Metadata : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8  2.  Staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz  von  1635—1834.  17

nicht,  so  hat  der  Landvogt  als  Dertreter  des  Landesherrn  die  Entscheidung.
  Diese  höchste  und  wichtigste  kollegialische  Behörde  des
Landes  erscheint  als  eine  nahezu  rein  ständische.  Selbst  die  Regierungsbeamten,
  die  an  ihr  Teil  nehmen,  (mit  Ausnahme  des  später
wegfallenden  Landvogts)  sind  aus  dem  Dorschlagsrecht  der  Stände
hervorgegangen.  —  Die  vier  TLandesältesten,  die  wir  schon  so  oft
erwähnt  haben,  sind  ständische  Zeamte:  zwei  aus  dem  Budissiner
und  zwei  aus  dem  Görlitzer  Kreise,  welche  von  den  Ständen  ihres
Kreises  gewählt  und  vom  Landvogte  oder  Landesherrn  bestätigt  werden.
Die  Regierung  hat  hierbei  ein  unbeschränktes  Ablehnungsrecht  bezüglich
mißliebiger  oder  ungeeigneter  Dersonen.  Der  reis  ihrer  Kompetenzen
findet  sich  in  einem  „Extract  ex  actis  wegen  der  Aeltesten  Amt  im
Moarkgrafenthum  Oberlausitz“  vom  Jahre  1562.1)  Sie  erscheinen  dem
Landvogt  zur  Seite  gestellt  als  Wächter  der  Wohlfahrt  und  Wahrer  der
Interessen  des  Landes.  Gu  diesem  Gweck  sollen  sie  Beratungen  über
des  Landes  Wohlfahrt  halten,  und  sind  befugt,  dazu  auch  andere
Dersonen  zuzuziehen.  Sie  veranlassen,  wenn  nötig,  die  Berufung  von
Landtagen,  und  leiten  deren  Thätigkeit.  Endlich  dienen  sie  den  Amtshauptleuten
  als  Dertreter,  und  zwar  jedesmal  der  erste  Landesälteste  des
Kreises.  Da  nun  später  der  Amtshauptmann  zu  Budissin  ständig  die
Geschäfte  des  Landvogts  führt,  so  kann  wiederum  sein  Dertreter,  der
erste  Landesälteste  zu  Budissin  dazu  kommen,  die  Stelle  eines  Landvogts
  zu  vertreten.  Ursprünglich  scheint  der  erste  Zudissiner  Landesälteste
  der  direkte  Dertreter  des  Landvogts  gewesen  zu  sein.  —  Die  Amtshauptleute
  sind  mittlere  Regierungsbeamte,  welche  den  Kreisen  vorstehen
und  die  ordentliche  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  zu  besorgen  haben.
Beide  Amtshauptmannsstellen  werden  in  der  Weise  besetzt,  daß  die
Stände  drei  Kandidaten  präsentieren,  unter  welchen  der  Landesherr  zu
wählen  hat.  Die  Amtshauptleute  führen  den  Dorsitz  in  den  Aemtern,

1)  Kolls.  W.  II.  S.  1367  ff.

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