Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 603 20 
Unrichtige Angaben über Gewicht und Wert der Gegenstände bleiben straffrei, 
wenn der Unterschied zwischen den Angaben der Anmeldung und dem Befund 10 v. H. 
nicht übersteigt. 
Straffreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der gemäß § 26 angemeldete Faktura- 
preis auf falschen Grundlagen beruht; 
wenn zollpflichtige Gegenstände bei der Prüfung verheimlicht oder verborgen werden; 
wenn über zollpflichtige Gegenstände, die unter Zollaufsicht stehen und auf denen noch 
ein Zollanspruch ruht, ohne amtliche Genehmigung verfügt wird; 
5. wenn Personen oder Gesellschaften, denen der Bezug an sich zollpflichtiger Gegenstände 
unter der Bedingung der Verwendung zu einem bestimmten Zwecke zollfrei oder gegen 
einen geringeren als den tarifmäßigen Zoll gestattet ist, diese anderweit verwenden 
oder unentgeltlich oder gegen Entgelt veräußern, ohne vorher den vollen Betrag des 
Zolles nachgezahlt zu haben. 
§ 55. Wenn verbotene oder zollpflichtige Gegenstände bei der Ein- oder Ausfuhr zum 
Zweck der Umgehung des Verbots oder der Hinterziehung des Zolles in geheimen Behältnissen oder 
sonst auf künstliche und schwer zu entdeckende Art verborgen werden, so sind die in den §§ 51 und 53 
festgesetzten Strafen um die Hälfte zu verschärfen. 
§ 56. Im Wiederholungsfalle der Kontrebande oder des Schmuggels nach vorhergegangener 
rechtskräftiger Verurteilung wird außer der Einziehung der Gegenstände des Vergehens die in den 
88 51 und 53 festgesetzte Strafe verdoppelt; im zweiten und jedem weiteren Wiederholungsfalle 
wird diese Strafe verdreifacht. 
Eine Straferhöhung findet jedoch nicht statt, wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem die Strafe 
für das zuletzt begangene frühere Vergehen bezahlt, verbüßt oder erlassen worden oder verjährt ist, 
drei Jahre verflossen sind. 
§ 57. 1. Ein Schiffsführer oder sein Bevollmächtigter, welcher Manifeste abgibt, in denen 
unrichtige Angaben über die angelaufenen Plätze und die zu löschende oder zu nehmende Ladung 
enthalten sind, wissend, daß sie unrichtige Angaben enthalten, wird mit einer Geldstrafe bis zu 
eintausend Mark bestraft, sofern nicht eine höhere Strafe nach den allgemeinen strafgesetzlichen Vor- 
schriften oder nach dieser Verordnung verwirkt ist. 
2. Zuwiderhandlungen gegen § 45 dieser Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis 
eintausend Mark bestraft. 
3. Alle übrigen Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung 
öffentlich bekannt gemachten Bestimmungen können, soweit nicht Kontrebande oder Schmuggel vor- 
liegt, mit einer Ordnungsstrafe bis 150 M belegt werden. 
§ 58. Wenn die in den §§ 51, 53, 55, 56 und 57 vorgesehenen Geldstrafen im Falle 
des Unvermögens des Verurteilten nicht beigetrieben werden können, so tritt an ihre Stelle in Ge- 
mäßheit der Bestimmungen des § 61 eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. 
An Stelle der Geldbeträge, die nach den §§ 51 und 53 im Falle der Unmöglichkeit der 
Einziehung der kontrebandierten oder geschmuggelten Gegenstände als Werterlegung zu zahlen sind, 
kann auf eine Freiheitsstrafe nicht erkannt werden. 
Auch finden hinsichtlich dieser Geldbeträge die in den §§ 55 und 56 vorgesehenen Straf- 
erhöhungen nicht statt. 
§ 59. Die Grundsätze über die Bestrafung des Versuches, der Begünstigung und Teil- 
nahme (Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe), sowie diejenigen über die Verjährung richten sich 
nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches. 
§&* 60. Die in den §§ 51, 53, 55, 56 und 57 angeführten Vermögensstrafen werden 
durch den Vorstand der Zollverwaltung durch Strafbescheid verhängt. Gegen den Strabbescheid steht 
dem Beschuldigten binnen zweier Wochen vom Tage der Zustellung an die Beschwerde bei dem Gou- 
verneur zu; an Stelle der Beschwerde kann der Beschuldigte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung 
stellen. In der Einlegung des einen dieser beiden Rechtsmittel liegt der Verzicht auf das andere. 
Die Beschwerde oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind bei der Behörde an- 
zubringen, welche den Strafbescheid erlassen hat. 
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung 
betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und 
der Südsee vom 14. Juli 1905. 
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