602 20
5. für die Mühewaltung der Zollbehörden bei Waren, die zur Durchfuhr oder die von
Zollniederlagen zur Ausfuhr abgemeldet werden (§5 8 und 12);
6. für die Benutzung der öffentlichen Niederlagen (§ 40);
7. für das Ausfertigen von Zollpapieren durch Zollbeamte.
Der Betrag der Gebühren wird vom Gouverneur festgesetzt.
Entscheidung über die Auslegung der Zollverordnung und des Zolltarifs.
§ 50. Wenn über die Auslegung der Zollverordnung und deren Ausführungsbestimmungen
oder die Anwendung des Zolltarifs zwischen der Zollbehörde und den Zollpflichtigen Meinungs-
verschiedenheit entsteht, so ist gegen die Entscheidung der Zollverwaltung Beschwerde bei dem Gou-
verneur, in zweiter Instanz bei dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) zulässig.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Strafbestimmungen.
§ 51. Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus= oder Durchfuhr für das Zoll-
gebiet oder einen seiner Teile verboten oder erst nach Erfüllung vorgeschriebener Bedingungen ge-
stattet ist (§§ 3 und 4), diesen Bestimmungen zuwider ein-, aus= oder durchzuführen, macht sich der
Kontrebande schuldig. Er hat, sofern nicht in anderen Gesetzen oder Verordnungen eine häöhere
Strafe festgesetzt ist, neben der Einziehung der Gegenstände, in bezug auf welche das Vergehen be-
gangen ist, eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zehnfachen Wert jener Gegenstände gleichkommt,
mindestens aber 50 beträgt. Kann die Einziehung der kontrebandierten Gegenstände selbst nicht
vollzogen werden, so ist auf Erlegung des Wertes der Gegenstände und, wenn sich dieser nicht genan
ermitteln läßt, auf Erlegung einer als angemessener Wert festgestellten Geldsumme zu erkennen,
die auch der daneben zu verhängenden Geldstrafe zugrunde zu legen ist.
§* 52. Die Kontrebande wird insbesondere als vollendet angesehen, wenn Gegenstände der
im § 51 bezeichneten Art, unter Umgehung der Zollstelle, über die Grenze gebracht find, oder wenn
verbotene Gegenstände unrichtig oder gar nicht angemeldet oder bei der zollamtlichen Prüfung ver-
heimlicht werden.
Sind jedoch solche Gegenstände vorschriftsmäßig bei einer Zollstelle zur Prüfung gebracht,
so ist dem Einführer zu gestatten, diese Gegenstände wieder über die Grenze zurückzuschafsen.
Geschieht dieses nicht, so können die Gegenstände beschlagnahmt oder auf Kosten des Einführers
vernichtet werden.
§* 53. Wer es unternimmt, Ein= oder Ausfuhrzölle zu hinterziehen, macht sich des Schmuggels
schuldig und hat neben der Einziehung der Gegenstände, in bezug auf welche das Vergehen verübt
worden ist, eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Zollgefälle gleichkommende Geldstrafe
verwirkt. Der Zoll selbst ist neben der Strafe zu entrichten, bei Ausfuhrgegenständen nur, wenn
deren Ausfuhr wirklich stattgefunden hat.
Kann die Einziehung der geschmuggelten Gegenstände nicht selbst vollzogen werden, so ist
auf Erlegung des Wertes der Gegenstände und, wenn sich dieser nicht genau feststellen läßt, auf
Erlegung einer angemessenen Geldsumme zu erkennen. Daneben ist, falls die Höhe des hinter-
zogenen Zolles und infolgedessen die Höhe der verwirkten Geldstrafe nicht genau festgestellt werden
kann, eine Geldstrafe bis zu 10 000 . zu verhängen.
§ 54. Der Schmuggel wird insbesondere als vollendet angesehen:
1. wenn zollpflichtige Gegenstände entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung ohne
behördliche Erlaubnis auf anderen als auf den für die Ein= und Ausfuhr bestimmten
Straßen (§ 5) ein= oder ausgeführt, oder an anderen als den dafür bestimmten
Stellen (§ 18) gelöscht oder geladen werden;
2. wenn zollpflichtige Gegenstände der Zollstelle überhaupt nicht oder unrichtig an-
gemeldet werden, so daß sie einen geringeren als den auf ihnen ruhenden Zoll zu
zahlen hätten.
Kann jedoch der Beschuldigte nachweisen, daß eine Zollhinterziehung nicht
beabsichtigt war, so ist nur eine Ordnungsstrafe gemäß § 57 zu verhängen. Auf
Warenführer, Spediteure, Zolldeklaranten usw. findet diese Bestimmung mit der
Maßgabe Anwendung, daß dieser Nachweis außer von ihnen selbst auch von ihren
Auftraggebern zu führen ist.