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b. Auf Expedition.
Der Verurteilte wird gegebenenfalls aus der Truppe entfernt; auf dem Marsche geht er an
der Kette; im Lager ist er gefesselt bei der Wache. Sobald als möglich ist der Verurteilte einer
Verwaltungsstelle zur Strafvollstreckung zu überweisen.
Hat in den Fällen a und b der Verurteilte als Landfremder Anspruch auf freie Rück-
beförderung in seine Heimat, so ist er mit nächster Gelegenheit dem Kommando zur weiteren üÜber-
weisung an das Bezirksamt Daressalam zuzuführen. Falls die Strafe noch nicht verbüßt ist, geschieht
der Marsch zur Küste an der Kette unter Anrechnung des Marsches auf die Strafzeit. Im übrigen
verbüßt der Verurteilte die Strafe bei der Verwaltungsstelle und wird sodann an Ort und Stelle
entlassen. Während der Kettenstrafe ist die Verpflegung der übrigen Kettengefangenen, aber keine
Löhnung zuständig.
B. Arreststrafe.
Der Arrest ist stets Einzelhaft und in einem geschlossenen Raum zu verbüßen; er zerfällt
in gelinden, mittleren und strengen Arrest. Der strenge und mittlere Arrest kann gegen Unteroffiziere,
Gefreite und Gemeine, der gelinde nur gegen Effendi verhängt werden. Allen Arrestaten ist das
Rauchen und der Genuß geistiger Getränke verboten. Bei Tage kann der Arrestat zu Arbeiten
unter Aufsicht und auch zum Exerzierdienst herangezogen werden. Auf dem Marsche, auf Expe-
ditionen usw. und überall, wo kein geeignetes Arrestlokal vorhanden ist, tut der Arrestat den Dienst
der übrigen Leute, hat sich aber während der dienstfreien Zeit auf Wache aufzuhalten. Hiermit
ist verbunden:
a) bei mittlerem Arrest: Die Heranziehung zu beschwerlichen Dienstverrichtungen außer
der Reihe,
b) bei strengem Arrest: Anbinden täglich zwei Stunden.“) Hierbei ist alles zu vermeiden,
was die Strafe als grausam erscheinen lassen könnte.
Auf Stationen wird verbüßt:
a) strenger Arrest in einer dunklen Zelle,
b) mittlerer und gelinder Arrest in einer hellen Zelle.
Je nach den klimatischen Verhältnissen kann der Stationschef bzw. Abteilungsführer die
Benutzung einer Matte zum Liegen und einer oder zweier Decken gestatten. Die Arrestaten haben
ihre Verpflegung selbst zu beschaffen.
C. Untersuchungshaft.
Die Untersuchungshaft entspricht dem gelinden Arrest. In besonders schweren Fällen kann
der Untersuchungsgefangene an die Kette gelegt oder gefesselt werden. Auf dem Marsche gehen
Untersuchungsgefangene unter Aufsicht und halten sich im Lager bei der Wache auf. Der Expe-
ditionsführer bestimmt, ob der Mann an der Kette gehen oder gefesselt werden soll. Soldaten in
Uniform dürfen nie mit anderen Gefangenen gemeinsam an der Kette geführt werden.“)
III. Prügelstrafe.
Die Vollstreckung der Prügelstrafe erfolgt gemäß der Verfügung des Reichskanzlers vom
22. April 1896 unter Ausschluß der Offentlichkeit möglichst an einem den Blicken Unbefugter entzo-
genen Orte vor der Truppe in Gegenwart des Kompagnie= oder Abteilungsführers. Die Prügelstrafe
wird mit der vorgeschriebenen Peitsche vollstreckt. Vor der Vollstreckung ist der zu Bestrafende auf
seinen körperlichen Zustand zu untersuchen, wenn angängig durch einen Sanitätsoffizier oder = unter-
offizier, der auch der Strafvollstreckung beizuwohnen und die Pflicht hat, gegen die Vollstreckung oder
den weiteren Vollzug der Prügelstrafe Einspruch zu erheben, falls der Gesundheitszustand des Be-
straften dies geboten erscheinen läßt. Diese Verpflichtung geht auf den die Vollstreckung Leitenden
über, falls keine Sanitätsperson zugegen ist.
IV. Ehrenstrafen.
A. Degradation.
Bei Degradation werden die Abzeichen in Gegenwart der Kompagnie durch den ältesten
farbigen Dienstgrad entfernt.
*) § 129 Ziff. 4 M. Str. V. V.: Das Anbinden des Arrestaten geschieht auf eine seiner Gesundheit
nicht nachteilige Weise, und zwar wird er in aufrechter Stellung, den Rücken nach der Wand oder einem Baum
gekehrt, dergestalt angebunden, daß er sich weder setzen noch legen kann.
*) Über Arrestatenlöhnung usw. siehe L. und V. O. §. 12 bzw. Anlage.