Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Löschen und Laden bis 12 Uhr mittags beendet, oder nach diesem Zeitpunkt begonnen wird, die 
Hälfte der vorstehenden Sätze. 
c)Im Falle des § 49 Ziffer 3 Z. V. O. wie zu a. 
d) Im Falle des § 49 Ziffer 4 Z. V. O. wie zu a. 
Die Einlagerung von Schießpulver in den Pulverschuppen in Lome erfolgt gebührenfrei; 
für die Auslagerung werden nur dann Gebühren erhoben, wenn sie an anderen als an den Tagen 
erragt. e denen die Betriebsleitung zur kostenlosen Abfuhr des Pulvers verpflichtet ist. (Vgl. Brücken- 
ordnung. 
e) Im Falle des § 49 Ziffer 5 Z. V. O. 1 .“ für jedes Packstück; Postgüter sind 
gebührenfrei. 
k) Im Falle des § 49 Ziffer 6 Z. V. O. für jedes Packstück unter 0,50 chm monatlich 
0,25 “ Lagergeld, für größere Packstücke 0,50 .; das Lagergeld ist stets für volle Kalender- 
monate zu berechnen. 
Wird das Ein= oder Auslagern durch Zollarbeiter bewirkt, so werden für jedes Packstück 
unter 0,50 chm 0, 10 Al, für größere Packstücke 0,20 “ Arbeitslohn erhoben. 
8) Im Falle des § 49 Ziffer 7 Z. V. O. 1 /¾ für jede An= oder Abmeldung. 
Strafverfahren. 
§& 25. In einem von der Zollbehörde eingeleiteten Verfahren wegen Zuwiderhandlung 
gegen die Bestimmungen der Z. V. O. und der vorstehenden Ausführungsbestimmungen sind Be- 
schuldigte, Zeugen und Sachverständige verpflichtet, den an sie von der Zollbehörde ergehenden 
ordnungsmäßigen Ladungen Folge zu leisten. 
Der Strafbescheid soll enthalten Name, Stand und Wohnort des Angeschuldigten, die straf- 
bare Handlung, die angewendete Strafbestimmung und eintretendenfalls den Wert der einzuziehenden 
Gegenstände; ferner soll er die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß es dem 
Beschuldigten freisteht, binnen zweier Wochen Beschwerde bei dem Gouverneur einzulegen oder auf 
gerichtliche Entscheidung bei der Zollverwaltung oder bei der Dienststelle, welche den Strafbescheid 
bekannt gemacht oder zugestellt hat, anzutragen. 
Die zwangsweise Beitreibung der rechtskräftigen Geldstrafen erfolgt durch die Zollstellen 
oder auf Ersuchen der Zollverwaltung durch die örtlichen Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der 
Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren. 
Diese Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit der Z. V. O. in Kraft. 
Lome, den 24. März 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf Zech. 
Muster A. 
Abgegeben am 19 Eingetragen in das Zoll-Anmeldebuch A 
unter Vr. 
Anmeldung zum Waren-Eingang. 
Ich Endesunterzeichneter melde dem Kaiserlichen 
Zollamte zu. ...... innen verzeichnete, mit Dampfer 
angekommene Gegenstände zur zollamtlichen 
Abfertigung an und versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angabe. 
, den 1
	        
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