Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 682 20 
c) wenn und solange sie sich in Straf= oder Untersuchungshaft befinden, oder unter 
polizeilicher Aufsicht stehen; 
d) wenn sie mit ihren Leistungen für die Gemeinde länger als drei Monate im Rück- 
stande sind; 
e) wenn und solange sie zu ihrem Unterhalte Unterstützungen aus öffentlichen Mineln 
empfangen. 
Die Erwerbsgesellschaften sind von der Wahl ausgeschlossen, solange sie sich im Konkurs 
oder in der Liquidation befinden. 
§ 13. Wählbar und verpflichtet zur Annahme der Wahl sind alle wahlberechtigten 
Gemeindeangehörigen, die das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben. 
Es sind jedoch ausgenommen von der Wählbarkeit: 
1. der Vorsteher des Bezirksamts, 
2. die im besoldeten Gemeindedienst stehenden Personen, 
3. die polizeilichen Exekutivbeamten. 
§* 14. Wählbar, aber nicht verpflichtet zur Annahme der Wahl oder Weiterführung 
des Amtes sind: · 
1. die unmittelbaren Beamten, soweit sie nicht lediglich im Ehrenamt oder Nebenamt 
tätig sind, 
2. Gemeindeangehörige, die über 60 Jahre alt sind, 
3. Gemeindeangehörige, welche während zweier aufeinander folgender Wahlperioden das 
Amt eines Mitgliedes des städtischen Rats versehen haben, für die Dauer der auf die 
letzte Amtsdauer folgenden Wahlperiode. 
8 15. Die Wahl in allen Abteilungen findet statt auf Grund von Wählerlisten. 
Die Wählerlisten werden von dem Vorsteher des Bezirksamts alle zwei Jahre bis zum 
1. Februar aufgestellt und liegen vom 1. bis 15. Februar öffentlich aus. Einsprüche gegen die 
Wählerlisten sind bis zum 1. März beim Vorsteher des Bezirksamts anzubringen. Uber die Ein- 
sprüche entscheidet eine Kommission, die aus dem Vorsteher des Bezirksamts und zwei von ihm — 
nach Anhörung des städtischen Rats — ernannten Vertrauensmännern besteht, endgültig. 
§ 16. Die Wahl findet zwischen dem 15. März und dem 1. April an einem mindestens 
eine Woche vorher öffentlich bekannt gemachten Termin vor der im § 15 erwähnten Kommission stat. 
Den Termin und die Dauer der Wahlhandlung bestimmt der Vorsteher des Bezirksamts. 
Über das Ergebnis der Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Ergebnis ist unverzüglich 
bekannt zu machen. 
§ 17. Als zum städtischen Rat gewählt ist derjenige Gemeindeangehörige anzusehen, der 
die meisten in einer Abteilung abgegebenen Stimmen in einem Wahlgang auf sich vereinigt. 
§ 18. Wird ein Mitglied in zwei oder drei Abteilungen zugleich gewählt, so hat es sich 
zu entscheiden, welche Wahl es annehmen will. Alsdann finden in der oder in den anderen Ab- 
teilungen neue Wahlen statt. 
§ 19. Die Wahlen der Stellvertreter und etwa erforderliche Nachwahlen sind innerhalb 
von vier Wochen nach der ersten Wahl vorzunehmen. Auf diese Wahlen finden die für die Wahlen 
der Mitglieder geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Der Stellvertreter vertritt das von derselben Abteilung gewählte Mitglied des städtischen Rats. 
§ 20. Das Amt eines Mitgliedes des städtischen Rats ist ein Ehrenamt. 
§ 21. Über die Gültigkeit der Wahl beschließt unter Berücksichtigung etwa erhobener Ein- 
sprüche der städtische Rat. Bei den ersten Wahlen entscheidet der Gouverneur über die Gültigkeit. 
§ 22. Die Mitglieder des städtischen Rats und ihre Stellvertreter werden vor der ersten 
Sitzung, an der sie teilnehmen, von dem Vorsitzenden durch Handschlag zur gewissenhaften Wahr- 
nehmung ihrer Obliegenheiten und zur Wahrung der Interessen der Gemeinde verpflichtet. 
§ 23. 1. Der Vorsitzende beruft den städtischen Rat zur Beratung und Beschlußfassung 
über die ihm zugewiesenen Angelegenheiten. Er muß ihn auf schriftlichen Antrag von mindestens 
zwei Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen berufen. 
2. Für den Fall einer vorübergehenden Behinderung des Vorsitzenden wählt der städtische 
Rat eines seiner Mitglieder zu seinem Vertreter in der Leitung der Verhandlungen. 
§ 24. Die Sitzungen sind öffentlich, die Offentlichkeit kann indes durch Mehrheitsbeschluß 
ansgeschlossen werden.
	        
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