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a) Der Lagerinhaber hat über die An= und Abmeldung von Waren zum Privatlager
ordnungsmäßig ein Lagerbuch zu führen, welches auf Erfordern der Zollbehörde zur
Einsicht vorzulegen ist. ·
b) Für die auf den niedergelegten Waren ruhenden Zollgefälle kann eine Sicherheits-
bestellung nach den Vorschriften über die Gewährung von Zollstundung gefordert werden.
c) Die zu Privatlagern genehmigten Räumlichkeiten sind vom Lagerinhaber stets unter
Verschluß zu halten.
d) Sollen Waren von dem Privatlager entnommen werden, so ist die Abmeldung spätestens
mit der Entnahme der Waren zur Post zu geben.
Dem Antrag auf Bewilligung eines solchen Lagers kann nur stattgegeben werden, wenn
der Antragsteller eine die nötige Sicherheit bietende Person namhaft macht, welche die Haftung für
die auf den niedergelegten Waren ruhenden Zollgefälle übernimmt. Eine Erklärung dieser Person,
daß sie die Haftung übernimmt, ist beizufügen.
Bei Widerruf der Erlaubnis, welche insbesondere dann erfolgt, wenn der Lagerinhaber die
vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt oder wenn er oder die von ihm namhaft gemachte Person
das Vertrauen der Zollverwaltung verliert, werden die Zölle für die eingelagerten Waren sofort
fällig, unbeschadet der Befugnis der Zollbehörde zur Einleitung des Strafverfahrens wegen Zoll-
hinterziehung.
Wegen Nachprüfung und Bestandesaufnahmen der Privatlager gelten dieselben Vorschriften
wie für die Privatlager unter Mitverschluß der Zollbehörde.
Beförderungsausweis.
§* 22. Innerhalb eines Tagemarsches von den Landesgrenzen (§ 1 Z. V. O.) unterliegt
die Beförderung zollpflichtiger Waren, bei welchen es nach den örtlichen Verhältnissen zur Sicherung
gegen heimliche Einfuhr oder Ausfuhr notwendig erscheint, der zollamtlichen Beaufsichtigung.
Zu diesem Zwecke hat jeder, der solche Waren innerhalb des Schutzgebietes befördert, sich
durch eine amtliche Bescheinigung darüber auszuweisen, daß er zur Beförderung der Waren befugt ist.
Als Beförderungsausweis dienen die Zollquittungen, oder die von den Handelshäusern des
Schutzgebietes ausgestellten Verkaufszettel, nachdem sie der nächsten Zollstelle oder in Ermangelung
einer solchen am Orte der zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde (Bezirksamt, Station) zur
Abstempelung und Angabe des Weges vorgelegt worden sind.
Die Verkaufszettel müssen den Tag des Verkaufes angeben und die verkauften Waren so
genau bezeichnen, daß eine Identifizierung möglich ist.
Für Schießpulver in Fässern oder anderen Behältnissen gilt innerhalb des ganzen Schutz-
gebietes die Bestimmung, daß die Fässer oder sonstigen Behältnisse an der unteren und an der
oberen Bodenseite je einmal den Stempelabdruck der Zollbehörde tragen müssen.
Beim Eingang aus dem Auslande und in der Richtung von der Grenze nach der Zollstelle
bedarf es auf der Zollstraße keines Beförderungsausweises.
Dienststunden.
§ 23. Die Dienststunden (§ 47 Z. V. O.) für das Hauptzollamt Lome und die Zollhebe-
stelle Agome-Palime sind an den Wochentagen von 8 bis 12 Uhr vormittags und von 2 bis 5 Uhr
nachmittags; Warenabfertigungen finden nur während der Dienststunden statt. Das Gepäck von
europäischen Reisenden ist auch außerhalb der Dienststunden und an Sonntagen abzufertigen.
Im Kleinverkehr über die westliche Landgrenze werden in Lome Eingeborene sowohl an
Werktagen, wie an Sonntagen von 6 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags abgefertigt.
Die Dienststunden der Zollstellen an den Landgrenzen sind täglich von 6 Uhr vormittags
bis 6 Uhr nachmittags.
Anderungen in den Dienststunden werden öffentlich bekannt gemacht.
Gebühren.
§ 24. Die Gebühren betragen:
a) Im Falle des § 49 Ziffer 1 Z. V. O. für jeden zur Abfertigung oder Beaussichtigung
erforderlichen europässchen Zollbeamten 2 “ und für jeden farbigen Zollangestellten 0,50 für
die Stunde; angefangene Stunden werden für voll gerechnet.
b) Im Falle des § 49 Ziffer 2 Z. V. O. 10 v. H. des Nettotonnenraumgehaltes des Schiffes,
in Mark umgerechnet und auf 10 nach oben abgerundet, mindestens jedoch 150 “. Wenn das