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London 11 622, Port Elizabeth 24 880, Kapstadt
58 224 Säcke.
Während des gleichen Zeitabschnitts exportierte
Natal 8173, die Oranjekolonie 303 327, die Kap-
kolonie 637 und Basutoland 6876 Säcke. Diese
Zahlen würden eine Gesamtausfuhr von 533 822
Säcken ergeben.
Ferner macht das genannte Landwirtschafts-
ministerium bekannt, daß die Ausfuhr von nassem
oder sonstwie für den Transport ungeeignetem
Mais verboten sei, und droht jedem, der solchen
Mais verschifft, mit der Veröffentlichung des vollen
Namens und der Adresse des Produzenten und
Händlers in der Government Gazette und anderen
Zeitungen. (Nach der Government Gazette vom
19. und 27. Mai 1910.)
HPandel Transvaals 1909, Beteiligung der Herkunfts-
und Bestimmungsländer daran.
Im Anschluß an die früher gebrachten Zahlen-
angaben über den Handel Transvaals im Jahre
1909°) werden einem weiteren Berichte des
Kaiserlichen Konsulats in Pretoria nachfolgende
Angaben entnommen:
An der Gesamteinfuhr Transvaals im
Jahre 1909 (und 1908) waren die nachstehenden
Herkunftsländer mit Werten in 1000 KL beteiligt:
Großbritannien 7130,2 (5850,4), Britisch-
Indien 243,9 (198,9), Ceylon 69,4 (67,8),
Mauritius 8,0 (23,1), Canada 243,7 (195,4),
Anstralien 349,8 (473,4), Neuseeland 51,8 (59,9),
Südafrikanische Produkte 5039,0 (3922,1),
Deutschland 1541,1 (1335,3), Vereinigte Staaten
von Amerika 1046,2 (874,4), Frankreich 232,0
(195,5), Schweden 166,1 (131,8), Belgien 147,2
(99,7), Holland 135,9 (120,0), Brasilien 83,4
(63,83), Italien 70,2 (68,7),
(41,5), Chile 66,3 (47,7), Osterreich-Ungarn 50,9
(54,2), Schweiz 45,2 (35,8), Portugiesische Be-
sitzungen in Afrika 25,0 (23,8), Cuba und Portorico
20,5 (17,4), Siam 20,1 (7,8), Japan 19, 5 (15,2),
Dänemark 15,3 (8,9), Türkei 14,0 (9,0), Hol-
ländisch-Indien 11,6 (18,3), Argentinien 11,8
(94,0), Portugal 11,5 (13,3), China 12,2 (17,8),
Spanien 10,3 (12,6), Rußland 7,4 (16,5),
Agypten 3,3 (3,6).
Für die Gesamtausfuhr Transvaals kamen
folgende Bestimmungsländer (mit Werten in
1000 L) in Betracht:
Großbritannien (einschl. Gold und Diamanten)
32 216,6 (31 823,7), andere Britische Besitzungen
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 294 und 341f.
Norwegen 67,9
1391,9 (1258,1), Deutschland 7,5 (10,0),
Deutsch-Ostafrika 0,089 (0,2), Deutsch-
Südwestafrika 0,2 (0,1), Holland 11,1 (27,9),
Italien 6,6 (1,8), Portugiesisch-Ostafrika 64,4
(81,3), Vereinigte Staaten von Amerika 10, 1 (3,3).
Basutoland, Betschuanaland und Swasiland.
Anderung der Zollvorschriften.
Laut Bekanntmachungen vom 26. Mai 1910
(Nr. 38/1910 für Basutoland, Nr. 39/1910 für
Betschuanaland und Nr. 40/1910 für Swasiland)
sind die Zollvorschriften für diese Gebiete dahin
abgeändert worden, daß die Bestimmungen über
die Beförderung von Waren nach und von den-
jenigen Teilen, welche den Südafrikanischen Zoll-
verein bildeten, vom 1. Juni d. Is. ab außer
Wirksamkeit gesetzt sind.
Es bleiben indes in Kraft die Vorschriften:
über Waren, die nach Süd= und Nordwest-Rhodesia
befördert werden; über den Verkehr mit Spiri--
tuosen und Bier innerhalb des Südafrikanischen
Zollvereins; über den Verkehr mit Waren unter
Zollverschluß; über verbotene Waren und über
Waren, für welche die Zollentrichtung ausgesetzt
ist; über Erzeugnisse der Provinz Mozambigqur,
die zollfrei nach Transvaal eingehen und von
dort nach Basutoland oder Betschuanaland aus-
geführt werden, und über solche, die zollfrei nach
Swasiland eingehen; über Spirituosen, für welche
die Zuschlagsabgabe in der Kapkolonie entrichtet
oder zu entrichten ist, bei der Beförderung von
oder nach dieser Kolonie.
(The Board of Trade Journal.)
Neuer Solltarif für das Uganda-Schutzgebiet.
Durch Verordnung vom 25. Mai d. Is. —
Customs Tariff Ordinance 1910 (Nr. 6/1910) —,
welche die Customs Ordinance vom Jahre 1901
und Abschnitt 6 und 7 der Uganda Liquor Ordi-
nance vom Jahre 1903 aufhebt, ist ein neuer
Zolltarif für das Schutzgebiet eingeführt worden.
Sowohl die Ein= als auch die Ausfuhrzölle
sind dieselben wie die in Britisch-Ostafrika durch
Verordnung vom 10. Januar d. Is. (Nr. 1/1910)7)
eingeführten. (The Board of Trade Journal.)
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 297.