen= und Waisengeld und auf das Elterngeld findet die 
Vorschrift des § 27 Abs. 1 Anwendung. 
§ 39. Hinterbliebene, welche mit dem Kolonialbeamten einen Hausstand bildeten, haben 
innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Beamten Anspruch auf freie Beförderung in ihre Heimat 
nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften. 
Die freie Rückbeförderung kann auch den nichteingeborenen Dienstboten, welche in den 
Hausstand aufsgenommen waren, innerhalb der bezeichneten Frist gewährt werden. 
Der in einem Schutzgebiete befindliche Nachlaß eines Kolonialbeamten kann den Ange- 
hörigen kostenfrei nach ihrem Wohnort übersandt werden. 
Dienstvergehen, Disziplinarverfuhren. 
§ 40. Die Befugnis, Geldstrafen bis zum höchsten zulässigen Betrage zu verhängen, steht auch 
den Gouverneuren zu. Gegenüber den der Justizverwaltung unterstellten Beamten wird diese Be- 
fugnis durch die Oberrichter wahrgenommen. 
Den Bezirksamtmännern sowie den Vorständen der sonstigen dem Gouverneur unmittelbar 
untergeordneten Behörden und der Bezirksgerichte, sowie dem Vorsteher der Intendantur und dem 
dienstältesten Kriegsgerichtsrat einer Schutztruppe steht die Befugnis zu, Geldstrafen bis zum Betrage 
von dreißig Mark gegen die ihnen unterstellten Beamten zu verhängen. 
§ 41. Wenn Gefahr im Verzug ist, kann einer der im § 40 Abs. 1 bezeichneten Beamten 
vorläufig die Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügen und den untersuchungsführenden Beamten 
ernennen. Er hat alsdann die Genehmigung der obersten Reichsbehörde einzuholen und, wenn die 
Genehmigung versagt wird, das Verfahren einzustellen. 
8 42. Entscheidende Disziplinarbehörden find in erster Instanz die Disziplinarkammer für 
die Schutzgebiete, in zweiter Instanz der Disziplinarhof für die Schutzgebiete. Der Sitz dieser Be- 
horden wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. Sie treten nach Bedürfnis zusammen. 
Die Disziplinarkammer besteht aus sieben, der Disziplinarhof aus elf Mitgliedern. Bei 
jener müssen der Präsident und wenigstens drei Beisitzer, bei diesem der Präsident und wenigstens 
fünf Beisitzer sich in richterlicher Stellung im Dienste des Reichs oder eines Bundesstaats befinden. 
Die Mitglieder der Disziplinarkammer und des Disziplinarhofs werden für die Dauer der 
zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Reichs= oder Staatsämter vom Kaiser ernannt; sie 
werden für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes verpflichtet. 
Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung von fünf, der Disziplinarhof in der 
Besetzung von sieben Mitgliedern. Der Vorsitzende und bei der Disziplinarkammer wenigstens zwei, 
beim Disziplinarhof wenigstens drei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. 
Soweit Geschäftsgang und Verfahren der Disziplinarbehörden nicht gesetzlich geregelt sind, 
werden sie durch eine Geschäftsordnung bestimmt, welche der Disziplinarhof mit Genehmigung des 
Reichskanzlers erläßt. 
§ 43. Die im § 127 und im § 128 Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes der obersten Reichs- 
behörde übertragenen Befugnisse werden gegenüber den Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung 
erhalten haben, sowie gegenüber den richterlichen Beamten vom Reichskanzler, gegenüber den übrigen 
Beamten vom Gouverneur ausgeübt. Gegen die Entscheidung des Gouverneurs findet Beschwerde 
an den Reichskanzler statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
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