Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 598 2e0 
§* 18. Wenn ausnahmsweise das Laden und Löschen außerhalb der fiskalischen Landungs- 
brücke gestattet wird (vgl. Hafenordnung"), so erläßt der Gouverneur die zur Durchführung des 
Zolldienstes erforderlichen Anordnungen. 
§& 19. Die Zollabfertigungen finden an ordentlicher Amtsstelle, das heißt in den Zoll- 
häusern statt. Die Zollbehörde kann Anträge auf Abfertigung an nicht ordentlicher Amtsstelle, z. B. 
entfernt von der Zollstelle, in Privatlagern usw., gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr (§ 49) 
genehmigen. 
Manifeste. 
8§ 20. ÜUber die seewärts eingehenden Gegenstände ist von dem Schiffsführer der Zollstelle 
ein Eingangsmanifest in doppelter Ausfertigung zu übergeben, welches außer dem Namen, der 
Nationalität, dem Nettoraumgehalt in Registertonnen des Schiffes und dem Hafen oder den Häfen, 
wo die Ladung eingenommen ist, folgende Angaben über die in dem Hafen des Schutzgebietes zu 
löschenden Gegenstände zu enthalten hat: 
1. die Namen der Empfänger der zu löschenden Frachtstücke, 
2. Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der einzelnen Frachtstücke, 
3. Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung, 
4. Gewicht oder Maß der Frachtstücke, 
5. Ort, Datum und Unterschrift des Schiffsführers. 
Vor Ubergabe des Manifestes darf mit dem Löschen der Ladung nicht begonnen werden. 
Das Manifest ist vom Schiffsführer spätestens innerhalb 24 Stunden nach Beendigung des 
Löschens, jedoch stets vor dem Verlassen der Reede, zu berichtigen, wenn mehr oder weniger Fracht- 
stücke gelöscht worden sind, als das Manifest nachweist. 
§ 21. über die seewärts ausgehenden Gegenstände ist von dem Schiffsführer der Zollstelle 
ein Ausgangsmanifest zu übergeben, welches außer dem Namen, der Nationalität und dem Be- 
stimmungshafen des Schiffes folgende Angaben über die in dem Hafen des Schutzgebiets geladenen 
Gegenstände zu enthalten hat: 
1. die Namen der Versender der geladenen Frachtstücke, sowie deren Empfänger, 
2. Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der einzelnen Frachtstücke, 
3. Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung, 
4. Gewicht oder Maß der Frachtstücke, 
5. Ort, Datum und Unterschrift des Schiffsführers. 
Das Manifest ist vor dem Verlassen der Reede zu übergeben, andernfalls hat der Schiffs- 
führer einen Beauftragten mit schriftlicher Vollmacht zu hinterlassen, welcher das Manifest innerhalb 
24 Stunden, nachdem das Schiff die Reede verlassen hat, einzureichen hat. 
Begleitzettel. 
§* 22. Die über die Landungsbrücke eingehenden Güter sind von dem Warenführer der 
Zollstelle für jedes einzelne Eisenbahnfahrzeug mittels Begleitzettels zu übergeben. Dieser Begleitzettel 
hat zu enthalten Namen des Schiffes, aus welchem die Güter gelandet sind, Zahl, Verpackungsart 
und Bezeichnung der einzelnen Frachtstücke, sowie Datum und Unterschrift des verantwortlichen 
Angestellten des Warenführers. 
Anmeldung. 
§ 23. Gegenstände, welche ein= oder ausgeführt werden, sind ohne Rücksicht darauf, ob sie 
zollpflichtig oder zollfrei sind, der nächsten Zollstelle schriftlich auf einem amtlichen Formular anzumelden. 
Die Anmeldung hat zu enthalten: 
Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der Frachtstücke, 
Gattung der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen Benennung, 
Gewicht, Maß oder Stückzahl der Gegenstände, 
Wert der Gegenstände (8 26), 
Bei der Einfuhr das Herkunftsland und den Herkunftsort oder den Verschiffungshafen, 
den Namen und Wohnort des Empfängers; bei der Ausfuhr das Bestimmungsland 
und den Bestimmungsort, sowie den Namen und Wohnort des Versenders. 
St—— 
  
  
*7) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 301 f.
	        
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