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Mit Beschlag belegte Guthaben für fahnenflüchtig erklärter Farbiger sind nach Ablauf von
drei Monaten nach dem Tage der Entfernung durch Beschluß des Kompagnieführers abzuerkennen.
§* 20. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kann jederzeit
durch den Kommandeur verfügt werden. Es ist hierbei besonders zu bestimmen, ob dasselbe Gericht
erneut oder ein anderes zu urteilen hat.
§ 21. Über die gerichtlichen Urteile führt das Kommando ein Strafbuch nach folgendem Muster:
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8 22. Der Zutritt zu den Gerichtsverhandlungen kann jedem im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte befindlichen Deutschen gestattet werden; Farbigen ist er nicht erlaubt.
Kbschnitt II. dDisziplinarstrafordnung.
§ 1. Die farbigen Angehörigen der Schutztruppe sind der Disziplinargewalt unterworfen.
Für die Ausübung der Disziplinargewalt gelten, soweit nachstehend nicht anders bestimmt,
die in den §§ 1, 2 Nr. 3 und 4, §§ 4, 6, 15, 17 bis 19, 38 bis 46, 54, 55 der Diseziplinar=
strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 ausgesprochenen Grundsätze.
Mangels an Offizieren geht die Disziplinargewalt auf den Stellvertreter im Kommando
auch dann über, wenn er Sanitätsoffizier oder oberer Militärbeamter ist.
Die Disziplinarbestrafung ist innerhalb der den einzelnen Vorgesetzten zustehenden Grenzen
der gerichtlichen Bestrafung stets dann vorzuziehen, wenn dies gemäß § 1, Ziffer 2 der Dissziplinar-
strafordnung gestattet ist.
Über sämtliche verhängten Disziplinarstrafen ist von den Kompagnien ein Strafbuch nach
dem festgesetzten Muster zu führen. Dem Kommando ist vierteljährlich eine Nachweisung über die
derhängten Disziplinarstrafen einzureichen.
§ 2. Zuständigkeit zur Verhängung von Disziplinarstrafen.
Es können verhängen:
I. Der Kommandeur
1. Gegen Offiziere (Effendi):
a) Strafdienst,
b) gelinden Arrest bis zu drei Wochen,
c) mittleren Arrest bis zu 14 Tagen,
d) Degradation.
2. Gegen Unteroffiziere und Gefreite:
a) Strafdienst,
b) mittleren Arrest bis zu vier Wochen,
c)strengen Arrest bis zu drei Wochen,
d) Degradation in Verbindung mit einmal 25 Hieben.
3. Gegen Gemeine:
a) Strafdienst,
b) mittleren Arrest bis zu sechs Wochen,
c) strengen Arrest bis zu vier Wochen,
d) Entfernung aus der Truppe,
e) Prügelstrafe bis zu zweimal 25 Oieben.