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Bei Gefahr im Verzuge können die zuständigen Sanitätsdienststellen die erforderlichen Er-
mittlungen auch ohne Aufforderung, aber unter sofortiger Benachrichtigung der zuständigen lokalen
Verwaltungsbehörde vornehmen.
Die Befugnis zu c) steht, sofern es sich um verstorbene Europäer handelt, nur Arzten zu.
Sind die zuständigen Sanitätspersonen nicht erreichbar, so kann die lokale Verwaltungs-
behörde auch nicht beamtete Arzte zur Vornahme von Ermittlungen heranziehen oder die betreffenden
Ermittlungen selbst vornehmen.
§* 6. Zur Verhütung der Verbreitung gemeingefährlicher Krankheiten (§ 1) können für
die Dauer der Seuchen folgende Maßnahmen getroffen werden:
a) Beobachtung und Absonderung erkrankter und verdächtiger Personen;
b) Beschränkung des Verkehrs Gesunder;
Jc) Desinfektion der beweglichen und unbeweglichen Habe oder ihre Vernichtung. Die
Vernichtung ist nur anzuordnen, wenn sich die Desinfektion unmöglich erweist;
d) Räumung von Gebäuden sowie Sperrung von Gebäuden, Ortschaften, Landschaften
und Straßen; diese Sperrung ist zur öffentlichen Kenntnis zu bringen;
e) Beschränkung der Benutzung oder Sperrung von Brunnen, Teichen, Bächen und
Wasserplätzen aller Art;
f) Schließung bestehender und Anlage neuer Aborte;
8) Vornahme von Schutzpockenimpfungen;
nh)) Vertilgung von Ratten oder anderen Tieren, welche die Seuche verbreiten können.
Die Anordnung der vorerwähnten Maßnahmen erfolgt nach Genehmigung durch den
Gouverneur durch die zuständige lokale Verwaltungsbehörde. Ist die vorherige Einholung der Ge-
nehmigung des Gouverneurs nicht möglich, weil Gefahr im Verzuge ist, so ist die zuständige lokale
Verwaltungsbehörde zur selbständigen Vornahme der vorstehend erwähnten Maßregeln befugt; jedoch
hat sie unverzüglich die nachträgliche Genehmigung durch den Gouverneur zu beantragen.
§* 7. Bei der Anordnung und Ausführung der in §§ 6 aufgeführten Maßnahmen sind
die zuständigen Sanitätspersonen soweit tunlich hinzuzuziehen.
Bei Gefahr im Verzuge können die zuständigen Sanitätspersonen auch vor dem Eingreifen,
aber unter sofortiger Benachrichtigung der zuständigen lokalen Verwaltungsbehörde die im § 6
unter a) c) t) und h) genannten Maßnahmen anordnen und durchführen.
Sind die zuständigen Sanitätspersonen nicht erreichbar, so kann die lokale Verwaltungs-
behörde auch nicht beamtete Arzte zur Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen heranziehen oder
die betreffenden Maßnahmen selbst durchführen.
§ 8. Zur Vorbeugung der Einschleppung einer Seuche können die in § 6 unter g) und h)
genannten Maßnahmen jederzeit angeordnet werden. § 7 findet dabei entsprechende Anwendung.
§ 9. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder Anordnungen, welche auf Grund
dieser Verordnung ergehen, zuwiderhandelt, wird, sofern nicht nach sonstigen Strafgesetzen eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 3000 ¼¾, mit Haft oder mit Gefängnis bis zu
3 Monaten bestraft. Auf die Geldstrafe kann auch neben der Freiheitsstrafe erkannt werden. Gegen
Eingeborene und die ihnen rechtlich gleichgestellten Farbigen finden die nach der Verordnung des
Reichskanzlers vom 22. April 1896 ((L. G. G. S. 217) zulässigen Strafmittel Anwendung.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Daressalam, den 15. August 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr von Rechenberg.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Kusführungs-
bestimmungen Jzur Branntweinsteuer-Verordnung vom 18. September 1908.
Vom 1. August 1910.
Gemäß § 34 der Verordnung vom 18. September 1908, betreffend die Erhebung einer
Verbrauchsabgabe von dem im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete erzeugten Branntwein (Kol.
Bl. 1909, S. 192), wird verordnet, was folgt: