Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Die Stadtgemeinden sind zur Erhebung indirekter und direkter Steuern befugt. Die direkten 
Steuern können von den Gemeindeangehörigen und von denjenigen Personen und Gesellschaften er— 
hoben werden, welche in dem Gemeindebezirke Grundeigentum besitzen oder Gewerbe betreiben. Sie 
find auf alle der Besteuerung unterworfenen Pflichtigen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen 
zu verteilen. 
Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender Gebühren und Steuern kann nur 
durch Gebühren= und Steuerordnungen erfolgen. 
Auf die Gebühren= und Steuerordnungen finden die Vorschriften über Ortssatzungen Anwendung. 
An ferneren Gemeinde-Einnahmen kommen in Betracht die Erträge der von der Stadt- 
gemeinde eingerichteten und übernommenen Unternehmungen und Anstalten, die Erlöse aus Grund- 
stücksveräußerungen sowie die der Stadtgemeinde vom Landesfiskus zur Deckung ihrer Ausgaben 
gewährten Zuschüsse. 
II. Organisation. 
§ 9. Die Handhabung der Gemeindeverwaltung steht dem städtischen Rat nach Maßgabe 
dieser Verordnung zu. 
§ 10. Der städtische Rat besteht aus dem Vorsteher des Bezirksamts und vier Mitgliedern 
oder ihren Stellvertretern, welche die Reichsangehörigkeit besitzen müssen. 
§ 11. Von den vier Mitgliedern (§ 10) gehen drei aus Wahlen hervor, eines wird vom 
Gouverneur ernannt. Das gleiche gilt für die Stellvertreter. 
Die Wahlen sind geheim und direkt. 
Wahlberechtigt sind die männlichen Gemeindeangehörigen, welche die deutsche Reichs- 
angehörigkeit besitzen, das 25. Lebensjahr vollendet und bis zum 31. Dezember des der Wahl vorauf- 
gegangenen Jahres seit mindestens einem Jahre ihren Wohnsitz in der Stadt gehabt und ihn bis 
zur Zeit der Wahl nicht aufgegeben haben, sowie die Erwerbsgesellschaften deutschen Rechts (Aktien- 
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften m. b. H. und Kolonialgesellschaften), 
welche im Orte einen Sitz haben, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 
§ 12. 1. Ein Mitglied des städtischen Rats wird von den Hausbesitzern, soweit sie für 
im Orte belegene Häuser Häusersteuer entrichten (I. Abteilung), ein zweites Mitglied von den Ver- 
retern des Gewerbestandes, soweit sie Abgaben für im Orte ausgeübte Gewerbebetriebe entrichten 
(II. Abteilung), das dritte Mitglied von sämtlichen übrigen wahlberechtigten Gemeindeangehörigen 
III. Abteilung) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 
2. In der I. Abteilung wird für jedes Haus nach Europäer-, Inder= oder Araber-Art 
(§ 41 der Verordnung betreffend die Erhebung einer Hütten= und Häusersteuer vom 22. März 1905), 
sofern in dem vorhergegangenen Rechnungsjahre Steuer gezahlt worden ist, und die Steuerpflicht 
zur Zeit der Wahl noch besteht, eine Stimme gewährt. 
3. In der II. Abteilung wird für jeden angefangenen Abgabebetrag von 200 Rup., sofern 
für den Gewerbebetrieb nach der Verordnung betreffend die Erhebung von Abgaben für den Gewerbe- 
betrieb vom 7. Dezember 1907 in dem vorhergegangenen Rechnungsjahre eine Abgabe gezahlt worden 
ist und die Abgabepflicht zur Zeit der Wahl noch besteht, eine Stimme gewährt. 
4. Kein Gemeindeangehöriger darf in der I. und II. Abteilung die Wahl mit mehr als 
je fünf Stimmen ausüben. Die Erwerbsgesellschaften sind nur in dem Verhältnisse ihrer nach Ziffer 2 
und 3 zuständigen Stimmen zur Wahl zugelassen, daß die Gesamtheit der ihnen zustehenden wahl- 
berechtigenden Stimmen ein Drittel der Gesamtheit der den Gemeindeangehörigen zustehenden wahl- 
berechtigenden Stimmen in jeder der Abteilungen I und II nicht übersteigt. Für die Stimmabgabe 
haben die Erwerbsgesellschaften einen Bevollmächtigten zu bestellen, welcher den für das Wahlrecht 
der Gemeindeangehörigen vorgeschriebenen Voraussetzungen (§ 11, Abs. 3) genügen muß. Der Be- 
vollmächtigte ist dem Vorsteher des Bezirksamts anzuzeigen. 
5. In der III. Abteilung sind wahlberechtigt die Gemeindeangehörigen, welche nicht zu der 
Wahl in der I. und II. Abteilung befugt sind, mit Ausnahme der Angehörigen der Schutztruppe. 
6. Von der Berechtigung zur Wahl in allen Abteilungen sind ausgeschlossen die Gemeinde- 
angehörigen: 
a) wenn und solange ihnen durch rechtskräftiges richterliches Erkenntnis die bürgerlichen 
Ehrenrechte aberkannt worden sind; 
b) wenn und solange sie entmündigt sind oder über ihr Vermögen das Konkurs- 
verfahren schwebt; 
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