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§ 11. Ausführungsbestimmungen erläßt der Bezirksamtmann mit Genehmigung des
Gouverneurs.
Diese Verordnung tritt mit Rückwirkung vom 1. April 1910 ab in Kraft.
Lome, den 27. Mai 1910.
Der Gouverneur.
In Vertretung:
v. Doering.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zur Verordnung vom
23. Februar 1907, betreffend die Besteuerung von Hunden.
Vom 22. Juli 1910.
Gemäß 8§ 1 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Februar 1907, betreffend die Besteuerung
von Hunden (Kol. Bl. S. 385), wird hiermit bestimmt, daß der Wohnplatz Klein-Windhuk für
den gesamten Umfang des Gemeindebezirks als Ortschaft im Sinne dieser Verordnung zu betrachten
ist und daß dort mit sofortiger Wirkung die Hundesteuer zur Erhebung kommt, soweit dies nicht
bereits auf Grund bestehender Bestimmungen zu geschehen hat.
Windhuk, den 22. Juli 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Brueckner.
Verzeichnis der Haupt-Sollämter, Jollstationen und Sollabfertigungsstellen nebst
deren Befugnissen sowie der Jollstraßen in Deutsch-Südwestafrika nach dem
Stande vom 1. Juni 1910.7
Erläuterungen.
a — nach Manßgabe der Zollverordnung vom 31. Jannar 1903;
b — öffentliche Zolluiederlage;
— nur Postgollabfertigung:
4 = nur befugt zum direkten Grenz-Ein= und Ausgang:
c = erhält nur vorabgesertigte Güter;
Erhebung von Hafengebühren:
1. — - Branntweinsteuer;
h — - - Bierstener;
i — Kontrolle der Diamantenförderung nach Maßgabe der Verordnungen, betreffend die
k — Abfertigung ausgehender Diamanten Erhebung eines Ausfuhrzolles auf Diamanten.
Of . Abforti
efd. Name der Amter Abfertigungs- Zollstraßen
Nr. Befugnisse
[Watsichbav —an der Küste— Swakopmund.
Walfischbay— Kilometer 6—Swakopmund.
Walfischbay—Nonidas—Swakopmund.
1.]Hauptzollamt Swakopmund a, b, f, g, h, i, k
Zollstation Swakopmündung ohne —
- Nonidads. a jedochcs Walfischbay—Nonidas.
Ururs . - Walfischbay—Rooibank — Ururas.
Sandwichhafen
Empfängnis-Bucht.
Zollabfertigungsstelle Usakos
V u u
Walfischbay —an der Küste —Sandwichhafen.
u. i –
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» *) Gemäß § 3 der Zollverordnung vom 31. Jannar 1903 und § 1 Absatz 3 der zugehörigen Aus-
führungsbestimmungen.